S von § 144 Abs 4 iVm § 165 Satz 1 SGG, bei denen Berufung und Revision nicht statthaft sind (
BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5/15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr 24, RdNr 11). Schließlich stellt es keinen Verfahrensfehler dar, dass das LSG kein Gutachten nach § 14 Abs 2 RVG eingeholt hat (
BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 13). Zutreffende Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG), im Revisionsverfahren zulässig beschränkt auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG;
letztens BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 20/18 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 8) zur Frage, ob die Kläger dem Grunde nach von den Kosten ihrer Vertretung im Widerspruchsverfahren zur Höhe der Leistungen für Juli 2008 freizustellen sind. 10 3. Rechtsgrundlage des streitbefangenen Freistellungsanspruchs ist § 63 SGB X. 11
letztens nur BGH vom 22.1.2019 - VI ZR 402/17 - NJW 2019, 1522 RdNr 11 mwN). Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Forderung im Innenverhältnis schon in Rechnung gestellt worden ist (BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 60/13 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 22 RdNr 17 f unter Verweis auf BGH vom 22.3.2011 - VI ZR 63/10 - NJW 2011, 2509 RdNr 9 und 18). 13
BGH vom 5.6.2014 - IX ZR 137/12 - BGHZ 201, 334 RdNr 16 ff und 32 ff mwN). So liegt es hier nicht. Den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG ist weder die Zusage eines Gebührenverzichts bei erfolgreicher Vertretung der Kläger zu entnehmen (dazu b und
HG) und dass sie bei der Zurückweisung (auch) eines solchen Antrags mit einem Gebührenverzicht durch eine Nichtgeltendmachung der Gebühren von seiner Seite rechnen konnten. 17 c) Das lässt jedoch nicht darauf schließen, dass der Bevollmächtigte den Klägern auch bei einer erfolgreichen Vertretung im Widerspruchsverfahren einen Gebührenverzicht in Aussicht gestellt hat und infolgedessen das Jobcenter nach der Vorstellung der Beteiligten in diesem Fall vor Ersatzansprüchen nach § 63 SGB X bewahrt bleiben sollte; dafür spricht nichts. Nach der Interessenlage muss eine Erklärung wie die hier abgegebene vielmehr so ausgelegt werden - wozu der Senat selbst befugt ist (zur Auslegung typischer Erklärungen
letztens nur BSG vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 18 RdNr 39 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) -, dass der Bevollmächtigte im Erfolgsfall ("gehe ich auf die Behörde zu") den ihm den Klägern gegenüber zustehenden Gebührenanspruch beim Beklagten geltend machen und bei Erfolglosigkeit Beratungshilfe beantragen sollte, mithin ein Kostenrisiko für ihn nur bestand (es "auf seine Kappe" ging), wenn überhaupt kein Zahlungsanspruch gegen Dritte - das Jobcenter oder die Staatskasse - zu erlangen war und er mithin dann von der Familie "nichts fordere", wie er vor dem SG bekundet hat. 18 d) Dass diese Zusage gebührenrechtlich unzulässig war, ist den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen. 19 Allerdings ist Rechtsanwälten nach § 49b Abs 1 Satz 1 BRAO (hier in der im Zeitpunkt der Mandatserteilung im November 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004, BGBl I 718; zur Maßgeblichkeit des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Rechts
nur BGH vom 23.2.1995 - IX ZR 29/94 - NJW 1995, 1425, 1426) die Unterschreitung von gesetzlichen Gebührenuntergrenzen untersagt; unzulässig ist es danach, "geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt". Eine solche abweichende Bestimmung enthält - von der zwischenzeitlich eingeführten und zum Zeitpunkt hier noch nicht geltenden Möglichkeit eines vollständigen Verzichts bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe (§ 4 Abs 1 Satz 3 RVG idF des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.8.2013, BGBl I 3533) abgesehen - § 49 Abs 1 Satz 2 BRAO. Hiernach ist ein Rechtsanwalt befugt, "im Einzelfall … besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung (
BGH vom 13.11.2014 - IX ZR 267/13 - NJW 2015, 1093 RdNr 13). 22 5. Dem Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren für die Vertretung im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren steht die Nichterhebung der Verjährungseinrede nicht entgegen. 23 a) Allerdings ist in der Rechtsprechung zu Schuldbefreiungsansprüchen ein - auch für den Gläubiger des Freistellungsanspruchs erkennbares und zu berücksichtigendes - Interesse des Schuldners anerkannt, diesen nur insoweit von seiner Schuld befreien zu müssen, als er (selbst) auf deren Erfüllung in Anspruch genommen werden kann. Nach der Spruchpraxis des BGH kann deshalb von einem Freistellungsgläubiger im Regelfall verlangt werden, sich seinem Gläubiger gegenüber auf die Einrede der Verjährung zu berufen, soweit dies nicht ausnahmsweise als unzumutbar erscheint (
letztens BGH vom 28.1.2016 - VII ZR 266/14 - BGHZ 208, 372 RdNr 29 ff mwN). 24 b) Diese Grundsätze sind auf Freistellungsansprüche nach § 63 SGB X nicht unmittelbar zu übertragen. § 63 SGB X ist ebenso wie die Parallelregelung des § 80 VwVfG nicht Ausdruck eines allgemeinen kostenrechtlichen Rechtsgedankens im Staat-Bürger-Verhältnis, sondern Spezialregelung zur Kostenerstattung bei förmlichen Widerspruchsverfahren. Demzufolge wird Betroffenen zugemutet, Kosten der Rechtsverfolgung außerhalb des Anwendungsbereichs von § 63 SGB X - und entsprechend von § 80 VwVfG - auch im Erfolgsfall ausschließlich selbst zu tragen; insoweit hat die Rechtsprechung die entsprechende Anwendung von § 63 SGB X stets verneint (
letztens BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - BSGE 119, 170 = SozR 4-1300 § 63 Nr 23, RdNr 23 mwN <erfolgreicher Antrag auf Einstellung der Vollstreckung durch Hauptzollamt>; ebenso zu § 80 VwVfG etwa BVerwG vom 27.9.1989 - 8 C 88.8 - BVerwGE 82, 336, 342). Umgekehrt bedarf es danach besonderer Gründe, einem nach dem Normprogramm des § 63 SGB X grundsätzlich Anspruchsberechtigten die Berufung auf den Kostenerstattungsanspruch zu versagen, um den erstattungspflichtigen Träger zu verschonen. 25 c) Ein solcher Grund ist nicht, dass der Freistellungsgläubiger seinem (Gebühren-)Gläubiger gegenüber die Verjährungseinrede nach § 195 BGB erheben kann, wie es nach den zutreffenden Ausführungen des LSG hier möglich wäre. Zwar begründet einerseits die Rechtsbeziehung zwischen dem Freistellungsgläubiger - hier den Klägern - und dem nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X verpflichteten Rechtsträger - hier dem Jobcenter - eine Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme (auch) in diesem Verhältnis. Andererseits anerkennt § 63 SGB X ausdrücklich das Interesse von Versicherten und Leistungsberechtigten, sich zur Vertretung in einem Widerspruchsverfahren - dessen Durchführung obligatorische Voraussetzung für ein etwaiges Klageverfahren ist (
Abs 1 Satz 1 SGG) - eines rechtskundigen Prozessbevollmächtigten des eigenen Vertrauens zu bedienen, sofern nicht ausnahmsweise anzunehmen ist, dass sie ihre Rechte gegenüber der Verwaltung selbst ausreichend wahren können (§ 63 Abs 2 SGB X;
dazu nur Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: September 2015, K § 63 RdNr 50 unter Verweis auf BVerfG <Kammer> vom 28.9.2010 - 1 BvR 623/10 - ASR 2011, 118 RdNr 13 ff). 26 Dass bei dieser Lage dem Interesse der Behörde, einen sozialrechtlich nicht verjährten (dazu sogleich unter 6.) Kostenerstattungsanspruch nicht mehr erfüllen zu müssen, ungeachtet der gesetzlichen Wertung des § 63 Abs 2 SGB X regelmäßig Vorrang gebührt vor dem Interesse eines Widerspruchsführers an der Aufrechterhaltung der Vertrauensbeziehung zu seinem Bevollmächtigten, ist nicht zu erkennen; das gilt erst Recht, wenn dieser - wie hier - einen Gebührenverzicht nach § 49b Abs 1 Satz 2 BRAO für den Fall eines erfolglosen Widerspruchs in Aussicht stellt, um dem Widerspruchsführer die Verfolgung seiner Rechte zu erleichtern (ebenso im Ergebnis SG Nordhausen vom 24.4.2017 - S 27 AS 1757/15 - AGS 2017, 435, 437 f; SG Neubrandenburg vom 12.4.2018 - S 12 AS 1010/17 - ASR 2018, 156 RdNr 36 ff; LSG Berlin-Brandenburg vom 7.6.2018 - L 10 AS 360/16 - juris RdNr 29 ff; ebenso zur Kostenerstattung nach § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO OLG Koblenz vom 28.7.2008 - 14 W 374/08 - MDR 2008, 1179; OLG Frankfurt vom 29.7.2010 - 15 W 18/10 - NJW-RR 2011, 499, 500; aA dagegen Feddern in jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 63 RdNr 84). 27 Insbesondere kommt einem solchen Verschonungsinteresse des Trägers nicht deshalb Vorrang vor dem Interesse des Freistellungsgläubigers an der zeitlich längeren Geltendmachung des Freistellungsanspruchs zu, weil mit zunehmendem zeitlichem Abstand die Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen der Gebührenbestimmung häufig schwerer fällt (
zu diesem Zweck der Verjährungseinrede nur Ellenberger in Palandt, BGB, 78. Aufl 2019, Überbl v § 194 RdNr 8); dem kann im Rahmen der Beweiswürdigung zu den Kriterien des § 14 Abs 1 Satz 1 und 3 RVG (
dazu nur BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 19 ff sowie letztens BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R) ausreichend Rechnung getragen werden. Ebenfalls nicht durchzudringen vermag der Beklagte schließlich mit dem Hinweis auf Schwierigkeiten bei Rückstellungen für noch offene Erstattungsansprüche in unbekannter Höhe; solange der Gesetzgeber darauf nicht mit einer eigenständigen Verjährungsregelung für Ansprüche aus § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X reagiert, ist dies während der Dauer der allgemeinen sozialrechtlichen Verjährungsfrist entsprechend § 45 SGB I (dazu 6.) hinzunehmen. 28 d) Hiernach verstoßen Versicherte oder Leistungsberechtigte im Geltungsbereich des SGB nicht gegen ihre Kostenminderungspflicht (so aber Feddern in jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 63 RdNr 84) oder das Verbot unzulässiger Rechtsausübung, wenn sie ihren Bevollmächtigten gegenüber von der Erhebung der in diesem Verhältnis möglichen Verjährungseinrede absehen und statt dessen den Rechtsträger, dessen Behörde den im Vorverfahren erfolgreich angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 63 SGB X auf Kostenfreistellung in Anspruch nehmen. Zwar sind Anwaltsgebühren im Außenverhältnis zum Rechtsträger nach § 63 SGB X nur erstattungsfähig, soweit sie unter Beachtung der Kostenminderungspflicht als "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig[en]" anzusehen sind (§ 63 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X). Zeitlich beurteilt sich das indes aus der Perspektive bei Auftragserteilung und nicht rückschauend (
zu § 91 Abs 1 ZPO etwa BGH vom 15.3.2007 - V ZB 77/06 - NJW-RR 2007, 955 RdNr 7: Maßgebend für Notwendigkeit ist Rechtsanschauung bei Mandatierung; zu § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X ebenso Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: September 2015, K §63 RdNr 50; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X,
BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 45/18 R); dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Jedoch war die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs im Dezember 2013 noch nicht abgelaufen. Die allgemeine sozialrechtliche Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, bei der Kostengrundentscheidung vom 9.4.2009 und der dadurch nach § 8 Abs 1 RVG ausgelösten Fälligkeit der streitbefangenen Vergütung hier also mit Ablauf des Jahres
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.