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BSG B 9 SB 51/24 B

KSRE148491212 ECLI:DE:BSG:2025:170325BB9SB5124B0 BSG 9. Senat 20250317 B 9 SB 51/24 B Beschluss § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 163 SGG, § 229 Abs 3 S 1 SGB 9 2018,

§ 229

Nr 2) davon auszugehen sei, dass der Schwerpunkt der Beurteilung auf der Einschränkung der Mobilität im öffentlichen Verkehrsraum liege und gerade in diesem Bereich auch ihre Mobilitätseinschränkung vorliege, weil sie beim Verlassen des Fahrzeugs durch die Mitnahme der Geräte in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sei. Sofern die Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung die gesetzlichen Regelungen zum Merkzeichen aG auf Fälle von mittelbarer Mobilitätsbeeinträchtigung angewendet wissen will und die Entscheidung des Berufungsgerichts im Widerspruch zur genannten Rechtsprechung des BSG sieht, fehlt es jedoch an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Gesetzestext und der zitierten Senatsrechtsprechung. Bereits der Wortlaut des § 229 Abs 3 Satz 2 SGB IX verweist auf die Gehfähigkeit außerhalb des Kraftfahrzeugs und stellt einen unmittelbaren Bezug zum öffentlichen Verkehrsraum her. Das sich "bewegen können" von schwerbehinderten Menschen "außerhalb ihres Kraftfahrzeuges" bezieht sich erkennbar auf eine unbekannte und wechselnde Umgebung, wie sie mit einem Kraftfahrzeug typischerweise erreicht wird. Erfasst wird daher vor allem die (körperliche) Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum auf dem Weg vom Parkplatz nach Verlassen des Kraftfahrzeugs zu sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder sonstigen Einrichtungen des privaten und öffentlichen Lebens. Der Zweck des Merkzeichens aG besteht vor allem darin, mittels der gewährten Parkerleichterungen die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der neben der Kraftfahrzeugbenutzung unausweichlichen Wegstrecke auszugleichen (vgl BSG Urteile vom 9.3.2023 - B 9 SB 8/

§ 229Nr 2 und B 9 SB 1/22 R - Soz

R 4 3250 § 229 Nr 1 - juris; jeweils RdNr 19 f mwN). 10 Ungeachtet dieser bereits vom Senat entschiedenen Anknüpfung an das sich "bewegen können" eines schwerbehinderten Menschen zeigt die Klägerin angesichts der Bewertung ihres Gehvermögens durch das Berufungsgericht auch die Klärungsfähigkeit nicht auf. Soweit die Klägerin mit ihren Fragestellungen Schlussfolgerungen des LSG aus der zitierten Senatsrechtsprechung bezogen auf ihren Einzelfall infrage stellt, wendet sie sich gegen die Unrichtigkeit der Rechtsanwendung in ihrem Einzelfall. Hierauf kann jedoch eine Grundsatzrüge nicht gestützt werden (vgl BSG Beschluss vom 5.6.2020 - B 9 SB 87/19 B - juris RdNr 9 mwN). 11 Schließlich ist die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage auch deshalb nicht dargetan, weil die Beschwerdebegründung nicht erkennen lässt, dass bei der Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die der Senat mangels diesbezüglicher Verfahrensrügen gebunden ist (§ 163 SGG), die Mitnahme von lebensrettenden Therapiegeräten mit einem Gewicht von mehr als 14 kg dauerhaft (also bei jedem Schritt nach Verlassen eines Kraftfahrzeugs) erforderlich ist. 12 Soweit die Klägerin hilfsweise die Frage aufwirft, ob die Verneinung des Vorliegens einer mobilitätsbeeinträchtigenden Teilhabebeeinträchtigung bei von einem Undine-Syndrom Betroffenen eine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung darstelle, fehlt es ebenfalls an den erforderlichen Darlegungen. Denn die Begründungsanforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde verringern sich nicht deshalb, weil damit eine Verfassungsverletzung geltend gemacht wird. Die Beschwerdebegründung durfte sich daher nicht lediglich darauf beschränken, einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu behaupten. Vielmehr hätte die Klägerin in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG hierzu im Einzelnen darlegen müssen, woraus sich im Fall der Klägerin die Verfassungswidrigkeit ergibt (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.4.2019 - B 9 SB 4/19 B - juris RdNr 9 mwN). Hierzu wäre insbesondere der Bedeutungsgehalt der infrage stehenden einfach-gesetzlichen Norm aufzuzeigen, hier von § 229 Abs 3 SGB IX, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung zu erörtern und eine nicht mehr zu rechtfertigende Verletzung des in Rede stehenden Artikels des GG darzulegen gewesen. Keine dieser Darlegungen enthält die Beschwerde. 13 2. Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des BVerfG aufgestellt hat. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakter Rechtssatz in der in Bezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.6.2020 - B 9 SB 87/19 B - juris RdNr 5 mwN). 14 Soweit die Klägerin eine Divergenz darin zu sehen meint, dass die Entscheidung des LSG im Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 9.3.2023 (B 9 SB 8/

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Nr 2) stehe, weil es die Anwendung der dort dargestellten Grundsätze verneint und unzutreffend allein darauf abgestellt habe, dass die unmittelbare Fortbewegungsfähigkeit der Klägerin nicht betroffen sei, fehlt es bereits an der Benennung eines divergierenden abstrakten Rechtssatzes aus dem angefochtenen Berufungsurteil. Die Klägerin rügt unter Hinweis auf die genannte Senatsrechtsprechung lediglich, dass das LSG die Umstände, unter denen sie sich fortbewegen könne, nicht hinreichend berücksichtigt habe. Mit diesem Vortrag bezeichnet die Beschwerde indes keinen Rechtssatz des LSG, der die höchstrichterliche Rechtsprechung infrage stellen würde, sondern wendet sich im Kern gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Letztere entzieht § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG vollständig der Beurteilung durch das BSG im Beschwerdeverfahren. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden. Allein die - behauptete - Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall - zB aufgrund der Nichtbeachtung oder fehlerhaften Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung - rechtfertigt die Zulassung wegen Divergenz nicht (vgl BSG Beschluss vom 5.6.2020 - B 9 SB 87/19 B - juris RdNr 6 mwN). 15 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 16 4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 17 5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE148491212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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