Nr 23 ff zur fehlenden Notwendigkeit der Beiladung eines Sozialhilfeträgers zu einem Rechtsstreit, in dem die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V zu prüfen war). 12 Die Klage ist aber unbegründet. Eine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin bei Fortbestehen von Hilfebedürftigkeit im Fall einer Erkrankung Leistungen bei Krankheit zu gewähren, besteht nicht. Nach § 19 Abs 3 iVm § 48 Satz 1 SGB XII werden Leistungsberechtigten Leistungen der Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel des SGB V erbracht, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Diesen Leistungen (die hier dem Grunde nach bei Fortdauer der Hilfebedürftigkeit in Betracht kommen) gehen die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 Abs 2 SGB V aber vor (vgl § 48 Satz 2 SGB XII). 13 So liegt der Fall hier. Die Klägerin unterfällt - was auch die Beklagte einräumt - dem in § 264 Abs 2 SGB V genannten Personenkreis. Sie steht laufend (über einen Monat hinaus) im Bezug von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII und ist nicht versichert. Der Senat hat bereits entschieden, dass nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 264 Abs 2 Satz 1 SGB V in die Quasiversicherung wegen einer fehlenden Versicherung Personen einbezogen sind, wenn sie weder in der gesetzlichen noch der privaten Krankenversicherung versichert sind (BSG vom 27.5.2014 - B 8 SO 26/12 R - BSGE 116, 71 =
Nr 29); allein die Berechtigung zum Abschluss einer anderen Versicherung schließt die Quasiversicherung nicht aus (im Einzelnen später). § 264 Abs 2 SGB V verpflichtet die Krankenkasse schließlich zur Erbringung der Behandlungsleistungen ua an den Kreis der nicht versicherten Empfänger von Grundsicherungsleistungen, ohne dass ihr oder dem Träger der Sozialhilfe eine eigene Regelungskompetenz über den Eintritt der "Quasiversicherung" zusteht (zur fehlenden Regelungskompetenz des Trägers der Sozialhilfe gegenüber dem Leistungsberechtigten bereits BSG vom 27.5.2014 - B 8 SO 26/12 R - BSGE 116, 71 =
Nr 18); einer konstituierenden Erklärung ("Anmeldung") der Beklagten gegenüber einer Krankenkasse bedarf es nicht. Insoweit erklärt lediglich der Hilfeempfänger der Krankenkasse gegenüber (einmalig für die Dauer des Leistungsbezugs), dass er diese Kasse wählt; es handelt sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die entgegen der verbreiteten Praxis der Sozialhilfeträger und der Krankenkassen allein gegenüber der Krankenkasse zu erfolgen hat (BSG vom 8.3.2016 - B 1 KR 26/15 R -
Nr 9). 14 Bislang hat die Klägerin ihre Rechte aus § 264 Abs 2 SGB V gegenüber einer Krankenkasse wegen der fehlerhaften Hinweise der Beklagten im laufenden Verwaltungs- und Klageverfahren zwar nicht durchgesetzt. Da die begehrten Behandlungsleistungen von der Krankenkasse von Gesetzes wegen zu erbringen sind, besteht aber kein Anhaltspunkt dafür, dass sich eine von der Klägerin gewählte Krankenkasse nicht gesetzeskonform verhalten wird und die Behandlung und die damit verbundene Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte ablehnt. Erst in einem solchen Fall käme eine (ggf übergangsweise) Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zu Leistungen auf Grundlage des § 48 Satz 1 SGB XII in Betracht (vgl Bieritz-Harder, ZFSH/SGB 2012, 514, 518). 15 Ein Nachrang einer Krankenbehandlung über die Quasiversicherung nach § 264 Abs 2 SGB V (wie auch der Hilfe bei Krankheit) gegenüber einer Absicherung durch Abschluss eines Vertrags bei einem privaten Versicherungsunternehmen iS von § 2 Abs 1 SGB XII besteht nicht, unabhängig davon, dass die über eine Quasiversicherung erbrachte Krankenbehandlung nach der Rechtsprechung des Senats keine Leistung des Sozialhilfeträgers nach dem SGB XII ist (vgl BSG vom 27.5.2014 - B 8 SO 26/12 R - BSGE 116, 71 =
Nr 17; anders dagegen BSG vom 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R -
Nr 12). Es handelt sich bei § 2 Abs 1 SGB XII, auf den die Beklagte sich insoweit bezieht, regelmäßig nicht um eine eigenständige Ausschlussnorm; vielmehr lässt sich mit § 2 Abs 1 SGB XII lediglich im Zusammenhang mit ergänzenden bzw konkretisierenden Vorschriften des SGB XII ein Leistungsanspruch ausschließen. Der Abschluss des Vertrags nach § 193 Abs 3 Satz 1 VVG unterliegt (seitens des Versicherten) aber im Grundsatz der Vertragsfreiheit (zum Kontrahierungszwang des Versicherers, der an Art 12 Abs 1 Grundgesetz <GG> zu messen ist, vgl BVerfG vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - BVerfGE 123, 186 =
Nr 161 ff). Zwar bleibt der Empfänger von Grundsicherungsleistungen (mit Wohnsitz im Inland) grundsätzlich auch bei Absicherung über § 264 Abs 2 SGB V verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen eine Krankheitskostenversicherung in einem dort näher bestimmten Mindestumfang für sich abzuschließen und aufrecht zu erhalten; denn eine Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) iS des § 193 Abs 3 Satz 2 VVG vermittelt § 264 Abs 2 SGB V nicht (im Einzelnen BSG vom 8.3.2016 - B 1 KR 26/15 R -
Nr 18). Die Verstöße gegen die auferlegte Pflicht zur Absicherung sanktioniert der Gesetzgeber aber ausschließlich durch Prämienzuschläge nach § 193 Abs 4 VVG (vgl zu deren Begründung und der Möglichkeit einer Stundung zuletzt BT-Drucks 17/13947 S 30), nicht dagegen durch einen Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung bzw nach § 48 Satz 1 SGB XII oder dem Ausschluss einer Krankenbehandlung nach § 264 Abs 2 SGB V. Über Einkommen und Vermögen, aus dem die Klägerin die Aufwendungen aus einem Vertrag nach § 193 Abs 3 Satz 1 VVG selbst hätte aufbringen können, verfügte sie jedenfalls ab Mitte 2014 ohnehin nicht. 16 Der Verstoß gegen die Pflicht zum Abschluss eines Vertrags nach § 193 Abs 3 Satz 1 VVG kann im Grundsatz allerdings ein sozialwidriges Verhalten iS des § 103 Abs 1 Satz 1 SGB XII darstellen, das zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, die Kosten für eine Krankenbehandlung selbst aufzubringen (ähnlich bereits Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 23.9.1999 - 5 C 22/99 - BVerwGE 109, 331). Der Gesetzgeber verfolgt mit der Möglichkeit der Versicherung im Basistarif das Ziel, allen Bürgern der Bundesrepublik Deutschland einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung zu sichern. Es ist dabei ein legitimes Konzept, die für die Abdeckung der dadurch entstehenden Aufwendungen notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung auch durch private Versicherungsunternehmen sicherzustellen (vgl BVerfG vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - BVerfGE 123, 186 =
Nr 171) und - als vom Bürger hinzunehmende sozialpolitische Entscheidung - diesem Weg der Absicherung gegenüber der Quasiversicherung bzw den Hilfen zur Gesundheit den Vorzug zu geben. Ob und wie sich Kosten der "Sozialhilfe" im Fall einer Absicherung über eine Quasiversicherung bestimmen lassen, die nach der Rechtsprechung des Senats nur in einem auftragsähnlichen Rechtsverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Krankenkasse ihre Begründung finden (BSG vom 27.5.2014 - B 8 SO 26/12 R - BSGE 116, 71 =
Nr 24; anders dagegen BSG vom 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R -
Nr 12), braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Ohnehin sind irgendwelche Kosten bei der Beklagten, die zu erstatten wären, nach dem Vortrag der Beteiligten bislang nicht entstanden. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die Beklagte mit ihrem bisherigen Verhalten ausreichend deutlich gemacht hat, dass sie im Fall des Abschlusses eines privaten Krankenversicherungsvertrags die Beiträge auf Grundlage von § 32 SGB XII übernimmt, was die Frage nach dem Verschulden der Klägerin iS des § 103 Abs 1 Satz 1 SGB XII maßgeblich beeinflussen dürfte. Mit der Auffassung, die Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel überhaupt vom Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes abhängig machen zu dürfen, hat die Beklagte es zunächst jedenfalls selbst verhindert, dass die Klägerin zügig (unter Nachweis ihrer Bedürftigkeit) einen Vertrag zu den für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel geltenden Konditionen (vgl nunmehr § 152 Abs 4 Versicherungsaufsichtsgesetz <VAG>) abschließt, dessen laufende Kosten sie im Ergebnis dann nicht selbst zu tragen hat. Ebenso wenig braucht entschieden zu werden, ob die Verpflichtung zur Zahlung eines Prämienzuschlags in der hier in Rede stehenden Höhe und vor dem Hintergrund der dargestellten Besonderheiten des Einzelfalls trotz der Möglichkeit der Stundung (vgl § 193 Abs 4 Satz 6 VVG) einen Sachverhalt darstellt, der eine Härte iS des § 103 Abs 1 Satz 3 SGB XII bedeuten kann. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE148020208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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