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BSG B 9 BL 1/24 R

KSRE147830112 ECLI:DE:BSG:2024:121224UB9BL124R0 BSG 9. Senat 20241212 B 9 BL 1/24 R Urteil § 1 Abs 1 Nr 1 BlindGeldG ND, § 1 Abs 1 Nr 2 BlindGeldG ND vom 07.12.2011, § 1 Abs 1 S 2 BlindGeldG ND vom 18

Art 6§ 4 Nr 4, Rd

Nr 38). 27 Ein unmittelbarer Eingriff in die Freizügigkeit wird durch die vom LSG vorgenommene Auslegung von § 1 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 5 BlindGeldG ND im Sinne der Entscheidung der Beklagten mit Bescheid vom 19.2.2018 nicht bewirkt. Der Umzug des Klägers nach Niedersachsen in ein Pflegeheim konnte tatsächlich ohne Hemmnisse durch die öffentliche Gewalt durchgeführt werden. Art 11 Abs 1 GG bezweckt auch keinen Schutz des Vermögens oder Einkommens dergestalt, dass nahezu jede finanzielle Einbuße aus Anlass eines Umzugs nach Art 11 Abs 2 GG rechtfertigungsbedürftig wäre (vgl BSG Urteil vom 12.4.2017 - B 13 R 12/15 R - BSGE 123, 98 =

Art 6§ 4 Nr 4, Rd

Nr 39 f mwN). Der Schutzbereich der Freizügigkeit begründet keinen Anspruch darauf, dass der Aufenthalt an einem bestimmten Ort aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Konsequenzen verbunden ist, die zu dem Entschluss veranlassen können, von einem Aufenthalt abzusehen (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 17.2.2010 - 1 BvR 529/09 - BVerfGK 17, 44 - juris RdNr 57; BSG Urteil vom 12.4.2017 - B 13 R 12/15 R - BSGE 123, 98 =

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Nr 43). 28 Ebenso wenig liegt ein mittelbarer Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit des Klägers vor. Zwar kann in den Schutzbereich der Norm nicht nur durch direkte Einwirkungen auf die Wahl des Wohnorts eingegriffen werden. Auch mittelbare und faktische Beeinträchtigungen der Wahl des Wohnorts können einen zu rechtfertigenden Eingriff in die Freizügigkeit darstellen (vgl BVerfG Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 - BVerfGE 159, 355 - juris RdNr 210; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 17.2.2010 - 1 BvR 529/09 - BVerfGK 17, 44 - juris RdNr 57; BVerfG Urteil vom 17.3.2004 - 1 BvR 1266/00 - BVerfGE 110, 177 - juris RdNr 35). Dafür muss die Zielsetzung und Wirkung einer Maßnahme allerdings einem direkten Eingriff gleichkommen. Im Bereich der Leistungsgewährung kann dies zB der Fall sein, wenn mit der Beschränkung von Leistungen der Sozialhilfe auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche ein wirtschaftlich spürbarer Nachteil an die Ausübung der Freizügigkeit geknüpft wird, um den Inhaber des Grundrechts an einen Zuweisungsort zu binden (vgl BVerfG Urteil vom 17.3.2004 - 1 BvR 1266/00 - BVerfGE 110, 177 - juris RdNr 36). Derart gravierende Auswirkungen hat der vom LSG angenommene Ausschluss zugezogener Heimbewohner vom Landesblindengeld jedoch nicht. 29 Ein Leistungsanspruch gegen die öffentliche Hand lässt sich aus Art 11 Abs 1 GG ohnehin nicht ableiten. Allenfalls kann sich in Verbindung mit Art 3 Abs 1 GG im Ausnahmefall ein Anspruch auf Teilhabe ergeben, wenn der Zuzug in besonderer Weise davon abhängt, wie etwa beim Vorenthalten einer Sozialhilfe- oder sonstigen Grundsicherungsleistung (BSG Urteil vom 12.4.2017 - B 13 R 12/15 R - BSGE 123, 98 =

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Nr 44 mwN). 30 Der vom LSG angenommene Ausschluss blinder Menschen vom Blindengeld beim direkten Zuzug in eine stationäre Einrichtung in Niedersachsen aus einem anderen Bundesland ist vorliegend jedoch nicht iS von Art 11 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 GG deshalb sachwidrig, weil diese dadurch in ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unverhältnismäßig beeinträchtigt wären. Zwar erhalten blinde Menschen nach § 1 Abs 1 BlindGeldG ND Landesblindengeld zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen. Mit dieser Aussage regelt das Gesetz jedoch keine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, sondern umschreibt lediglich die allgemeine Zielsetzung des Gesetzes (vgl BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 BL 1/14 R - BSGE 119, 224 = SozR 4-5921 Art 1 Nr 3, RdNr 30 mwN). Denn das Blindengeld wird dem blinden Menschen zum Ausgleich des sich aus dem Nicht-Sehen-Können ergebenden Mehraufwands zur Teilhabe - quasi zur Selbsthilfe - pauschal gewährt (vgl BSG Urteil vom 24.10.2019 - B 9 SB 1/18 R - BSGE 129, 211 = SozR 4-3250 § 152 Nr 2, RdNr 23). Es wird aber unabhängig von einem konkreten Bedarf gezahlt und dient auch nicht der Kompensation von Nachteilen im Sinne eines Ausschlusses von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten, die durch die öffentliche Gewalt verursacht oder beeinflusst worden sind (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 1.2.2018 - 1 BvR 1379/14 - juris RdNr 12). Vielmehr ist es eingebunden in ein komplexes System verschiedener Leistungstatbestände, sodass eine soziale Absicherung blinder Menschen hinreichend gewahrt wird. Namentlich haben Betroffene neben den Leistungen aus dem SGB IX und dem SGB XI Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, wenn ihnen eigene Mittel zum Ausgleich behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht zur Verfügung stehen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 1.2.2018 - 1 BvR 1379/14 - juris RdNr 10). Damit ist zugleich dem besonderen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 3 Satz 2 GG zum Schutz behinderter Menschen im Rahmen ihres Rechts auf Teilhabe in der Gesellschaft Genüge getan und das in Art 5 Abs 2 UN-Behindertenrechtskonvention ausgesprochene und unmittelbar geltende Diskriminierungsverbot eingehalten, das im Wesentlichen dem Regelungsbereich des Art 3 Abs 3 Satz 2 GG entspricht (vgl BSG Urteil vom 24.10.2019 - B 9 SB 1/18 R - BSGE 129, 211 = SozR 4-3250 § 152 Nr 2, RdNr 26 mwN). Überdies dient Art 11 GG - anders als das Freizügigkeitsrecht der EU - grundsätzlich keinem integrativen Konzept, das eine Angleichung der Lebensverhältnisse erfordert (vgl BSG Urteil vom 12.4.2017 - B 13 R 12/15 R - BSGE 123, 98 =

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Nr 48). Selbst wenn zur Verwirklichung der Freizügigkeit in gewissem Umfang Koordinierungsregelungen wünschenswert oder gar erforderlich sein mögen, vermag der Senat jedenfalls bezogen auf die Landesblindengesetze einen solchen Auftrag nicht aus Art 11 GG abzuleiten. 31

  1. b)Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG lässt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht feststellen. 32 Das aus Art 3 Abs 1 GG folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (stRspr; zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 17.6.2020 - 1 BvR 1134/15 - juris RdNr 9; BSG Urteil vom 9.3.2023 - B 10 EG 1/22 R - SozR 4-7837 § 2b Nr 6 RdNr 31; ; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 10 KG 2/07 R - SozR 4-5870 § 1 Nr 2 RdNr 24). Umgekehrt erweitern sich mit abnehmender Prüfungsstrenge die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender "Typisierungstoleranz". Im Bereich der leistenden Massenverwaltung sind die Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers besonders groß (vgl BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 69 mwN). In Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist dort nur zu prüfen, ob der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat und nicht, ob er unter verschiedenen Lösungen die gerechteste und zweckmäßigste gewählt hat (stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412 - juris RdNr 73 mwN). Dabei hat der Gesetzgeber im Bereich des Sozialleistungsrechts - wie dem Landesblindengeld - einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 1.2.2018 - 1 BvR 1379/14 - juris RdNr 10 mwN zum Landesblindengeld in Schleswig-Holstein). Da der Landesgesetzgeber zudem die Gewährung des Blindengelds - nach bindender Auslegung des LSG - an den gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer stationären Einrichtung knüpft und somit auf ein Merkmal abstellt, das die Blindengeld beanspruchende zuziehende Person durch ihr Verhalten selbst beeinflussen kann, unterliegt er insoweit einer bloßen Willkürkontrolle. 33 Nach diesen Vorgaben stellt der vom LSG angenommene Ausschluss blinder Menschen vom Blindengeld beim direkten Zuzug in eine stationäre Einrichtung in Niedersachsen aus einem anderen Bundesland keine sachwidrige Benachteiligung der von diesem Anspruchsausschluss Betroffenen dar. 34 Nach Art 72 Abs 1 GG besteht für das Landesblindengeld eine eigenständige Gesetzgebungskompetenz der Länder, weil die Landesblindengeldgesetze nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art 74 GG eingreifen (vgl BSG Urteil vom 14.6.2018 - B 9 BL 1/17 R - BSGE 126, 63 - SozR 4-5921 Art 1 Nr 4, RdNr 15 mwN). Zudem handelt es sich bei dem von jedem Bundesland eigenständig und teilweise unterschiedlich geregelten Blindengeldanspruch nicht um einen Lebenssachverhalt, der im Rahmen eines zusammenhängenden Systems über die Ländergrenzen hinausgreift und eine für alle Staatsbürger der Bundesrepublik in allen Bundesländern gleichermaßen gewährleistete Rechtsposition betrifft (vgl insoweit zB BVerfG Beschluss vom 8.5.2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1 - juris RdNr 62; BVerfG Urteil vom 18.7.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 - BVerfGE 33, 303 - juris RdNr 96). Aufgrund der föderalistischen Struktur der Bundesrepublik Deutschland und der eigenständigen Gesetzgebungskompetenzen der Länder kann die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil es von verwandten Regelungen in anderen Bundesländern oder im Bund abweicht (vgl BVerfG Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 - juris RdNr 48; BSG Urteil vom 10.10.2018 - B 13 R 20/16 R - BSGE 127, 11 = SozR 4-2600 § 56 Nr 9, RdNr 33; BSG Beschluss vom 6.10.2014 - B 9 BL 1/14 B - juris RdNr 7). Der Gleichheitssatz in Art 3 Abs 1 GG bindet zwar auch den Landesgesetzgeber, aber nur soweit er selbst Regelungen schafft, also nicht im Vergleich zu anderen Normgebern. Aufgrund der eigenständigen Gesetzgebungskompetenz der Länder muss nicht länderübergreifend in jeder Hinsicht dasselbe Recht gelten. Der Landesgesetzgeber ist nur gehalten, den Gleichheitssatz innerhalb des ihm zugeordneten Gesetzgebungsbereichs zu wahren (BVerfG Beschluss vom 8.5.2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1 - juris RdNr 61; BVerfG Beschluss vom 27.3.1979 - 2 BvR 2/77 - BVerfGE 51, 43 - juris RdNr 39; BSG Urteil vom 14.6.2018 - B 9 BL 1/17 R - BSGE 126, 63 = SozR 4-5921 Art 1 Nr 4, RdNr 15). Dies ist hier der Fall. 35 Auch wenn die bloße Nichtzugehörigkeit zu einem Land nicht dazu berechtigt, Auswärtige zu benachteiligen, ist es nicht ausgeschlossen, eine Ungleichbehandlung an Sachgründe zu knüpfen, die mit dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt untrennbar zusammenhängen. Ein solch legitimes Ziel kann etwa die Konzentration von Haushaltsmitteln auf die Aufgabenerfüllung gegenüber den eigenen Einwohnern oder ein Lenkungszweck sein, der vor der Verfassung Bestand hat (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.7.2016 - 2 BvR 470/08 - juris RdNr 39 f mwN). 36 Nach der vom LSG vorgenommenen, den Senat bindenden Auslegung des § 1 Abs 1 Nr 1 und Abs 5 BlindGeldG ND ist hinreichend erkennbar, dass der Landesgesetzgeber mit der Nichtgewährung von Blindengeld für blinde Menschen, die in ein Pflegeheim ohne vorangegangenen gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachen ziehen, solche legitimen Ziele verfolgt. Denn diese Regelung ist zentraler Bestandteil einer beabsichtigten länderübergreifenden Harmonisierung der Landesblindengeldgesetze bei Umzug von blinden Menschen in die stationäre Einrichtung eines anderen Bundeslands. Nach der von der Beklagten in ihrer Revisionserwiderung zitierten und vorgelegten Niederschrift der Hamburger Konferenz der Obersten Landessozialbehörden von April 1986 wurde den Ländern zur Harmonisierung der Blindengeldgesetze empfohlen, in ihren Gesetzen eine Regelung aufzunehmen, nach der blinde Menschen, die sich in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen aufhalten, Blindengeld von dem Bundesland erhalten, in dem sie vor Aufnahme in einer solchen Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Dieser Empfehlung, die auch einer Forderung des Deutschen Blindenverbands von 1985 entsprach, ist der Niedersächsische Landesgesetzgeber mit der Einführung des § 1 Abs 1 Satz 2 BlindGeldG ND durch das Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde vom 18.1.1993 (Nds GVBl Nr 5 S 25) zum 1.12.1992 ausweislich der einschlägigen Gesetzesmaterialien (LT-Drucks 12/3610 S 4) ausdrücklich gefolgt. Mit dieser Bestimmung und der seit dem 16.12.2011 geltenden Nachfolgenorm in § 1 Abs 1 Nr 2 BlindGeldG ND hat das Land Niedersachsen sichergestellt, dass blinde Menschen bei der Aufnahme in die stationäre Einrichtung eines anderen Bundeslands ihren Anspruch auf niedersächsisches Blindengeld behalten. Dass Sachsen - im Gegensatz zu Niedersachsen und anderen Bundesländern (vgl Baden-Württemberg <§ 1 Abs 1 Satz 2 Blindenhilfegesetz>, Brandenburg <§ 1 Abs 1a Landesteilhabegeldgesetz>, Bremen <§ 1 Abs 1 Satz 2 PflGG BR>, Hamburg <§ 1 Abs 2 Satz 2 HmbBlinGG>, Mecklenburg-Vorpommern <§ 1 Abs 1 Satz 2 LBIGG M-V>, Nordrhein-Westfalen <§ 1 Abs 2 GHBG>, Schleswig-Holstein <§ 1 Abs 1 Satz 2 LBlGG>, Thüringen <§ 1 Abs 2 Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz>) - keine vergleichbare "Harmonisierungsregelung" für die Fortzahlung des sächsischen Landesblindengelds geschaffen hat, mit der Folge des Wegfalls dieses Anspruchs für den Kläger bei Aufnahme in ein Pflegeheim außerhalb Sachsens, begründet von Verfassungs wegen jedoch keine Verpflichtung des Landes Niedersachsen, für den eigenen Zuständigkeitsbereich einen diesen Anspruchsverlust ausgleichenden Anspruch auf Blindengeld nach dem BlindGeldG ND zu schaffen und damit - bildhaft ausgedrückt - als "Ausfallbürge" für den Freistaat Sachsen einzutreten, der insoweit die angestrebte Harmonisierung der Landesblindengesetze (noch) nicht nachvollzogen hat. 37
  2. c)Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen den durch Art 6 Abs 1 GG gewährleisteten besonderen Schutz der Familie vor. Das Grundrecht des Art 6 GG gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des die Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 - juris RdNr 41). Danach hat der Staat ua die Pflicht, die Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl BSG Urteil vom 4.9.2013 - B 10 EG 11/12 R - juris RdNr 67 mwN). Sofern der Kläger durch den Ausschluss des Blindengeldanspruchs wegen des Umzugs in das Pflegeheim nach Niedersachsen Art 6 Abs 1 GG verletzt sieht, folgt der Senat ihm nicht. Aus Art 6 Abs 1 GG ergibt sich weder eine Verpflichtung für den Staat, jegliche die Familie treffenden finanziellen Belastungen auszugleichen, noch erwachsen daraus konkrete Ansprüche auf staatliche Leistungen (vgl BVerfG Beschluss vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412 - juris RdNr 95 mwN). Zwar kann - wie oben bereits ausgeführt - ein mittelbar-faktischer Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen vorliegen, wenn eine Regelung in ihrer Zielsetzung einem direkten Eingriff gleichkommt. Eine solche Wirkung ist dem BlindGeldG ND in der vom LSG gewählten Auslegung jedoch nicht zu entnehmen. Es widerspricht nicht dem Gebot des Schutzes der Familien, wenn ein Bundesland freiwillige Leistungen - wie das Blindengeld - an den dortigen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer stationären Einrichtung knüpft. 38 C. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass es aus Sicht eines sozialen Bundesstaats (Art 20 Abs 1 iVm Art 28 Abs 1 GG) zu begrüßen wäre, wenn alle Bundesländer ihre Landesblindengeldgesetze dergestalt harmonisieren würden, dass blinde Menschen bei Aufnahme in ein Alten- und Pflegeheim aus einem anderen Bundesland keinen Verlust ihres Blindengeldanspruchs hinnehmen müssten. 39 D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE147830112&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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