KSRE147851014 ECLI:DE:BSG:2022:040722BB12KR6021B0 BSG 12. Senat 20220704 B 12 KR 60/21 B Beschluss § 103 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG vorgehend SG Lüneburg, 23. Januar 2018, Az: S 16 KR 256/13, Urteilvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 27. September 2021, Az: L 4 KR 129/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Sachaufklärung - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsfähigkeit einer materiell-rechtlichen Frage - Anforderungen an die Begründung der Beschwerde Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. September 2021 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. 1 I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über das Begehren der Kläger festzustellen, dass die von der Klägerin zu 1. an die E-Zusatzversorgungskasse (ZVK) zu leistenden Rentenumlagen in Höhe von 2,2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (teilweise) kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt sind, sowie über die Verpflichtung der Beklagten, die für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2009 hierauf geleisteten Beiträge zurückzuerstatten, dies hilfsweise im Wege eines Grundurteils. Weiter hilfsweise streiten sie im zugrunde liegenden Rechtsstreit über eine Untätigkeitsklage. 2 Zu der am 25.7.2013 erhobenen Klage haben die Kläger vorgetragen, ihre Rückerstattungsanträge seien am 14.11.2011 von der hierzu beauftragten Flughafen D GmbH (FDG) versandt worden. Diese Anträge seien nicht beschieden worden. Die Datenpartner hätten für die versandten Pakete eine Zugangsbestätigung von der D Post AG erhalten. Keine der Sendungen sei an den Absender zurückgegangen und alle Sendungen hätten den Vermerk der erfolgreichen Zustellung erhalten. Die Kläger haben entsprechende Listen vorgelegt. 3 Die Beklagten haben jeweils erwidert, dass sie im Jahre 2011 keine Erstattungsanträge der Kläger und von ihrem Begehren erstmals durch die Klageerhebung Kenntnis erhalten hätten. Aus den vorgelegten Listen sei nicht ersichtlich, welche Schreiben versandt und zugestellt worden seien. Mangels Vorverfahrens seien die Klagen unzulässig; eine Untätigkeit liege nicht vor. Erstmals die Klagezustellung könne als Antrag gewertet werden. Die Beitragserstattung für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2008 sei allerdings verjährt. 4 Die Beklagten haben sodann folgende Bescheide erlassen: 1. Die als Einzugsstelle für die Klägerin zu 2. zuständige Beklagte zu 1. hat entschieden, dass die abstrakte Rechtsfrage hinsichtlich der Feststellung der Beitragsfreiheit nicht ohne konkreten Beitragsbescheid geklärt werden könne, und den Antrag auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt (Bescheid vom 4.8.2016; Widerspruchsbescheid vom 7.12.2016). 2. Die Beklagte zu 2. hat als Einzugsstelle des Klägers zu 5. ausgeführt, bei den an die ZVK geleisteten Rentenumlagen handele es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Darüber hinaus seien die Beiträge für das Jahr 2007 und 2008 verjährt (Bescheid vom 13.11.2013; Widerspruchsbescheid vom 14.2.2017). Hinsichtlich der Klägerin zu 3. scheitere der Anspruch bereits daran, dass die Beklagte insoweit nur Einzugsstelle sei, da diese nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehe. 3. Die Beklagte zu 3. hat als Einzugsstelle für den Kläger zu 4. den Erstattungsantrag abgelehnt, weil es sich bei der Umlage um Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV handele (Bescheid vom 9.3.2016). Im Einverständnis mit der Klägerin zu 1. sei das Widerspruchsverfahren gegen diesen Bescheid ruhend gestellt worden. 4. Die Beklagte zu 4. hat als Einzugsstelle für die Klägerin zu 6. ebenfalls den Erstattungsantrag abgelehnt. Für die Zeit vor dem 1.1.2011 sei auf die tatsächliche steuerrechtliche Behandlung der Arbeitnehmeranteile abzustellen mit der Folge, dass die Beitragspflicht bestehen bleibe (Bescheid vom 20.1.2014). 5 Das SG hat das die Beklagte zu 2. betreffende Verfahren abgetrennt und unter einem anderen Aktenzeichen fortgeführt. Nach Vernehmung eines Zeugen hat es die Klagen insgesamt als unzulässig abgewiesen. Die Feststellungs- sowie die Verpflichtungsklagen auf Erstattung geleisteter Beiträge seien unzulässig. Die Feststellungsklage sei gegenüber der Leistungs- oder Gestaltungsklage subsidiär; für die Verpflichtungsklage fehle es an dem erforderlichen Vorverfahren. Aus diesen Gründen sei auch der Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs 1 SGG unzulässig. Eine Antragstellung vor der Klageerhebung sei nicht nachgewiesen. Deshalb seien auch die Untätigkeitsklagen unzulässig (Urteil vom 23.1.2018). 6 Das LSG hat die Berufung der Kläger gegen die Beklagte zu 2. wegen der insoweit erfolgten Abtrennung durch das SG als unzulässig verworfen. Im Übrigen hat es die Berufung unter Bezugnahme auf die Ausführungen des SG zurückgewiesen und betreffend die Beklagte zu 1. ergänzend auf die fehlende Mitwirkung und bezüglich der Beklagten zu 3. auf das Ruhen des Verfahrens hingewiesen. Im Hinblick auf die Beklagte zu 4. sei ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 20.1.2014 (insoweit ist bei der Angabe: "30. Januar 2014" von einem Schreibfehler auszugehen) nicht erhoben worden, sodass dieser bestandskräftig geworden sei. Darüber hinaus hätten sich die Beklagten hinsichtlich der Rückerstattung der für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2008 gezahlten Beiträge mit Erfolg auf den Eintritt der Verjährung berufen können, weil die Erstattungsanträge erst mit Klageerhebung im Jahre 2013 gestellt worden seien; ein früherer Zugang der Anträge habe sich nicht feststellen lassen. Schließlich handele es sich bei den Umlagezahlungen an eine Zusatzversorgungskasse auch um beitragspflichtiges Entgelt (Beschluss vom 27.9.2021). 7 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde. 8 II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Kläger haben die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und der Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet. 9 1. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16, 16c mwN). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf die Verletzung der §§ 109, 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 3 SGG). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.