12 Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (stRspr; vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 =
Nr 13 f mwN). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie zB vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person - als selbstständig oder beschäftigt - allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 10/20 R - juris RdNr 22 mwN, zur Veröffentlichung in
Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen (vgl BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 R 3/17 R - BSGE 125, 177 =
Nr 13 <Gitarrenlehrer>). 13 Die sich an diesen Maßstäben orientierende Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit ist nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Abstrakte, einzelfallüberschreitende Aussagen im Hinblick auf bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsbilder sind daher grundsätzlich nicht - auch nicht im Sinne einer "Regel-Ausnahme-Aussage" - möglich (BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 16/19 R - juris RdNr 15, zur Veröffentlichung in
Für eine regelmäßige Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur eines Arbeitgebers können allerdings zwingende normative regulatorische Rahmenbedingungen zur Erbringung vereinbarter Leistungen und zur Qualitätssicherung sprechen (vgl BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris RdNr 30 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen <ambulante Pflegekraft>; BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 =
Nr 26 <stationäre Pflegefachkraft>; BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 =
Nr 26 <sog Honorarärzte>). 14 2. Diese Maßstäbe gelten auch für im Rahmen der Kunstgattung "Musik" verrichtete Tätigkeiten. Eine Modifikation der allgemein zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit entwickelten Merkmale ist insbesondere nicht aufgrund der durch Art 5 Abs 3 GG verfassungsrechtlich geschützten Kunstfreiheit geboten (vgl BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 KR 16/14 R - BSGE 123, 40 = SozR 4-2600 § 163 Nr 1, RdNr 30). Die Regelungen des Sozialversicherungsrechts beschränken die Ausübung von Kunst weder im Hinblick auf einzelne Kunstschaffende noch im Hinblick auf diejenigen, die sich als Auftrag- oder Arbeitgeber solcher Einzelleistungen bedienen. Die Entscheidungsfreiheit der Auftrag- oder Arbeitgeber über die Auswahl, Einstellung oder die Dauer der Beschäftigung künstlerisch tätiger Mitarbeiter wird durch die Vorschriften des Sozialversicherungsrecht nicht berührt (vgl zur Rundfunkfreiheit: BVerfG Beschluss vom 13.1.1982 - 1 BvR 848/77 ua - BVerfGE 59, 231, 267 f = juris RdNr 75). Auf eine als unzureichend konstatierte soziale Absicherung von Künstlern und Publizisten (vgl Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe - Künstlerbericht, BT-Drucks 7/3071 S 26 ff, 57 ff) hat der Gesetzgeber nicht mit einer Änderung der Kriterien zur Statusbeurteilung reagiert, sondern mit der Schaffung der - ausschließlich selbstständige Künstler und Publizisten erfassenden (§ 1 Künstlersozialversicherungsgesetz <KSVG>) - Künstlersozialversicherung, in die auch Kunst oder Publizistik lehrende Personen einbezogen sind (§ 2 KSVG). Auch für diese ist die Abgrenzung zwischen versicherungspflichtiger Beschäftigung und Selbstständigkeit (weiterhin) erforderlich. 15 Ungeachtet dessen ordnet § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI (idF des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der GRV vom 20.4.2007, BGBl I 554) über die Beschäftigtenpflichtversicherung des § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI hinaus eine Versicherungspflicht (auch) für selbstständig tätige Lehrer an, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Dadurch wird deutlich, dass Lehrkräfte grundsätzlich abhängig beschäftigt sind, aber auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen können (vgl BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 =
Nr 17 <stationäre Pflegefachkraft>). Auch bei der Statusbeurteilung von Lehrern sind die für andere Berufs- und Tätigkeitsbilder geltenden Abgrenzungskriterien heranzuziehen. 16 3. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und ausgehend von den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG überwiegen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit der Beigeladenen - anders als in der Senatsentscheidung zum Gitarrenlehrer vom 14.3.2018 (B 12 R 3/17 R - BSGE 125, 177 =
17 Dass die Klägerin mit der Beigeladenen eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollte, die Verträge daher auch als "Honorarvertrag" bezeichnet wurden und darin ausdrücklich festgehalten ist, dass ein Arbeitsverhältnis durch die Vereinbarung nicht begründet werde und die Beigeladene die Einkommensteuer abzuführen sowie für die Krankenversicherung und Altersversorgung selbst Sorge zu tragen habe, ist - wie dargestellt - für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung einer Musikschullehrertätigkeit nicht allein ausschlaggebend. Entgegen den getroffenen Vereinbarungen war die Beigeladene einem Weisungsrecht der Klägerin unterworfen und in einer ihre Tätigkeit prägenden Weise in die Organisationsabläufe der Musikschule eingegliedert. 18 Die in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Insbesondere bei Dienstleistungen höherer Art - wie sie etwa bei freiberuflichen Tätigkeiten (vgl Definition in § 1 Abs 2 Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe - Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG) vorliegen, zu denen grundsätzlich auch Künstler und Lehrer gehören - besteht weitgehend fachliche Weisungsfreiheit. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung eines fremden Betriebs erhält. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich dann "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" und kann - insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten - aufs Stärkste eingeschränkt sein (vgl zB BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 10/20 R - juris RdNr 29 mwN, zur Veröffentlichung in
Auch in typischen Arbeitsverhältnissen werden Arbeitnehmern immer mehr Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und teilweise auch inhaltlichen Gestaltung ihrer Arbeit eingeräumt. Werden insoweit lediglich Rahmenvorgaben vereinbart, spricht dies erst dann für Selbstständigkeit, wenn die Tätigkeit durch typische unternehmerische Freiheiten geprägt ist, die dem Betroffenen eigenes unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken erlauben. Eine selbstständige Tätigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn bei ihrer Verrichtung eine Weisungsfreiheit vorhanden ist, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet (vgl BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 16/19 R - juris RdNr 16, zur Veröffentlichung in
Das gilt auch für Lehrkräfte einer Musikschule, deren Tätigkeit nach dem Gesamtbild von der Ordnung eines fremden Betriebes und der dienenden Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess geprägt ist. 19 Gemessen daran war die Beigeladene weisungsgebunden in den Musikschulbetrieb der Klägerin eingegliedert. Das beschäftigungstypische Gepräge der Lehrtätigkeit der Beigeladenen wird insbesondere durch die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung sowie die Festlegung auf bestimmte Unterrichtszeiten und Räume der Klägerin deutlich. Die Klägerin erstellte hinsichtlich der Unterrichtszeiten der Beigeladenen einen Stundenplan und wies ihr die Unterrichtsräume zu. Das räumte der Beigeladenen in Bezug auf den Ort der Tätigkeit keine und in zeitlicher Hinsicht nur insoweit Freiheiten ein, als unbelegte Räume zur Verfügung standen. Ihre Möglichkeiten, auf die zeitliche Gestaltung der Lehrtätigkeit Einfluss zu nehmen, gingen daher nicht über das auch abhängig Beschäftigten üblicherweise eingeräumte Maß an zeitlicher Gestaltungsfreiheit hinaus. 20 Die Eingliederung der Beigeladenen zeigte sich auch daran, dass sie einen Unterrichtsausfall aufgrund eigener Erkrankung oder sonstiger Verhinderung zu melden hatte und ein Ausfallhonorar erhielt, wenn Schüler nicht zum Unterricht erschienen sind. Zudem hatte sie - zumindest ab September 2011 - mindestens einmal im Jahr Schülervorspiele durchzuführen, diese durch Proben vorzubereiten, und jeweils zweimal jährlich an Gesamtlehrer- und Fachbereichskonferenzen teilzunehmen. Die hierfür vereinbarte Vergütung steht der weisungsgebundenen Eingliederung in den Musikschulbetrieb nicht entgegen. Eine an der Arbeitszeit orientierte Vergütung ist auch dann typisch für eine abhängige Beschäftigung, wenn die Teilnahme an Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen zu der von der Vergütungspflicht umfassten Arbeitszeit gehört. Unerheblich ist, ob diese Verpflichtungen bereits von Anfang an oder erst ab September 2011 vereinbart waren. Ein prägendes Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit findet sich auch für die Zeit vor September 2011 nicht. Denn für eine unternehmerische Tätigkeit der Beigeladenen fehlen jegliche Anhaltspunkte. Aus dem Umstand, dass der Unterricht auf der Grundlage der Lehrpläne des VdM zu erteilen war, ist mangels typischer unternehmerischer Freiheiten der Beigeladenen nicht deren Selbstständigkeit abzuleiten. Zwar handelt es sich insoweit lediglich um Rahmenvorgaben (vgl BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 R 3/17 R - BSGE 125, 177 =
Nr 20 f), doch ist für eine selbstständige Tätigkeit nur Raum, wenn die bestehende Weisungsfreiheit die Tätigkeit insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet. Daran fehlt es vorliegend. 21 Die Beigeladene unterhielt auch keine eigene betriebliche Organisation, hatte keine unternehmerischen Chancen und war keinem Unternehmerrisiko ausgesetzt. Vielmehr lag die gesamte Organisation des Musikschulbetriebs in den Händen der Klägerin. Sie stellte der Beigeladenen die Räume und Instrumente kostenfrei zur Verfügung. Damit oblag allein der Klägerin die Pflege und Instandhaltung der Instrumente sowie die Ausstattung, Aufteilung, Reinigung und gegebenenfalls die Anmietung der Räume. Nur die Klägerin trat nach außen gegenüber den Schülern auf und gestaltete das (vorvertragliche) Verhältnis von der Anwerbung über den Vertragsabschluss bis zur Abrechnung und Kündigung. Sie organisierte die Erreichbarkeit der Musikschule und übernahm die Zuteilung der Schüler auf die Lehrkräfte sowie die gesamte interne Organisation des Musikschulbetriebs (zB Erstellung der Belegungspläne für die Räume und Organisation von Lehrer- und Fachbereichskonferenzen). 22 Auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten findet sich kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Die Beigeladene hatte weder die Möglichkeit, eigene Schüler zu akquirieren und auf eigene Rechnung zu unterrichten noch konnte sie die geschuldete Lehrtätigkeit durch Dritte erbringen lassen. Darauf, ob die Beigeladene neben der Beschäftigung für die Klägerin auch als selbstständige Musiklehrerin tätig geworden ist, kommt es nicht an. Den Umständen außerhalb des Vertragsverhältnisses kann allenfalls dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sie das Vertragsverhältnis beeinflussen, beispielsweise eine unternehmerische Tätigkeit in dem zu prüfenden Vertragsverhältnis fortgesetzt wird. Das ist weder festgestellt noch ersichtlich. Ebenso unerheblich ist der Umgang der Klägerin mit (anderen) bei ihr angestellten Musiklehrkräften. Für die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, sind stets die konkreten Umstände des individuellen Auftrags- oder Beschäftigungsverhältnisses maßgebend. 23 Der Ausschluss einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und von Urlaubsansprüchen sowie die vertraglich geregelte Pflicht der Beigeladenen, Einkommensteuer abzuführen und für eine Krankenversicherung sowie Altersversorgung selbst Sorge zu tragen, sind lediglich Ausdruck der Intention der Klägerin, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen; unternehmerische Freiheiten sind damit nicht verbunden. Selbstständige Musiker und Musik Lehrende verwirklichen ihre unternehmerischen Chancen und Risiken vor allem durch eigene Kundenbeziehungen, durch ihr Können und ihren Ruf. Die Beziehungen zu den Schülern unterhielt und gestaltete aber allein die Klägerin. Auch eine - vom LSG allerdings nicht festgestellte - Befugnis der Beigeladenen zur Ablehnung ihr zugewiesener Schüler würde die Lehrtätigkeit nicht insgesamt als unternehmerisch kennzeichnen. Ungeachtet der damit gegebenenfalls verbundenen Auswirkungen auf das Stundenkontingent der Beigeladenen liegt es auch bei abhängig beschäftigten Lehrkräften im Interesse einer Musikschule, bei Schwierigkeiten in einem konkreten Lehrer-Schüler-Verhältnis für Abhilfe zu sorgen. Vor allem aber vermittelt die Möglichkeit, einzelne Schüler ablehnen zu können, noch keine unternehmerische Gestaltungsfreiheit. Das gilt in gleicher Weise für den Einwand der Klägerin, die Beigeladene habe über die Vereinbarung zur Durchführung von Schülervorspielen und zur Teilnahme an Konferenzen hinaus keine weitergehenden Verpflichtungen zu schultypischen Verwaltungstätigkeiten übernommen und hätte als Arbeitskraft außerhalb des Unterrichts nicht herangezogen werden können. Auch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung wird nur eine bestimmte Tätigkeit und Arbeitszeit geschuldet. 24 3. Die Kostenentscheidung beruht für das Revisionsverfahren auf §§ 184 und 193 SGG, für das Klage- und Berufungsverfahren auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1, § 155 Abs 1 Satz 3, § 161 Abs 1, § 162 Abs 3 VwGO. Für die Frage, ob iS von § 197a SGG weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören und deshalb Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu erheben sowie die Vorschriften der VwGO entsprechend anzuwenden sind, ist auf den jeweiligen Rechtszug abzustellen (BSG Urteil vom 24.9.2008 - B 12 R 10/07 R - juris RdNr 26). Als Revisionsklägerin gehörte die Beigeladene im Revisionsverfahren zum Kreis der Versicherten iS von § 183 SGG, während das LSG zutreffend davon ausgegangen ist, dass im Klage- und Berufungsverfahren die Voraussetzungen des § 197a SGG erfüllt waren. 25 Eine Kostenquotelung war im Hinblick auf die nur die Monate August 2013 und August 2014 betreffende Rücknahme der Revision nicht angezeigt. Da die Beigeladene der Klage erfolgreich mit einem eigenen Antrag entgegengetreten ist, entspricht es der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Heinz Beck U. Waßer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE147860214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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