Nr 49; BGH vom 31.7.2013 - VIII ZB 18/13, VIII ZB 19/13 - NJW 2013, 3451; BFH vom 26.6.2014 - X B 215/13 - BFH/NV 2014, 1568). 10 Die sich auf der mit Gründen versehenen Urteilsfassung befindenden Schriftzeichen der Vorsitzenden sind keine Unterschrift, sondern ein Handzeichen, das keine Unterschrift iS von § 153 Abs 3 Satz 1 SGG darstellt. Auch wenn berücksichtigt wird, dass die Unterschriftsleistung der Vorsitzenden durch eine Behinderung der Hand erschwert ist, ist eindeutig erkennbar, dass die schriftliche Urteilsfassung nur mit dem Namenskürzel und nicht - wie erforderlich - mit dem sonst als Unterschrift verwendeten Namenszug unterzeichnet wurde. Die Schriftzeichen auf der mit Gründen versehenen Urteilsfassung bestehen nur aus zwei bis drei Buchstaben und entsprechen exakt dem Namenskürzel, das sich ua unter der Schlussverfügung vom 27.5.2015 findet, die üblicherweise nicht mit dem vollen Namenszug, sondern nur mit einem Handzeichen des oder der Vorsitzenden versehen wird. Dass nur ein Handzeichen vorliegt, wird auch durch einen Vergleich dieser Schriftzeichen mit der unter dem Protokoll des Tenors am 21.5.2015 geleisteten Unterschrift bestätigt, die den aus sechs Buchstaben bestehenden vollen Namenszug der Vorsitzenden klar erkennen lässt. Die Unterschriftsleistung unter die schriftliche Fassung des Urteils wurde schließlich auch nicht nachgeholt, obwohl das LSG durch das Schreiben der Klägerin vom 28.8.2015 von der Rüge dieses Verfahrensfehlers Kenntnis hatte und es zu diesem Zeitpunkt ein leichtes gewesen wäre, diesen Fehler noch zu korrigieren. 11 Da nach Ablauf von fünf Monaten seit Erlass des Urteils eine Heilung durch Nachholung der Unterschrift nicht mehr möglich ist, liegt jedoch nunmehr ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 202 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO vor (vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 153 RdNr 11, § 134 RdNr 2c; BGH vom 16.10.2006 - II ZR 101/05 - MDR 2007, 351; vgl auch BSG vom 14.9.1994 - 3/1 RK 36/93 - BSGE 75, 74 = SozR 3-2500 § 33 Nr 12 und vom 20.11.2003 - B 13 RJ 41/03 R - BSGE 91, 283 =
Nr 16), sodass davon auszugehen ist, dass das Urteil auch auf dem Fehler beruht. 12 Das angefochtene Urteil war gemäß § 160a Abs 5 SGG wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob das ohne mündliche Verhandlung ergangene, nicht verkündete Urteil bereits wirksam geworden war oder es sich letztlich um ein unwirksames Nicht- bzw Scheinurteil handelt, dessen Rechtschein zu beseitigen ist (vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
Nr 16). Auch im Beschwerdeverfahren wird bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers eine Aufhebung des Urteils des LSG, ggf verbunden mit einer Entscheidung des BSG in der Sache, für zulässig erachtet, wenn mit der Aufhebung der Rechtsstreit abgeschlossen ist oder wenn nach Zurückverweisung nur eine einzige Entscheidung in der Sache ergehen könnte (vgl BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B -
Nr 6, vom 16.3.2006 - B 4 RA 24/05 B -
Nr 19e). Eine solche Prüfung, ob nach Zurückverweisung keine andere Entscheidung in der Sache ergehen kann, ist dem Senat hier aber nicht möglich. Diese setzt in der Regel Feststellungen des LSG voraus, die gerade nicht vorliegen, weil es überhaupt keine Urteilsgründe gibt, die gemäß § 163 SGG den Senat binden könnten. Der Senat hat daher in Ausübung seines ihm gemäß § 160a Abs 5 SGG eingeräumten Ermessens die Sache an das LSG zurückverwiesen. 14 2. Soweit die Klägerin allerdings als weiteren Verfahrensmangel geltend macht, sie sei erst durch die Hinweise der Vorsitzenden Richterin am SG zu der (falschen) Antragstellung veranlasst worden, so ist hierin kein Verfahrensmangel zu sehen. Der aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) sowie Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren ist verletzt, wenn grundlegende Rechtsschutzstandards, wie das Gebot der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten, das Übermaßverbot (Gebot der Rücksichtnahme) und das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens oder einer Überraschungsentscheidung nicht gewahrt werden. Aus Fehlern, die den Gerichten selbst zuzurechnen sind, dürfen keine Verfahrensnachteile für den Rechtsschutzsuchenden abgeleitet werden. Grundsätzlich darf sich ein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter aber bei einer klaren Rechtslage nicht auf eine falsche Auskunft des Gerichts verlassen, es sei denn, besondere Umständen liegen vor (vgl BVerfG vom 26.4.1988 - 1 BvR 669, 686, 687/87 - BVerfGE 78, 123, vom 4.5.2004 - 1 BvR 1892/03 - BVerfGE 110, 339 =
R 975/03 - BVerfGK 5, 151; BSG vom 9.10.2012 - B 5 R 196/12 B -
Nr 8). Auch unter Zugrundelegung des von der Klägerin geschilderten Verfahrensgangs wird indes nicht ersichtlich, dass das LSG nach §§ 123, 106 Abs 1 iVm § 153 Abs 1 SGG gehalten gewesen sein könnte, die in der mündlichen Verhandlung vor dem SG erhobene und im Berufungsverfahren aufrechterhaltene unzulässige Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Feststellung des Ereignisses vom 18.4.2012 als Arbeitsunfall (vgl hierzu BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - SozR 4-2700 § 101 Nr 2 RdNr 15 - auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; vom 29.11.2011 - B 2 U 26/10 R - UV-Recht Aktuell 2012, 412, und vom 12.1.2010 - B 2 U 5/08 R - SozR 4-2700 § 9 Nr 17 RdNr 26) als zulässig zu behandeln. Selbst wenn die zunächst zutreffend und zulässigerweise erhobene Klage auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen einzig aufgrund eines (insofern falschen) richterlichen Hinweises im erstinstanzlichen Verfahren zurückgenommen und danach eine für Hinterbliebene unzulässige Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls erhoben worden sein sollte, so kann eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens aufgrund dieses fehlerhaften Verhaltens des Gerichts nicht dazu führen, dass entgegen den Formvorschriften des Prozessrechts geringere prozessuale Anforderungen an die Durchsetzung von Rechten gestellt werden können. Oder anders gewendet: Aus dem Fehler des Gerichts kann kein Anspruch auf weitergehende prozessuale Rechte folgen als sie das Gesetz vorsieht. Denn das LSG konnte ohne Verstoß gegen § 123 SGG davon ausgehen, dass die auf die Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene gerichtete Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nach § 102 SGG (konkludent) zurückgenommen worden ist und damit im Berufungsverfahren eine solche Klage nicht mehr anhängig war, nachdem die anwaltlich vertretene Klägerin ihren entsprechenden Antrag nicht mehr aufrechterhielt und nunmehr die Verurteilung der Beklagten zur Feststellung eines Arbeitsunfalls beantragte. Als Prozesshandlung ist die Klagerücknahme grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl hierzu BSG vom 20.12.1995 - 6 RKa 18/95 - USK 95155 und vom 14.6.1978 - 9/10 RV 31/77 - SozR 1500 § 102 Nr 2; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 102 RdNr 7c mwN), selbst wenn sie auf einem durch das Gericht erregten Irrtum beruht. Die unwiderruflich verfahrensbeendende Wirkung der Rücknahme einer Klage dient der Rechtssicherheit, weil andernfalls ein die Beendigung des Verfahrens betreffender Schwebezustand bestände (vgl BGH vom 26.9.2007 - XII ZB 80/07 - FamRZ 2008, 43; anders für das finanzgerichtliche Verfahren BFH vom 6.7.2005 - XI R 15/04 - BFHE 210, 4). 15 Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE147861222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.