Nr 21 ff; BSG vom 16.6.2021 - B 5 RE 4/20 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 22 RdNr 25). 14 a) Schon nach den allgemeinen Regeln entfaltet ein Befreiungsbescheid Regelungswirkung nur in Bezug auf den jeweiligen Versicherungspflichttatbestand, aus dessen Anlass er ausgesprochen wurde. Demgemäß führt nach der Rechtsprechung des BSG zu § 8 Abs 2 Satz 3 SGB V, wonach die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, ua wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 8 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V), nicht widerrufen werden kann, jedenfalls ein Wechsel des Versicherungspflichttatbestands zur Wirkungslosigkeit einer Befreiungsentscheidung. Grundlage einer Befreiungsentscheidung ist diejenige abhängige Beschäftigung, die grundsätzlich Versicherungspflicht begründet. Das Argument einer mit der Befreiung intendierten dauerhaften Zuordnung zur privaten Krankenversicherung greift jedenfalls dann nicht mehr, wenn nach dem Ende der Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen worden ist, bereits aus anderen Gründen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt (vgl nur BSG vom 25.5.2011 - B 12 KR 9/
Nr 17 ff). 15
Nr 28). 20 b) Vor diesem Hintergrund vermag der Senat eine Ausnahme von der Versicherungspflicht nicht mit der gebotenen Sicherheit zu erkennen. Eine ausdrückliche Regelung in dem Sinne, dass eine einmal erteilte Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach dem KSVG auch für Zeiten der Wiederaufnahme einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nach deren zwischenzeitlicher Aufgabe ohne Ausnahme dauerhaft gilt, enthält das Gesetz nicht (vgl anders etwa § 6 Abs 3a SGB V als Ausnahmeregelung zur Versicherungspflicht bei vormalig erteilter Befreiung). 21 Hinreichend zweifelsfrei kann der Senat dies auch nicht § 6 Abs 2 Satz 1 KSVG entnehmen, wonach die Beendigung einer nach § 6 Abs 1 Satz 1 KSVG erteilten Befreiung nur bis zum Ablauf der in § 3 Abs 2 KSVG genannten Frist - also bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit - erklärt werden kann. § 6 Abs 1 KSVG soll selbständige Künstler und Publizisten im Sinne eines Berufsanfängerschutzes davor bewahren, bei der (erstmaligen) Aufnahme einer nach dem KSVG versicherten Tätigkeit einen zuvor bestehenden privaten Krankenversicherungsschutz aufgeben zu müssen, bevor sich die dauerhafte Tragfähigkeit der neuen Tätigkeit erwiesen hat (vgl BT-Drucks 8/3172 S 22). Das rechtfertigt es zwanglos, sie nach Ablauf der Drei-Jahresfrist nach § 6 Abs 2 Satz 1, § 3 Abs 2 KSVG für die unveränderte Fortdauer der selbständigen Tätigkeit an dieser Entscheidung festzuhalten; damit ist die Regelung systemgerecht und steht in Übereinstimmung mit vergleichbaren Vorschriften in anderen Sicherungssystemen. 22 Daraus folgt allerdings nicht zwingend im Sinne einer zweifelsfrei feststellbaren Auslegung, dass von der Krankenversicherungspflicht nach dem KSVG befreit gewesene Personen nach der zwischenzeitlichen Aufgabe ihrer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit bei deren Wiederaufnahme deswegen an der Fortführung einer zwischenzeitlich erlangten Absicherung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als Pflichtversicherte nach § 1 KSVG gehindert sind. Wegen der mit einer Aufnahme der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit typischerweise verbundenen Unsicherheit sollte Berufsanfängern mit § 6 Abs 2 Satz 1 iVm § 3 Abs 2 KSVG eine Rückkehroption zur gesetzlichen Krankenversicherung in den Anfangsjahren eingeräumt werden (vgl BT-Drucks 11/2964 S 15). Aus dieser Berufsanfänger begünstigenden Ausnahmeregelung zur flexibleren Gestaltung einer Befreiungsentscheidung kann aber nicht ohne Weiteres eine lebenslange Systementscheidung zu Lasten der Betroffenen abgeleitet werden, die - im Sinne einer Sperrwirkung - einer Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem KSVG "unwiderruflich" entgegensteht. 23 Sollte der Gesetzgeber dieses Ziel verfolgt haben (vgl zur beabsichtigten Neugestaltung der Berufsanfängerregelung aber nunmehr BT-Drucks 20/3900 S 115 f), hätte er das vor dem aufgezeigten systematischen Hintergrund vielmehr ausdrücklich selbst bestimmen und im Einzelnen ausgestalten müssen (vgl in diesem Sinne auch BSG vom 25.5.2011 - B 12 KR 9/
Nr 29). 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Schütze Flint Behrend http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE148350214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.