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BSG B 6 KA 26/23 B

KSRE148090109 ECLI:DE:BSG:2024:111224BB6KA2623B0 BSG 6. Senat 20241211 B 6 KA 26/23 B Beschluss Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 6 Nr 1 SGG, § 12 SGG, § 17 Abs 2 S 1 SGG, § 60 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG,

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Nr 11). Von Weiterbildungsassistenten kann in der Regel nicht erwartet werden, dass sie bei gleichem Tätigkeitsumfang die gleiche Menge von Leistungen wie ausgebildete und erfahrene Fachärzte erbringen. Zudem obliegt dem Vertragsarzt, der die Weiterbildung durchführt, die Anleitung und Beaufsichtigung des Weiterbildungsassistenten (vgl § 4 Abs 2, § 6 Abs 1 Satz 2 Musterweiterbildungsordnung - MWBO). Dies ist Voraussetzung dafür, dass die Leistung dem weiterbildenden Vertragsarzt als eigene Leistung zugerechnet und damit überhaupt von diesem abgerechnet werden kann (vgl BSG Urteil vom 17.3.2010 - B 6 KA 13/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 51 RdNr 26). Eine den Anforderungen entsprechende Wahrnehmung dieser Aufgaben nimmt die Arbeitszeit des Vertragsarztes in nicht geringem Maße in Anspruch (vgl hierzu BSG Urteil vom 28.9.2005 - B 6 KA 14/

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Nr 15; BSG Urteil vom 17.3.2010 - B 6 KA 13/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 51 RdNr 22; ähnlich auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.2.2004 - L 11 KA 72/03 - juris RdNr 40). Vor diesem Hintergrund bestimmt § 32 Abs 3 Satz 1 Ärzte-ZV, dass die Beschäftigung eines Assistenten nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen darf (vgl dazu Loose in Hauck/Noftz SGB V, § 87b RdNr 146). In der Rechtsprechung des Senats (BSG Urteil vom 28.9.2005 - B 6 KA 14/

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Nr 15 mwN; BSG Urteil vom 17.3.2010 - B 6 KA 13/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 51 RdNr 32) ist geklärt, dass im Regelfall ein Fallzahlzuwachs von bis zu 25 % durch die Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten akzeptiert werden kann. Die vom Kläger geforderte volle Berücksichtigung genehmigter Weiterbildungsassistenten entsprechend des arbeitsvertraglich vereinbarten Umfangs der Beschäftigung im Rahmen der Plausibilitätsprüfung wäre damit nicht zu vereinbaren. Ergänzend ist auf die Feststellungen des LSG hinzuweisen, dass der Kläger auch im Quartal 4/2017, in dem er keinen Weiterbildungsassistenten beschäftigt hat, an einzelnen Tagen Gesprächsleistungen im Umfang von mehr als 24 Stunden abgerechnet hat und dass diesem Abrechnungsverhalten des Klägers nach der Entscheidung des LSG ein auf andere Quartale übertragbares Muster zugrunde lag. 44 Soweit der Kläger geltend macht, dass er auch Ärzte als Weiterbildungsassistenten beschäftigt habe, die ihre Weiterbildung bereits abgeschlossen hätten und denen die Anerkennung als Facharzt bereits erteilt worden sei, ist zu berücksichtigen, dass es dem Vertragsarzt seit der Einfügung von § 32 Abs 2 Satz 3 durch Art 14 Nr 2 Buchst a Ärzte-ZV mit Wirkung vom 23.7.2015 (eingeführt durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz <GKV-VSG> vom 16.7.2015, BGBl I 1211) erlaubt ist, einen Arzt auch noch nach Abschluss der Weiterbildung als Weiterbildungsassistent zu beschäftigen (vgl dazu die Begründung des Gesundheitsausschusses, BT-Drucks 18/5123 S 141; zu der davon teilweise abweichenden Praxis vor der Neuregelung vgl Harwart/Thome in Schallen, Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, 9. Aufl 2018, § 32 RdNr 93). Voraussetzung ist jedoch, dass der Weiterbildungsassistent einen Antrag auf Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gestellt hat, über den noch nicht (bestandskräftig) entschieden worden ist (vgl Ladurner, Ärzte-ZV/Zahnärte-ZV, § 32 RdNr 50; Harwart/Thome, aaO). Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt waren, kann weder den bindenden Feststellungen im Urteil des LSG noch dem Vorbringen des Klägers entnommen werden. Ferner hat der Senat bereits entschieden, dass allein die Genehmigung des Weiterbildungsassistenten und deren Aufrechterhaltung einer Honorarkürzung für den Fall einer mit § 32 Abs 3 Satz 1 Ärzte-ZV unvereinbaren Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs nicht entgegensteht (BSG Urteil vom 28.9.2005 - B 6 KA 14/

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Nr 15). 45 C. Soweit der Kläger Rechtsprechungsabweichungen geltend macht, ist die Beschwerde teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 46

  1. Zur formgerechten Rüge einer Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG sind abstrakte Rechtssätze des Urteils des LSG und eines Urteils des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG zu bezeichnen und einander gegenüberzustellen und es ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, dass sie nicht miteinander vereinbar sind und dass das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG Beschluss vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/88 - SozR 1500 § 160a Nr 67; BSG Beschluss vom 27.6.2012 - B 6 KA 78/11 B - juris RdNr 8 mwN). Daran fehlt es hier jedenfalls bezogen auf die Gliederungspunkte 4 und 7 bis 18 der Beschwerdebegründung. 47
  2. Unter Punkt 5.5 bis 5.7 der Beschwerdebegründung stellt der Kläger zwar Rechtssätze einander gegenüber. Die geltend gemachte Rechtsprechungsabweichung liegt aber schon deshalb nicht vor, weil diese sich nicht widersprechen. Der formulierte Rechtssatz aus der Entscheidung des LSG bezieht sich auf die Frage der Berücksichtigung der von Weiterbildungsassistenten erbrachten Leistungen: "Bei Profilzeit-Prüfungen einer KÄV dürfen Zeiten für arztgebundene Leistungen, die von WBA-Assistenten erbracht worden sind, nicht aufgrund der vertraglich vereinbarten und von der KÄV genehmigten Zeiten für arztgebundene Leistungen des Kassenarztes in Anrechnung gebracht und unter die zur Verfügung stehenden Fachärzte der Arztpraxis aufgeteilt werden, sondern können als arztgebundene Leistungen einzig und allein dem Kassenarzt der Praxis nur in einem geminderten Umfange zugerechnet werden, der nicht dem vertraglich vereinbarten Zeitumfang der von der KÄV genehmigten Einsatzzeiten der WBA-Assistenten entspricht". 48 Dagegen geht es in der Aussage aus einer Entscheidung des Senats vom 24.11.1993 (6 RKa 70/91 - BSGE 73, 234 = SozR 3-2500 § 95 Nr 4 = juris RdNr 26), die der Kläger diesem Rechtssatz gegenüberstellt, um die Frage der Berücksichtigung von Leistungen, die der Arzt an nichtärztliches Personal delegieren darf: "Tagesprofile stellen die Addition der Behandlungszeiten für Leistungen dar, die der Arzt an einem Tag abgerechnet hat. Ihnen kann für den Nachweis einer gröblichen Pflichtverletzung iS des § 95 Abs 6 SGB V ein Beweiswert nur dann zukommen, wenn bei ihrer Erstellung bestimmten Anforderungen, die sich aus der Eigenart dieses Beweismittels ergeben, genügt worden ist. Zunächst dürfen für die Ermittlung der Gesamtbehandlungszeit des Arztes an einem Tag nur solche Leistungen in die Untersuchung einbezogen werden, die ein Tätigwerden des Arztes selbst voraussetzen. Delegationsfähige Leistungen haben somit außer Betracht zu bleiben". 49 Soweit die erforderliche Überwachung gewährleistet ist, dürfen Weiterbildungsassistenten auch ärztliche Leistungen erbringen, die auf nichtärztliches Personal nicht übertragen werden dürften (vgl zB BSG Beschluss vom 6.4.2022 - B 6 KA 16/21 B - juris RdNr 12 mwN). 50 Soweit der Kläger eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG darin sieht, dass die Beklagte für Weiterbildungsassistenten geringere Profilzeiten zugrunde legt als für zugelassene Vertragsärzte oder für die nach § 95 Abs 9 SGB V, § 32b Ärzte-ZV angestellten Ärzte wird auf die Ausführungen zu B 2 RdNr 41 ff verwiesen. 51
  3. Der vom Kläger unter Punkt 6 der Beschwerdebegründung formulierte Rechtssatz:"Vom Kassen-Arzt einsetzte WBA-Assistenten, die in seiner Praxis aufgrund eines von der KÄV genehmigten Anstellungsvertrages tätig werden, dürfen keine arztgebundenen Leistungen in dieser Praxis erbringen, selbst wenn sie eine medizinische Qualifikation als Facharzt haben und diese Qualifikation als Facharzt der KÄV durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses vor ihrer Anstellung in der Praxis des Kassenarztes nachgewiesen worden ist."kann der Entscheidung des LSG nicht entnommen werden. Nach den Feststellungen des LSG (Urteilsumdruck S 5) hat die Beklagte die Weiterbildungsassistenten keineswegs unberücksichtigt gelassen, sondern mit der Hälfte ihres Beschäftigungsumfangs (Faktor 0,5) berücksichtigt. Allein die Berücksichtigung von Weiterbildungsassistenten mit diesem Faktor hat das LSG ausdrücklich nicht beanstandet (Urteilsumdruck S 30) und damit nicht ausgeschlossen, dass Weiterbildungsassistenten - unter Aufsicht des weiterbildenden Arztes - ärztliche Leistungen für diesen erbringen. Damit weicht das Urteil des LSG entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls nicht zu seinen Ungunsten von dem Urteil vom 28.9.2005 (B 6 KA 14/

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Nr 15) ab, in dem der Senat ausgeführt hat, dass im Regelfall nur ein Praxiszuwachs bis zu 25 % durch die Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten akzeptiert werden kann. 52 D. Soweit der Kläger - teilweise unter Beweisantritt - geltend macht, dass die Entscheidung des LSG in verschiedener Hinsicht unrichtig sei, ist die Beschwerde bereits unzulässig, weil damit keiner der drei in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Rechtsprechungsabweichung, Verfahrensfehler) geltend gemacht wird. 53 Soweit der Kläger die Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG damit begründet, dass er sich auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs 2 SGB X berufen könne und dass die Überschreitung der Jahresfrist aus § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X den Regress ausschließe, übersieht er zudem, dass diese Vorschrift gemäß § 37 Satz 1 SGB X aufgrund der speziell für die sachlich-rechnerische Richtigstellung im Vertragsarztrecht geltenden vorrangigen Regelungen (für die hier streitigen Quartale 3/2015 bis 3/2018: § 106a in der vom 16.7.2015 bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung des Art 1 Nr 46 GKV-VSG bzw § 106d in der seit dem 1.1.2017 geltenden Fassung des Art 2 Nr 9 GKV-VSG) keine Anwendung finden (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R - BSGE 89, 62 = SozR 3-2500 § 85 Nr 42 = juris RdNr 21; BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 34/17 R - BSGE 127, 33 = SozR 4-2500 § 106d Nr 2, RdNr 22; zuletzt BSG Urteil vom 6.3.2024 - B 6 KA 2/23 R - SozR 4-2500 § 120 Nr 8 RdNr 13) und dass innerhalb der hier noch maßgeblichen vierjährigen Ausschlussfrist (vgl BSG Urteil vom 15.5.2019 - B 6 KA 63/17 R - SozR 4-2500 § 106a Nr 23 RdNr 34-35) auch eine entsprechende Anwendung der genannten Jahresfrist nicht in Betracht kommt. Darauf hat bereits das SG in den Entscheidungsgründen seines Urteils zutreffend hingewiesen. 54 E. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 55 F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). 56 G. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie berücksichtigt die Höhe der Regressforderung, gegen die sich der Kläger wendet und entspricht der Festsetzung des LSG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE148090109&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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