KSRE148290218 ECLI:DE:BSG:2018:080818UB6KA2417R0 BSG 6. Senat 20180808 B 6 KA 24/17 R Urteil § 82 Abs 1 SGB 5, § 87 Abs 1 S 2 SGB 5, § 98 Abs 2 Nr 13 SGB 5, § 106a Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB 5 vom 14.11.20
§ 311Nr 2 Rd
Nr 11). 12 Das für eine Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse an einer baldigen Feststellung (§ 55 Abs 1 Halbs 2 SGG) liegt vor. Der Kläger möchte vorab verbindlich klären, ob er die allgemeinen Laboratoriumsuntersuchungen nach Abschnitt 32.2 EBM-Ä selbst abrechnen kann, wenn er diese persönlich in dem Labor in R. durchführt. Diesem in erster Linie wirtschaftlichen Interesse des Klägers, zu vermeiden, dass er dabei anfallende Kosten möglicherweise nicht erstattet erhält und endgültig selbst tragen muss, kann im Rahmen des Dauerrechtsverhältnisses seiner Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung selbst dann die Berechtigung nicht abgesprochen werden, wenn es sich um nicht sehr hoch bewertete Leistungen handelt (zum berechtigten Interesse an einer Vorab-Klärung vgl BSG Urteil vom 20.1.1999 - B 6 KA 9/98 R - BSGE 83, 218, 219 = SozR 3-2500 § 87 Nr 21 S 108). 13 2. Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klage abzuweisen ist. Der Bescheid der Beklagten vom 10.1.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.4.2014, mit dem die vom Kläger begehrte Feststellung abgelehnt worden ist, erweist sich als rechtmäßig, sodass weder die Anfechtungsklage noch die damit verbundene Feststellungsklage Erfolg haben kann. Die Feststellung in dem Bescheid vom 10.1.2014, dass der Kläger allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen, die er in dem Labor in R. auf der Basis eines Nutzungsvertrags erbringt, nicht als eigene Leistungen abrechnen darf, entspricht der geltenden Rechtslage. 14 a) Gegenüber der KÄV abrechnungsfähig sind nur solche vertragsärztlichen Leistungen, denen eine auch in rechtlicher Hinsicht ordnungsgemäße Leistungserbringung und/oder Abrechnung zugrunde liegt. Rechtlich nicht ordnungsgemäß erbrachte oder abgerechnete Leistungen sind von der KÄV gemäß § 106a Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB V (in der bis zum 31.12.2016 geltenden und hier zur Beurteilung der Anfechtungsklage noch anzuwendenden Fassung <aF>; nunmehr inhaltsgleich § 106d Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB V idF von Art 2 Nr 9 GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 16.7.2015, BGBl I 1211) sachlich-rechnerisch richtig zu stellen, dh von der Honorierung auszuschließen (BSG Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 33/
§ 106aNr 17 Rd
Nr 19 mwN). 15
- b)Die Abrechnung allgemeiner Laboratoriumsuntersuchungen nach Abschnitt 32.2 EBM-Ä, die der Kläger außerhalb seines Vertragsarztsitzes in dem auch von anderen Ärzten genutzten Labor in R. erbringt, durch ihn selbst gegenüber der KÄV ist rechtlich nicht ordnungsgemäß. Sie widerspricht den Bestimmungen des Vertragsarztrechts, die ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar sind. 16
- aa)Der Senat muss hier nicht abschließend entscheiden, ob - wie das LSG angenommen hat - die Abrechnung solcher Leistungen schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die Räumlichkeiten des Labors in R. für den Kläger keine "ausgelagerten Praxisräume" iS des § 24 Abs 5 Ärzte-ZV sind. Nach dieser Vorschrift darf ein Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume) erbringen, wenn er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner KÄV unverzüglich anzeigt. Die Regelung konkretisiert die Vorgabe in § 98 Abs 2 Nr 13 SGB V, nach der die Zulassungsverordnungen auch Vorschriften zu den Voraussetzungen enthalten müssen, unter denen nach den Grundsätzen der Ausübung eines freien Berufes die Vertragsärzte ihre vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten als ihrem Vertragsarztsitz - dem Ort ihrer Niederlassung als Arzt (§ 95 Abs 1 S 5 SGB V) - ausüben können. 17 Zweifel daran, ob das Labor in R. als ein ausgelagerter Raum der Praxis des Klägers in N. im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden kann, drängen sich hier angesichts der Distanz zwischen beiden Orten von 9 km (so der Kläger) bzw von ca 11 km (so die nicht mit Verfahrensrügen angegriffene Feststellung des LSG) auf. Ob die erforderliche "räumliche Nähe" nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung noch angenommen werden kann, wenn zwischen den Orten mehr als nur wenige Kilometer Entfernung liegen, ist allerdings umstritten (verneinend zB Ladurner, Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, 2017, § 24 Ärzte-ZV RdNr 79 f; für eine restriktive Auslegung auch Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, 2007, § 24 RdNr 75; auf eine Erreichbarkeit innerhalb von 30 Minuten stellt insoweit ab Clemens in Schallen, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Medizinische Versorgungszentren, Psychotherapeuten, 9. Aufl 2018, § 24 RdNr 13). Nähere Feststellungen zur üblicherweise benötigten Zeit, um die Entfernung zwischen der Praxis des Klägers in N. und den Laborräumen in R. zurückzulegen, enthält das Urteil des LSG nicht. 18 Zusätzliche Zweifel ergeben sich daraus, dass die Tätigkeit des Vertragsarztes in ausgelagerten Praxisräumen weiterhin "den Grundsätzen der Ausübung eines freien Berufes" entsprechen muss (vgl hierzu auch § 32 Abs 1 S 1 Ärzte-ZV). Das umfasst nach der Rechtsprechung des Senats eine ausreichende Handlungsfreiheit in beruflicher und persönlicher Hinsicht und damit die Befugnis des Vertragsarztes, über die räumlichen und sächlichen Mittel sowie ggf über den Einsatz von Hilfspersonal zu disponieren oder jedenfalls an der Disposition mitzuwirken; erhebliche Einflussnahmen Dritter müssen insoweit ausgeschlossen sein (BSG Urteil vom 23.6.2010 - B 6 KA 7/09 R - BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr 4, RdNr 38 f, 50; BSG Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 31/
§ 95Nr 33 Rd
Nr 35). Entgegen der Ansicht des LSG ist allerdings kein alleiniges Bestimmungsrecht des Vertragsarztes über die räumlichen und sächlichen Mittel der Praxis erforderlich. Es bleibt möglich, dass mehrere Vertragsärzte zur Erbringung spezieller Untersuchungs- oder Behandlungsleistungen dieselben ausgelagerten Praxisräume nutzen (zum Operationszentrum vgl § 1a Nr 20 Halbs 2 BMV-Ä). Allerdings kann es Fallgestaltungen geben, bei denen zB angesichts der großen Zahl der beteiligten Ärzte oder der Art und Weise der vertraglichen Ausgestaltung ein hinreichender Einfluss des Vertragsarztes auf eine bei Bedarf zeitnahe Nutzung der Praxisräume nicht mehr gesichert ist. Das LSG hat - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung konsequent - auch zu den zuletzt genannten Umständen keine weiteren Einzelheiten festgestellt. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits zur weiteren Sachaufklärung ist gleichwohl nicht erforderlich, da sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen als zutreffend erweist (§ 170 Abs 1 S 2 SGG). 19 bb) Der Abrechnung von laboratoriumsmedizinischen Analysen des Abschnitts 32.2 EBM-Ä, die der Kläger in den von mehreren Ärzten genutzten Räumen des Labors in R. durchführen will, als eigene Leistungen steht bereits entgegen, dass es sich insoweit um Leistungen handelt, die in einer Laborgemeinschaft erbracht werden. Solche Leistungen muss die Laborgemeinschaft nach den speziellen Abrechnungsregelungen des Vertragsarztrechts seit dem 1.10.2008 unmittelbar gegenüber der für ihren Sitz zuständigen KÄV abrechnen; ein Ansatz der Analysekosten durch den die Befunderhebung veranlassenden Vertragsarzt in seiner Honorarabrechnung als eigene Leistungen ist ausgeschlossen (Gebot der Direktabrechnung). 20
(1)Nach Nr 1 S 3 der Präambel zu Abschnitt 32.2 EBM-Ä (in der ab 1.1.2013 geltenden Fassung <DÄ 2012, A-2546>; zuvor S 2 in der ab 1.10.2008 geltenden Fassung <DÄ 2008, A-1631>; S 4 in der ab 1.7.2014 bis 31.12.2017 geltenden Fassung <DÄ 2014, A-1382 bzw DÄ 2018, A-41>) haben bei Erbringung von laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Abschnitts 32.2 durch Laborgemeinschaften diese Laborgemeinschaften Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten bis zum Höchstpreis. Gemäß S 4 (ab 1.7.2014 S 5) in Nr 1 der Präambel ist das Nähere zur Abrechnung solcher Leistungen durch Laborgemeinschaften in § 25 Abs 3 BMV-Ä und in den Richtlinien nach § 106a SGB V geregelt. § 25 Abs 2 Nr 1 BMV-Ä bestimmt, dass für die Erbringung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen die Regelung des § 15 BMV-Ä (persönliche Leistungserbringung) mit der Maßgabe gilt, dass bei Untersuchungen des Abschnitts 32.2 EBM-Ä und bei entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM-Ä der Teil 3 der Befunderhebung (laboratoriumsmedizinische Analyse) einschließlich ggf verbliebener Anteile von Teil 2 (Präanalytik) beziehbar ist. Gemäß § 25 Abs 3 S 1 BMV-Ä kann der Teil 3 der Befunderhebung aus Laborgemeinschaften bezogen werden, deren Mitglied der Arzt ist. Der die Befunderhebung beziehende Vertragsarzt rechnet nach S 2 (aaO) die Analysekosten "durch seine Laborgemeinschaft gegenüber der KÄV an deren Sitz" ab. Nach S 4 (aaO) erfolgt diese Abrechnung auf der Basis der nachzuweisenden Kosten der Laborgemeinschaft, höchstens jedoch zu den Höchstpreisen gemäß der Präambel Nr 1 zu Abschnitt 32.2 EBM-Ä. Die letztgenannte Regelung wurde gemäß S 6 der Präambel Nr 1 zu Abschnitt 32.2 EBM-Ä ab 1.7.2014 bis zum 31.12.2017 ausgesetzt (DÄ 2014, A-1382) und mit Wirkung zum 1.1.2018 ersatzlos gestrichen (DÄ 2018, A-41; s auch Neufassung des § 25 Abs 3 BMV-Ä zum 1.7.2018, DÄ 2018, A-1510). 21 Der Senat hat aus diesen Vorgaben abgeleitet, dass nur die Laborgemeinschaft selbst einen Vergütungsanspruch für die in Abschnitt 32.2 EBM-Ä aufgeführten Kosten der laboratoriumsmedizinischen Analysen (Nr 1 S 1 der Präambel, s auch § 25 Abs 1 S 2 Nr 3 BMV-Ä) geltend machen kann (BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 27/14 R - SozR 4-5540 § 25 Nr 1 RdNr 16). Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es das wesentliche Ziel der Einführung der Direktabrechnung und der gleichzeitig vorgesehenen Begrenzung der Vergütung auf die der Laborgemeinschaft tatsächlich entstandenen Kosten war, die in der Praxis nicht nur vereinzelt anzutreffenden (rechtswidrigen) Kick-back-Modelle im Verhältnis zwischen den Vertragsärzten, den Laborgemeinschaften und den sie betreuenden Laborärzten zu unterbinden (BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 27/14 R - aaO RdNr 26; s dazu auch Möller in Ratzel/Luxenburger <Hrsg>, Handbuch Medizinrecht, 3. Aufl 2015, Kap 16 RdNr 462). 22
(2)Das Gebot der Direktabrechnung gilt auch für Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts 32.2 EBM-Ä, die der Kläger selbst in den Räumen und mit den Gerätschaften des Labors in R. durchführt. Die vom Kläger dort geplante Vorgehensweise erfüllt alle Merkmale des Betriebs einer Laborgemeinschaft iS des § 25 Abs 3 BMV-Ä, da er dieses Labor zwar zeitabschnittsweise alleine, insgesamt aber gemeinsam mit anderen Ärzten nutzen will (von ihm selbst als "time-sharing" bezeichnet). 23 Laborgemeinschaften sind in § 1a Nr 14a BMV-Ä legal definiert als "Gemeinschaftseinrichtungen von Vertragsärzten, welche dem Zweck dienen, laboratoriumsmedizinische Analysen regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Einrichtung zu erbringen". Diese Begriffsbestimmung stellt unabhängig von der Organisationsform der Gemeinschaftseinrichtung entscheidend darauf ab, dass mehrere Vertragsärzte Laboratoriumsuntersuchungen regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Einrichtung durchführen, dh in denselben Laborräumen, mit denselben Analysegeräten und ggf unter Einsatz desselben Hilfspersonals. Anders als der Kläger meint, ist ein bewusster Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Erbringung von Laborleistungen nicht notwendig, um eine Laborgemeinschaft zu bilden. Das kommt deutlich in § 15 Abs 4 S 1 BMV-Ä zum Ausdruck, der bestimmt, dass ein Zusammenschluss von Vertragsärzten zur gemeinschaftlichen Leistungserbringung von Laboratoriumsleistungen des Abschnitts 32.2 EBM-Ä ab dem 1.1.2009 (mit Übergangsregelung in S 2) "ausgeschlossen" und damit nicht mehr zulässig ist. Ausreichend für eine Laborgemeinschaft in Bezug auf Leistungen des Abschnitts 32.2 EBM-Ä ist deshalb, dass regelmäßig dieselbe Einrichtung von mehreren Vertragsärzten genutzt wird, wobei jeder Vertragsarzt die Leistungen persönlich bzw durch einen von ihm angestellten Arzt erbringt (Rompf in Rompf/Schröder/Willaschek, Kommentar zum BMV-Ä, 2014, § 1a RdNr 10). Die Nutzung derselben Räumlichkeiten und Gerätschaften für Laboratoriumsanalysen durch mehrere Vertragsärzte, welche zwangsläufig Absprachen über Zeitpunkt sowie Art und Weise der Nutzung zwischen diesen Ärzten schon aus Gründen der Qualitätssicherung erfordert, stellt das vom SG geforderte "verbindende Element" iS einer "Gemeinschaftseinrichtung" dar. Eine lediglich "zufällige" gemeinsame Nutzung derselben Analysegeräte ohne jegliche Absprache und Koordinierung erscheint ausgeschlossen. 24 Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG und der Angaben des Klägers handelt es sich bei der jeweils zeitabschnittsweisen Nutzung des Labors der S. GmbH in R. durch ihn und andere Vertragsärzte nach Maßgabe paralleler Nutzungsvereinbarungen um eine Leistungserbringung durch eine Laborgemeinschaft im oben beschriebenen Sinne. Diese kooperative Struktur muss deshalb die dort erbrachten Leistungen nach Abschnitt 32.2 EBM-Ä selbst - ggf durch die Betreibergesellschaft - direkt gegenüber der KÄV abrechnen. Der Kläger kann dort erbrachte Leistungen nicht mehr als eigene abrechnen; das gilt selbst dann, wenn er die Analysen persönlich durchgeführt hat. 25
(3)Das vertragsarztrechtliche Gebot der Direktabrechnung von Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts 32.2 EBM-Ä durch die Laborgemeinschaft ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Befugnis der Partner des BMV-Ä, eine solche Abrechnungsregelung zu treffen, ergibt sich aus § 87 Abs 1 S 2 SGB V; danach sind in den Bundesmantelverträgen auch die Regelungen, die zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich sind, zu vereinbaren (vgl BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 27/14 R - SozR 4-5540 § 25 Nr 1 RdNr 35). Das Direktabrechnungsgebot bzw der Formenzwang für die Erbringung und Abrechnung von Laborleistungen enthält zudem eine Regelung der Berufsausübung iS des Art 12 Abs 1 S 2 GG, welche durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert wird und deren geringe Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck steht, rechtswidrige Kick-back-Modelle zu unterbinden (vgl BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 27/14 R - aaO RdNr 26, 36). 26 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach fallen dem Kläger die Kosten des von ihm ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zur Last. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE148290218&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public