Nr 11). Von Weiterbildungsassistenten kann in der Regel nicht erwartet werden, dass sie bei gleichem Tätigkeitsumfang die gleiche Menge von Leistungen wie ausgebildete und erfahrene Fachärzte erbringen. Zudem obliegt dem Vertragsarzt, der die Weiterbildung durchführt, die Anleitung und Beaufsichtigung des Weiterbildungsassistenten (vgl § 4 Abs 2, § 6 Abs 1 Satz 2 Musterweiterbildungsordnung - MWBO). Dies ist Voraussetzung dafür, dass die Leistung dem weiterbildenden Vertragsarzt als eigene Leistung zugerechnet und damit überhaupt von diesem abgerechnet werden kann (vgl BSG Urteil vom 17.3.2010 - B 6 KA 13/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 51 RdNr 26). Eine den Anforderungen entsprechende Wahrnehmung dieser Aufgaben nimmt die Arbeitszeit des Vertragsarztes in nicht geringem Maße in Anspruch (vgl hierzu BSG Urteil vom 28.9.2005 - B 6 KA 14/
Nr 15; BSG Urteil vom 17.3.2010 - B 6 KA 13/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 51 RdNr 22; ähnlich auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.2.2004 - L 11 KA 72/03 - juris RdNr 40). Vor diesem Hintergrund bestimmt § 32 Abs 3 Satz 1 Ärzte-ZV, dass die Beschäftigung eines Assistenten nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen darf (vgl dazu Loose in Hauck/Noftz SGB V, § 87b RdNr 146). In der Rechtsprechung des Senats (BSG Urteil vom 28.9.2005 - B 6 KA 14/
Nr 15 mwN; BSG Urteil vom 17.3.2010 - B 6 KA 13/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 51 RdNr 32) ist geklärt, dass im Regelfall ein Fallzahlzuwachs von bis zu 25 % durch die Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten akzeptiert werden kann. Die vom Kläger geforderte volle Berücksichtigung genehmigter Weiterbildungsassistenten entsprechend des arbeitsvertraglich vereinbarten Umfangs der Beschäftigung im Rahmen der Plausibilitätsprüfung wäre damit nicht zu vereinbaren. Ergänzend ist auf die Feststellungen des LSG hinzuweisen, dass der Kläger auch im Quartal 4/2017, in dem er keinen Weiterbildungsassistenten beschäftigt hat, an einzelnen Tagen Gesprächsleistungen im Umfang von mehr als 24 Stunden abgerechnet hat und dass diesem Abrechnungsverhalten des Klägers nach der Entscheidung des LSG ein auf andere Quartale übertragbares Muster zugrunde lag. 44 Soweit der Kläger geltend macht, dass er auch Ärzte als Weiterbildungsassistenten beschäftigt habe, die ihre Weiterbildung bereits abgeschlossen hätten und denen die Anerkennung als Facharzt bereits erteilt worden sei, ist zu berücksichtigen, dass es dem Vertragsarzt seit der Einfügung von § 32 Abs 2 Satz 3 durch Art 14 Nr 2 Buchst a Ärzte-ZV mit Wirkung vom 23.7.2015 (eingeführt durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz <GKV-VSG> vom 16.7.2015, BGBl I 1211) erlaubt ist, einen Arzt auch noch nach Abschluss der Weiterbildung als Weiterbildungsassistent zu beschäftigen (vgl dazu die Begründung des Gesundheitsausschusses, BT-Drucks 18/5123 S 141; zu der davon teilweise abweichenden Praxis vor der Neuregelung vgl Harwart/Thome in Schallen, Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, 9. Aufl 2018, § 32 RdNr 93). Voraussetzung ist jedoch, dass der Weiterbildungsassistent einen Antrag auf Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gestellt hat, über den noch nicht (bestandskräftig) entschieden worden ist (vgl Ladurner, Ärzte-ZV/Zahnärte-ZV, § 32 RdNr 50; Harwart/Thome, aaO). Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt waren, kann weder den bindenden Feststellungen im Urteil des LSG noch dem Vorbringen des Klägers entnommen werden. Ferner hat der Senat bereits entschieden, dass allein die Genehmigung des Weiterbildungsassistenten und deren Aufrechterhaltung einer Honorarkürzung für den Fall einer mit § 32 Abs 3 Satz 1 Ärzte-ZV unvereinbaren Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs nicht entgegensteht (BSG Urteil vom 28.9.2005 - B 6 KA 14/
Nr 15). 45 C. Soweit der Kläger Rechtsprechungsabweichungen geltend macht, ist die Beschwerde teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 46
Nr 15) ab, in dem der Senat ausgeführt hat, dass im Regelfall nur ein Praxiszuwachs bis zu 25 % durch die Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten akzeptiert werden kann. 52 D. Soweit der Kläger - teilweise unter Beweisantritt - geltend macht, dass die Entscheidung des LSG in verschiedener Hinsicht unrichtig sei, ist die Beschwerde bereits unzulässig, weil damit keiner der drei in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Rechtsprechungsabweichung, Verfahrensfehler) geltend gemacht wird. 53 Soweit der Kläger die Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG damit begründet, dass er sich auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs 2 SGB X berufen könne und dass die Überschreitung der Jahresfrist aus § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X den Regress ausschließe, übersieht er zudem, dass diese Vorschrift gemäß § 37 Satz 1 SGB X aufgrund der speziell für die sachlich-rechnerische Richtigstellung im Vertragsarztrecht geltenden vorrangigen Regelungen (für die hier streitigen Quartale 3/2015 bis 3/2018: § 106a in der vom 16.7.2015 bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung des Art 1 Nr 46 GKV-VSG bzw § 106d in der seit dem 1.1.2017 geltenden Fassung des Art 2 Nr 9 GKV-VSG) keine Anwendung finden (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R - BSGE 89, 62 = SozR 3-2500 § 85 Nr 42 = juris RdNr 21; BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 34/17 R - BSGE 127, 33 = SozR 4-2500 § 106d Nr 2, RdNr 22; zuletzt BSG Urteil vom 6.3.2024 - B 6 KA 2/23 R - SozR 4-2500 § 120 Nr 8 RdNr 13) und dass innerhalb der hier noch maßgeblichen vierjährigen Ausschlussfrist (vgl BSG Urteil vom 15.5.2019 - B 6 KA 63/17 R - SozR 4-2500 § 106a Nr 23 RdNr 34-35) auch eine entsprechende Anwendung der genannten Jahresfrist nicht in Betracht kommt. Darauf hat bereits das SG in den Entscheidungsgründen seines Urteils zutreffend hingewiesen. 54 E. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 55 F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). 56 G. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie berücksichtigt die Höhe der Regressforderung, gegen die sich der Kläger wendet und entspricht der Festsetzung des LSG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE148090109&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.