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BSG B 6 KA 81/17 B

KSRE148001718 ECLI:DE:BSG:2018:160518BB6KA8117B0 BSG 6. Senat 20180516 B 6 KA 81/17 B Beschluss § 106 Abs 2 SGB 5 vorgehend SG Gotha, 14. Januar 2015, Az: S 2 KA 1400/10vorgehend Thüringer Landessozia

§ 106Nr 10 S 53; zuletzt BSG Soz

R 4-2500 § 106 Nr 46 RdNr 18 mwN). Der bei dieser Prüfung ermittelte unwirtschaftliche Behandlungsumfang kann nach der Rechtsprechung des Senats auf die Gesamtheit der Fälle hochgerechnet werden, doch ist wegen der mit dieser Methode einhergehenden Unsicherheiten bei der Bemessung des Kürzungsbetrages ein Sicherheitsabschlag von 25 % des danach als unwirtschaftlich ermittelten Gesamtbetrages vorzunehmen (BSGE 70, 246, 255 =

§ 106Nr 10 S 53; BSG Soz

R 4-2500 § 106 Nr 8 RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 46 RdNr 18). Mit der "Gesamtheit der Fälle" können dabei stets nur die Fälle gemeint sein, die bei der Prüfung in den Blick genommen werden. Methodisch werden bei der eingeschränkten Einzelfallprüfung mit Hochrechnung aus der Überprüfung eines Teils der Behandlungsfälle Schlüsse auf die übrigen Behandlungsfälle gezogen. Wird eine einzelne GOP geprüft, sind solche Schlussfolgerungen logisch nur für die Fälle möglich, in denen diese GOP abgerechnet wurde. Allein der Umstand, dass mehr als 20 % der gesamten Behandlungsfälle geprüft wurden, rechtfertigt es nicht, die Unwirtschaftlichkeit bezüglich einzelner Gebührenziffern auch auf solche Fälle hochzurechnen, in denen diese GOP überhaupt nicht in Ansatz gebracht wurden. Ansonsten würden, wie das SG zu Recht aufgezeigt hat, von der Wirtschaftlichkeitsprüfung auch Leistungen erfasst, die ordnungsgemäß erbracht wurden. 8 Die vom Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Senats stützt ihre gegenteilige Auffassung nicht. Bereits das Urteil, mit dem der Senat erstmals entschieden hat, dass der bei dieser Prüfung ermittelte unwirtschaftliche Behandlungsumfang auf die Gesamtheit der Fälle hochgerechnet werden kann (BSGE 70, 246 =

§ 106

Nr 10), betraf auch die Prüfung der Wirtschaftlichkeit bzgl einzelner Leistungen. Aufgrund der konkreten Fallgestaltung (der Sache nach Richtigstellung statt Wirtschaftlichkeitsprüfung bzw Prüfung der Gesamtheit der Leistungen statt Einzelfallprüfung mit Hochrechnung) hatte der Senat keine Veranlassung zu näheren Ausführungen zur Einzelfallprüfung mit Hochrechnung bei Einzelleistungen. Die entwickelten Grundsätze bezogen sich allgemein auf die Prüfung der Behandlungsweise des Arztes (BSGE 70, 246, 254 f =

§ 106Nr 10 S 52 f).

In dem ebenfalls vom Beklagten zitierten Urteil vom 13.8.2014 ist der in der früheren Entscheidung formulierte Obersatz ganz allgemein wiedergegeben (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 46 RdNr 18). Aus dem Tatbestand ergibt sich aber, dass die Honorarkürzungen aufgrund der Einzelfallprüfung mit Hochrechnung allein Laborleistungen nach dem Kapitel O III und die GOP 4955 EBM-Ä betrafen. Die Kürzung traf nur die "als unwirtschaftlich erkannten Leistungen"; die Honorarkürzungen wurden ausgehend von den abgerechneten einzelnen Leistungspositionen unter Kürzung der als unwirtschaftlich festgestellten Leistungen in Punkten errechnet (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 46 RdNr 3). Auch die Ausführungen im Urteil vom 23.2.2005 (B 6 KA 72/03 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 8) lassen erkennen, dass eine Hochrechnung bei der Prüfung einer einzelnen GOP auch nur auf diese bezogen sein kann. Dort hat der Senat beanstandet, dass der Beklagte auf der Grundlage der Einzelfallprüfung mit anschließender Hochrechnung alle Leistungen einer bestimmten GOP als unwirtschaftlich gekürzt hatte (aaO RdNr 20). 9 Soweit der Beklagte geltend macht, die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zu der Verpflichtung zu einer effektiven Wirtschaftlichkeitsprüfung, vermag dies eine Divergenzrüge ebenso wenig zu begründen wie die vom LSG abweichende Interpretation der Richtlinie über die Zufälligkeitsprüfung. Im Übrigen ist der Beklagte nicht gehindert, eine andere zulässige Prüfungsart zu wählen, sofern eine eingeschränkte Einzelfallprüfung mit Hochrechnung ausscheidet. 10 2. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 5 RdNr 3). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hierzu s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6;

§ 75Nr 8 S 34; Soz

R 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG

§ 240Nr 33 S 151 f mw

N). Das ist hier der Fall. 11 Der Beklagte fragt: "ob und unter welchen Voraussetzungen die Prüfungseinrichtungen verpflichtet sind, bei Anwendung der Prüfmethode der eingeschränkten Einzelfallprüfung die vorzunehmende Hochrechnung auf die Behandlungsfälle einzuschränken, in denen die Abrechnungsziffer tatsächlich zum Ansatz kam". 12 Für die Beantwortung dieser Frage bedarf es der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht, weil sie, wie oben dargelegt, aus der vorliegenden Rechtsprechung des Senats beantwortet werden kann. Der Vortrag des Beklagten, bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des LSG sei die Einzelfallprüfung mit Hochrechnung nicht mehr praktikabel, ist nicht nachvollziehbar. Da die Daten über die Häufigkeit der Abrechnung einer GOP vorliegen, ist eine Hochrechnung vielmehr ohne Weiteres möglich. Wie sich aus den vom Senat entschiedenen og Fällen ergibt, wird dies auch durchaus praktiziert. Welche Anforderungen an die nunmehr in § 106a Abs 1 SGB V vorgesehene Zufälligkeitsprüfung zu stellen sind, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 13 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Als erfolgloser Rechtsmittelführer hat der Beklagte auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO). 14 4. Die Festsetzung des Streitwerts entsprechend der noch streitigen Honorarrückforderung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3 S 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE148001718&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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