KSRE148090112 ECLI:DE:BSG:2025:210125BB9SB3924B0 BSG 9. Senat 20250121 B 9 SB 39/24 B Beschluss § 152 Abs 4 SGB 9 2018, § 33b Abs 3 S 4 EStG, § 2 VersMedV, Anlage Teil A Nr 5 Buchst d DBuchst jj VersMedV, Anlage Teil A Nr 4 VersMedV, Anlage Teil B Nr 1 Buchst b VersMedV, Nr E25.0 ICD-10-GM, § 56 SGG, § 141 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG vorgehend SG Konstanz, 12. April 2022, Az: S 3 SB 2968/18, Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 16. August 2024, Az: L 12 SB 1193/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Behindertenrecht - Merkzeichen H - Hilflosigkeit - Beurteilung bei Kindern und Jugendlichen - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Frage der analogen Anwendung der Grundsätze für Blutzuckererkrankung auf adrenogenitales Salzverlustsyndrom - Darlegungsanforderungen - sozialgerichtliches Verfahren - mehrere eigenständige Streitgegenstände im Berufungsverfahren - Begrenzung des Beschwerdeverfahrens auf die weiterverfolgten prozessualen Ansprüche - Eintreten der Rechtskraft des Berufungsurteils hinsichtlich der übrigen prozessualen Ansprüche Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. August 2024 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. 1 I. Die 2009 geborene Klägerin, die an einem adrenogenitalen Syndrom mit Salzverlust leidet, begehrt in der Hauptsache noch die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens H. 2 Klage und Berufung gegen die sowohl eine Anhebung des zuletzt 2010 bestandskräftig festgestellten Grads der Behinderung (GdB) von 30 als auch die Feststellung von Merkzeichen ablehnenden Verwaltungsentscheidungen des Beklagten sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 12.4.2022; Urteil des LSG vom 16.8.2024). 3 Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und ausschließlich mit einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet. 4 II. Werden - wie hier - mehrere eigenständige Streitgegenstände im Sinne einer objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) geltend gemacht, erfordert die Zulassung der Revision die formgerechte Darlegung von Zulassungsgründen für jeden prozessualen Anspruch (vgl BSG Beschluss vom 19.9.2023 - B 4 AS 56/23 B - juris RdNr 5 mwN). Da sich die Beschwerdebegründung auf die Feststellung des Merkzeichens H beschränkt, bezüglich der Entscheidung über die Höhe des GdB aber keinen Revisionszulassungsgrund geltend macht, geht der Senat davon aus, dass sich die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich auf die Entscheidung des LSG über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens bezieht. Hinsichtlich der Höhe des GdB ist das Urteil des LSG damit bereits nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig geworden. 5 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. 6 1. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Die Klägerin hat den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der danach vorgeschriebenen Weise dargelegt. 7 Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie ggf des Schrifttums angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um dieser Darlegungspflicht zu genügen, muss er eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 7.11.2022 - B 9 V 28/22 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 9 SB 53/21 B - juris RdNr 4). Diese Darlegungsanforderungen verfehlt die Beschwerde. 8 Die Beschwerde misst den Fragen grundsätzliche Bedeutung bei, "ob bei anderen Gesundheitsstörungen als Diabetes mellitus im Wege einer Analogie auch auf Teil A Nr 5 Buchst d Doppelbuchst jj VMG zurückgegriffen werden kann", und "ob aus Gründen der Gleichbehandlung nicht sogar bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit jedenfalls dann ein Rückgriff rechtlich geboten ist, wenn bei der Frage des GdB entsprechend der Regelung des VG, Teil B, Nr. 1 Buchst. b eine Analogie gebildet wurde". 9 Die Klägerin zeigt indes weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit dieser Fragen in der für eine Grundsatzrüge gebotenen Weise auf. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.