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BSG B 9 SB 2/24 R

KSRE147900212 ECLI:DE:BSG:2024:121224UB9SB224R0 BSG 9. Senat 20241212 B 9 SB 2/24 R Urteil Anlage Teil B Nr 15.1 Abs 4 VersMedV, Anlage Teil A Nr 2 Buchst b VersMedV, § 2 VersMedV, Anlage Teil A Nr 5

§ 69Nr 18 Rd

Nr 21). 17 Solche Einschnitte zeigen sich nach der Vorstellung des Verordnungsgebers, der insoweit ausdrücklich an die vorangegangene Senatsrechtsprechung angeknüpft hat (BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 2/

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Nr 18 mwN), bei der Planung des Tagesablaufs, der Gestaltung der Freizeit, der Zubereitung der Mahlzeiten, der Berufsausübung und der Mobilität (BR-Drucks 285/10, S 3). Ihre Feststellung erfordert eine am Einzelfall orientierte Beurteilung, die alle die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinflussenden Umstände berücksichtigt (BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 2/

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Nr 19). Dazu zählen auch die Besonderheiten der Lebenssituationen von Kindern und Jugendlichen mit Diabetes mellitus, die sie von ihren gesunden Altersgenossen unterscheiden (vgl § 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX und Teil A Nr 2 Buchst c; Dau, jurisPR SozR 9/2015 Anm 3; vgl aber auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 17.6.2004 - L 7 SB 101/03 - juris RdNr 21). Wie sich aus § 241 Abs 5 SGB IX iVm § 30 Abs 1 Satz 4 BVG ergibt, dürfen Kinder und Jugendliche bei der Bemessung des GdB gegenüber Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung nicht schlechter gestellt werden. 18

  1. aa)Bei der danach erforderlichen, am Einzelfall orientierten Beurteilung der diabetesbedingten Einschnitte in der Lebensführung ist die Klägerin als Diabetikerin mit gleichaltrigen, gesunden Kindern in ihrer alterstypischen Lebenssituation zu vergleichen. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist dabei eine alterstypische sportliche Betätigung oder sonstige Befähigung einzubeziehen, jedoch keine besondere, den Altersdurchschnitt weit übertreffende geistige Fähigkeit oder körperliche Aktivität wie etwa das von der Klägerin ausgeübte Vielseitigkeitsreiten, soweit es über eine alterstypische sportliche Betätigung hinaus das Niveau von Leistungssport erreicht. 19 Hiervon ausgehend lässt sich auf der Grundlage der Feststellungen des LSG bei der Klägerin im Vergleich zum nach § 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX und Teil A Nr 2 Buchst c VMG maßgeblichen, für ihr Lebensalter typischen Zustand nach Gesamtbetrachtung aller Lebensbereiche und einer an ihrem Einzelfall orientierten Beurteilung keine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung durch erhebliche Einschnitte in der Lebensführung konstatieren. Wie das Berufungsgericht vielmehr festgestellt hat, sind bei der Klägerin hypoglykämische Entgleisungen mit erforderlicher Fremdhilfe im Krankheitsverlauf ebenso wenig aufgetreten wie stationäre Behandlungsbedürftigkeit oder Folgeschäden an anderen Organen. Dasselbe gilt für nennenswerte Zeiten von “Arbeitsunfähigkeit“ (gemeint: Schulunfähigkeit). Darüber hinaus erscheint die psychische und soziale Entwicklung der Klägerin nach den Feststellungen des LSG trotz der Auswirkungen ihres Diabetes als ungefährdet; sie ist ausgesprochen kontaktfreudig, hat viele Freunde und praktiziert Vielseitigkeitsreiten als Leistungssport. 20
  2. bb)Soweit die Klägerin einwendet, das Berufungsgericht habe die individuellen Umstände ihrer psychischen und sozialen Entwicklung nicht zutreffend festgestellt, vermag dies die Bindungswirkung der berufungsgerichtlichen Feststellungen nach § 163 SGG nicht infrage zu stellen. Denn die Klägerin hat dagegen keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben; insbesondere hat sie keinen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 103 SGG gerügt (vgl BSG Urteil vom 24.9.2020 - B 9 V 3/18 R - BSGE 131, 61 = SozR 4-3800 § 1 Nr 24, RdNr 40). 21
  3. cc)Das LSG hat es im Gegensatz zum SG auch zutreffend abgelehnt, allein deshalb gravierende Einschnitte in der Lebensführung der Klägerin anzunehmen, weil sie bei der Therapie ihres Diabetes mellitus im gesteigerten Ausmaß dauerhaft auf Hilfe und Begleitung ihrer Eltern angewiesen ist. 22 Teilhabebeeinträchtigungen durch Diabetes mellitus können sich außer aus den Krankheitsfolgen als solchen insbesondere auch aus therapiebedingten Einschränkungen in der Lebensführung und der Gestaltung des Tagesablaufs ergeben (vgl BSG Urteil vom 2.12.2010 - B 9 SB 3/09 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 12 RdNr 35 und 38; BSG Urteil vom 23.4.2009 - B 9 SB 3/08 R - juris RdNr 29). Das gilt besonders auch für Kinder wie die Klägerin. Die lebenslange Erkrankung Diabetes mellitus stellt Kinder, Jugendliche und ihre Familien vor eine zusätzliche besondere Lebensaufgabe, die im Kontext allgemeiner Entwicklungsaufgaben zu hoher psychosozialer Belastung und Überforderung aller Familienmitglieder führen kann (vgl Deutsche Diabetes Gesellschaft, S3-Leitlinie Diagnostik, Therapie und Verlaufskontrolle des Diabetes mellitus im Kindes- und Jugendalter, Version 4 2023, S 82 mwN). Nach den Feststellungen des LSG wirken sich die therapeutisch erforderliche Begleitung und Überwachung der Klägerin durch ihre Eltern für sich genommen zumindest nicht in einem Ausmaß nachteilig auf ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aus, das als erhebliche Teilhabebeeinträchtigung anzusehen wäre, weil sie keine individuellen Auswirkungen wie insbesondere schwerwiegende psychische Folgen für die Klägerin hervorgerufen haben. 23 Diese Bewertung deckt sich im Grundsatz auch mit Sinn und Zweck der Regelungen über Assistenzleistungen zur Sicherstellung der Wirksamkeit ärztlicher Leistungen als Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 90 Abs 1 Satz 1, § 78 Abs 1 Satz 2 SGB IX (vgl etwa SG Freiburg Beschluss vom 5.12.2022 - S 9 SO 3201/22 ER - juris RdNr 18). Solche Assistenzleistungen erhöhen nicht den GdB, sondern dienen umgekehrt gemäß § 90 Abs 1 Satz 1 SGB IX gerade dazu, die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern und damit die Auswirkungen einer Behinderung möglichst abzumildern oder zu beseitigen. Durchaus Vergleichbares gilt für die Unterstützung aus familiärer Solidarität (vgl § 1618a BGB) bei der Diabetestherapie wie im Fall der Klägerin, die grundsätzlich Vorrang gegenüber Assistenzleistungen hat und sie entbehrlich machen kann (vgl BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - juris RdNr 18; Sächsisches LSG Beschluss vom 12.7.2021 - L 8 SO 29/21 B ER - juris RdNr 43; zu den menschenrechtlichen Grenzen vgl EGMR Urteil vom 20.2.2024 - 53162/21 - BeckRS 2024, 2209 RdNr 61 ff; Welti, AuR 2024 Nr 12 S 479 f.) 24
  4. dd)Gegen eine Erhöhung des GdB allein wegen des gesteigerten Hilfebedarfs von minderjährigen Diabetespatienten spricht systematisch auch die Regelung des Teil B Nr 5 Buchst d Doppelbuchst jj VMG. Danach ist bei Kindern und Jugendlichen mit Diabetes bis zum 16. Lebensjahr Hilflosigkeit anzunehmen und das Merkzeichen H zu gewähren. Die VMG tragen damit der besonderen Situation kindlicher und jugendlicher Diabetiker mit der daraus resultierenden dauernden, erheblichen Hilfsbedürftigkeit insbesondere in Form von Überwachung und Anleitung durch ihre Eltern (vgl Teil A Nr 4 Buchst b VMG) an anderer Stelle Rechnung (vgl Lorenz in Nieder/Rieck/Losch/Thomann, Behinderungen zutreffend einschätzen und beurteilen, Kommentar zur VersMedV, 2. Aufl 2024, S 247), ohne deshalb in Teil B Nr 15.1 den GdB allein wegen dieser allgemein unterstellten erheblichen Hilfsbedürftigkeit regelhaft zu erhöhen (vgl auch Beschlüsse der 25. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der versorgungsmedizinisch tätigen Leitenden Ärztinnen und Ärzte der Länder und der Bundeswehr vom 7. bis 8.11.2022 in Potsdam, veröffentlicht in Arbeitskompendium der versorgungsmedizinisch tätigen Leitenden Ärztinnen und Ärzte der Länder und der Bundeswehr, Band II, Stand: Dezember 2023, S 321). 25 Die VMG erwähnen Kinder auch nicht mehr gesondert im Zusammenhang mit den Kriterien für die GdB-Bemessung, anders als noch die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, Ausgabe 2008 in Nr 26.15 (vgl BSG Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 35). Vor diesem systematischen Hintergrund lässt sich die Begleitung und Überwachung durch Eltern mit dem LSG als Einschnitt in der Lebensführung verstehen, der nach dem Regelungskonzept der VMG zwangsläufig mit der von der Vorschrift vorausgesetzten Insulintherapie verbunden ist, aber ohne zusätzliche Teilhabebeschränkungen für sich genommen keine weitere GdB-Erhöhung, sondern “nur“ das Merkzeichen H rechtfertigt. 26
  5. ee)Eine dauernde elterliche Begleitung und Überwachung minderjähriger Diabetespatienten kann im Einzelfall trotzdem einen höheren GdB bedingen, wenn sie nachweisbar die Integrationsfähigkeit des Kindes erheblich beeinträchtigt, etwa weil sie es in eine Sonderstellung bringt, die sich negativ auf seine psycho-emotionale Entwicklung auswirkt (vgl SG Hamburg Gerichtsbescheid vom 13.6.2023 - S 54 SB 35/23 - juris RdNr 25; SG Aachen Urteil vom 18.11.2020 - S 26 SB 965/17 - juris RdNr 10) oder notwendige nächtliche Blutzuckerkontrollen der Eltern seinen Schlaf in teilhaberelevanter Weise stören (vgl Lorenz in Nieder/Rieck/Losch/Thomann, Behinderungen zutreffend einschätzen und beurteilen, Kommentar zur VersMedV, 2. Aufl 2024, S 247). Dadurch verursachte zusätzliche Einschnitte in der Lebensführung müssen allerdings ausreichend gewichtig sein, um bei der Bewertung des GdB für Diabetes das Überschreiten der Schwelle zur Schwerbehinderung rechtfertigen zu können. Insoweit wäre zur Kontrolle für die Maßstabsbildung der Vergleich zu den Teilhabebeeinträchtigungen anderer Behinderungen heranzuziehen, für die im Tabellenteil der VMG ein Wert von 50 fest vorgegeben ist (vgl BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 2/

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Nr 24). Solchermaßen erhebliche Teilhabebeeinträchtigungen durch die notwendige Begleitung und Überwachung der Klägerin durch ihre Eltern wegen ihres Diabetes mellitus lassen sich jedoch weder den Feststellungen des LSG noch dem Sachvortrag der Klägerin entnehmen. Die bloße Möglichkeit, dass sie ohne deren Aufsicht und Begleitung weitgehend von für ihre gesellschaftliche Teilhabe relevanten Aktivitäten ausgeschlossen sein könnte, reicht hingegen nicht. 27 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE147900212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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