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BSG B 12 KR 13/20 R

KSRE148500214 ECLI:DE:BSG:2022:131222UB12KR1320R0 BSG 12. Senat 20221213 B 12 KR 13/20 R Urteil § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, § 188 Abs 4 S 1 SGB 5, § 188 Abs 4 S 2 SGB 5, § 256a Abs 1 SGB 5 vorgehend SG Old

§ 188Nr 4, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, juris Rd

Nr 17; BSG vom 10.12.2019 - B 12 KR 20/18 R - BSGE 129, 265 =

§ 188Nr 1, Rd

Nr 25). Dadurch soll ein lückenloser Versicherungsschutz ohne die Vollzugsprobleme des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V gewährleistet werden. Diese waren dadurch entstanden, dass Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall der Aufforderung der Krankenkassen, sich zur Klärung ihres Versicherungsschutzes zu melden, nicht nachgekommen waren. Auf diese Weise waren bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliedschaft rückwirkend festgestellt werden konnte, oft erhebliche Beitragsrückstände aufgelaufen. Um dem zukünftig entgegenzuwirken, lehnte der Gesetzgeber die Neuregelung des § 188 Abs 4 SGB V an die bisherige Regelung in § 190 Abs 3 SGB V (aufgehoben zum 1.8.2013 durch das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.7.2013 - BGBl I 2423) an, wonach sich für Personen, deren Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Ablauf eines Kalenderjahres endete, die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung fortsetzte, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach einem Hinweis der Krankenkasse der Austritt erklärt wurde. Diese Regelung sollte auf alle Personen, deren vorhergehende Versicherung kraft Gesetzes endete, ohne dass sich unmittelbar ein weiterer vorrangiger Versicherungspflichttatbestand anschloss, erweitert werden (vgl hierzu BT-Drucks 17/13947 S 27 zu Nr 2b Buchst b). Durch das Erfordernis der fristgebundenen Austrittserklärung nach § 188 Abs 4 Satz 1 SGB V und der grundsätzlich beim Mitglied liegenden Beweislast für das Vorliegen einer anderweitigen Absicherung (vgl Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, § 188 RdNr 20, Stand der Einzelkommentierung: September 2020) ist für die Krankenkassen die Durchführung der Anschlussversicherung im Vergleich zur Auffangpflichtversicherung erleichtert worden. Dieser angestrebten Effektivierung des Verwaltungsverfahrens läuft die vom LSG vorgeschlagene Lösung zuwider. Statt der bezweckten Verfahrenserleichterung müsste die Beklagte den Zugang des Hinweises und damit den Beginn der freiwilligen Versicherung jeweils individuell feststellen und außerdem den Versicherungsstatus für die Zwischenzeit - wie vor der Neuregelung des § 188 Abs 4 SGB V - nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V prüfen. 14

  1. Die Auslegung des LSG ist auch nicht durch schutzwürdige Interessen der Betroffenen geboten. Insbesondere erfordert es die Dispositionsfreiheit des Mitglieds (Art 2 Abs 1 GG) nicht, dass die freiwillige Anschlussversicherung erst nach dessen ordnungsgemäßer Aufklärung und anschließender Überlegungsfrist eintreten dürfte. Denn auch wenn § 188 Abs 4 SGB V von einer "freiwillige(n) Mitgliedschaft" spricht, setzt sich die nach dieser Vorschrift konstruierte Anschlussversicherung unabhängig von einem darauf gerichteten Willen des Mitglieds kraft Gesetzes fort (vgl Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, § 188 RdNr 19, Stand der Einzelkommentierung: September 2020). Es handelt sich um eine Pflichtkrankenversicherung in Form der freiwilligen Versicherung, nicht aber um eine Versicherung "aus freien Stücken" (vgl bereits BSG Beschluss vom 24.1.2017 - B 12 KR 19/17 B - juris RdNr 23; vgl Felix, NZS 2013, 921, 926: neuer Typus gesetzlicher Pflichtversicherung). 15 Auch der als Willenserklärung ausgestaltete Austritt liegt nicht allein im freien Belieben des Mitglieds. Der Hinweis soll zwar die Grundlage für den Austritt bilden, sodass die Zweiwochenfrist grundsätzlich erst mit dem Zugang des Hinweises der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit beginnt (vgl SG Freiburg Urteil vom 30.11.2017 - S 11 KR 2756/17 - juris RdNr 15; Anm Bürger, NZS 2018, 192; Felix in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
  2. Aufl 2020, § 188 RdNr 39, Stand der Einzelkommentierung: November 2022; Senger in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, EL 114 April 2022, § 188 SGB V RdNr 15). Die Wirksamkeit des Austritts hängt aber insbesondere davon ab, dass das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist (§ 188 Abs 4 Satz 2 SGB V). Ohne eine solche anderweitige Absicherung kommt dem Austrittswillen keine Bedeutung zu. Ein (vermeintliches) Recht auf mangelnde Eigenvorsorge tritt im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hinter den Zweck der GKV zurück, die Allgemeinheit vor unzureichender Absicherung des Einzelnen gegen das finanzielle Risiko von Krankheit zu schützen. Dieser Gemeinwohlbezug beruht auf einem umfassenden sozialen Ausgleich zwischen Gesunden und Kranken. Insoweit verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum, der es ihm erlaubt, den Kreis der Pflichtversicherten so abzugrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (BVerfG Urteil vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 ua - BVerfGE 123, 186, 263 =

§ 6Nr 8 Rd

Nr 229; BSG Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 20/18 R - BSGE 129, 265 =

§ 188Nr 1, Rd

Nr 27 mwN). 16 Auf den (fehlenden) Austrittswillen des Mitglieds kommt es auch dann nicht an, wenn bereits gesetzliche Ausschlussgründe gegeben sind. Das ist nach § 188 Abs 4 Satz 3 SGB V ua der Fall, wenn die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind (vgl auch BSG Urteil vom 29.6.2021 - B 12 KR 33/19 R - BSGE 132, 237 =

§ 188Nr 2, Rd

Nr 14; Felix in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, § 188 SGB V RdNr 35, 37, Stand der Einzelkommentierung: November 2022) oder auch bei Eintritt einer anderweitigen Pflichtversicherung (s Vorranggrundsatz § 191 Nr 2 SGB V; vgl BSG Urteil vom 10.3.2022 - B 1 KR 30/20 R -

§ 188Nr 4, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, juris Rd

Nr 16; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, § 188 RdNr 27, 37, Stand der Einzelkommentierung: September 2020). Das Mitglied verfügt insbesondere dann über eine echte Austrittsmöglichkeit, wenn es eine Krankenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abgeschlossen hat (vgl Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, § 188 RdNr 35, Stand der Einzelkommentierung: September 2020). Der Vorteil der Austrittsmöglichkeit besteht für das Mitglied vor allem darin, dass es nicht der ansonsten notwendigen Kündigung (§ 191 Nr 3 in Verbindung mit § 175 Abs 4 SGB V) bedarf und auch die Mindestbindungsfrist des § 175 Abs 4 Satz 1 SGB V nicht gilt (vgl Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, § 188 RdNr 34, Stand der Einzelkommentierung: September 2020). Diese Vorteile bleiben bei einer mit dem Austritt verbundenen Rückwirkung erhalten, und zwar auch dann, wenn die Austrittsfrist erst nach einem verspäteten Hinweis oder ohne Hinweis noch nicht begonnen hat (so im Ergebnis auch bereits zu § 190 Abs 3 SGB V aF: Thüringer LSG-Urteil vom 30.8.2005 - L 6 KR 39/04 - juris RdNr 36; Becker in Wannagat, Sozialgesetzbuch/Gesetzliche Krankenversicherung, Stand Februar 2008, § 190 RdNr 17; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, EL 2012, § 190 SGB V RdNr 20; Hänlein in Hänlein/Kruse/Schuler, SGB V,

  1. Aufl 2012, § 190 RdNr 2). Aus der Rückwirkung resultierende Nachteile für die Krankenkasse - wie zB zu Unrecht erbrachte Leistungen - hat diese ggf selbst zu vertreten. Daraus lassen sich grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Mitglied herleiten (vgl Senger in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, EL 114 April 2022, § 188 SGB V RdNr 13). Entstehen dem Betroffenen infolge eines verspäteten Hinweises finanzielle Nachteile, ist eventuell Raum für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch oder Amtshaftungsansprüche (Felix, NZS 2013, 921, 925; dieselbe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
  2. Aufl 2020, § 188 SGB V RdNr 39, Stand der Einzelkommentierung: November 2022). Hierfür ist allerdings erforderlich, dass auch die Kausalität zwischen einem Pflichtverstoß der Krankenkasse und der behaupteten Rechtsbeeinträchtigung besteht. Daran fehlt es, wenn ohnehin keine anderweitige Absicherung vorliegt oder erwogen worden wäre. 17 Für den Beginn der Anschlussversicherung ist auch nicht deshalb auf den Ablauf der Austrittsfrist abzustellen, damit § 256a SGB V in der Zwischenzeit Anwendung finden könnte. Nach Abs 1 dieser zeitgleich mit § 188 Abs 4 SGB V (durch das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.7.2013 - BGBl I 2423) eingeführten Regelung soll die Krankenkasse die für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beiträge angemessen ermäßigen, wenn ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V erst nach dem Beginn der Mitgliedschaft (§ 186 Abs 11 Satz 1 und 2 SGB V) anzeigt. Auch diese Vorschrift stellt - ebenso wie § 188 Abs 4 SGB V - eine Reaktion auf den seit Einführung der nachrangigen Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V zum 1.4.2007 angewachsenen (zT uneinbringlichen) Schuldenberg dar. Diese Rückstände waren entstanden, weil die Krankenkassen insbesondere aufgrund fehlender Kontaktaufnahme und Mitteilung der betroffenen Versicherten den Eintritt der Versicherungspflicht nicht erkennen konnten. Zugleich sollte das bereits mit dem GKV-WSG verfolgte gesamtgesellschaftliche Ziel eines "Versicherungsschutzes für alle Einwohner" durch den Anreiz befördert werden, bislang unterbliebene Anzeigen nachzuholen (BT-Drucks 17/13947 S 28 f zu Nr 2 d). Diese mit den speziellen Vollzugsdefiziten des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V verknüpfte Zielsetzung des § 256a SGB V erfordert es nicht, den Beginn der freiwilligen Versicherung nach § 188 Abs 4 Satz 1 SGB V einengend auszulegen, um damit den Anwendungsbereich der Auffangpflichtversicherung noch auszudehnen. Dass eine unmittelbare Anwendung des § 256a SGB V für den Kläger nach der hier vertretenen Auslegung nicht in Betracht kommt, ist hinzunehmen. Durch die Anschlussversicherung erhält er einen lückenlosen vollwertigen Versicherungsschutz, für den auch eine entsprechende Beitragspflicht besteht. Sollte es durch ein von der Beklagten zu verantwortendes Verhalten zu Verzögerungen oder Nachteilen des Betroffenen beim Vollzug des § 188 Abs 4 SGB V kommen, sind diese ggf durch die allgemeinen Instrumente auszugleichen (vgl oben). 18 B. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung über den Eintritt und die Dauer der Anschlussversicherung (dazu 1.) sowie die eventuell entstandene Beitragsschuld (dazu 2.) verwehrt. Er verweist daher den Rechtsstreit zur weiteren Klärung an das Berufungsgericht zurück. 19
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.8.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2017 wird nicht nur punktuell der Beginn der freiwilligen Versicherung am 2.3.2017 festgestellt, sondern auch deren (Fort)Bestand über diesen Tag hinaus geregelt. Es handelt sich dabei um einen Dauerverwaltungsakt, der über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe hinaus rechtliche Wirkungen erzeugt (vgl BSG Urteil vom 29.3.2022 - B 12 KR 1/20 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 14, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, juris RdNr 14, zur Versicherungspflicht im Rahmen einer Statusfeststellung), solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs 2 SGB X), zB durch Beginn einer Pflichtversicherung (§ 191 Nr 2 SGB V; vgl BSG Urteil vom 10.12.1998 - B 12 KR 7/98 R - BSGE 83, 186, 187 = SozR 3-2500 § 186 Nr 7 S 19 f, juris RdNr 13). Ob die Beklagte rechtmäßig von der Fortsetzung der Krankenversicherung als freiwillige Mitgliedschaft ab 2.3.2017 ausgegangen ist und wie lange diese fortgewirkt hat, kann der Senat nicht abschließend anhand der Feststellungen des LSG entscheiden. Das Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, dass der Kläger keine anderweitige Absicherung nachgewiesen habe. Damit wäre der vom Kläger mit seinem "Verzicht" auf eine weitere Krankenversicherung sinngemäß geltend gemachte Austritt - unabhängig davon, ob dieser fristgerecht erklärt wurde - zwar unwirksam (vgl § 188 Abs 4 Satz 2 SGB V). Das LSG hat aber offengelassen, ob ein gesetzlicher Ausschlussgrund gegeben war, etwa weil die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorlagen (§ 188 Abs 4 Satz 3 SGB V; vgl hierzu Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, § 188 RdNr 32, Stand der Einzelkommentierung: September 2020; Felix in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
  4. Aufl 2020, § 188 RdNr 36, Stand der Einzelkommentierung: November 2022). Aus seiner Sicht konsequent hat das LSG auch Feststellungen dazu unterlassen, ob und wann die ggf kraft Gesetzes entstandene freiwillige Versicherung nach § 191 SGB V (idF des GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378) wieder geendet hat. 20
  5. Neben der Feststellung über die freiwillige Versicherung ab 2.3.2017 regelt der angegriffene Bescheid auch die Beitragspflicht zur GKV und sPV in Höhe von insgesamt 754,73 Euro monatlich. Der von Amts wegen zu prüfende und vom Kläger nicht begrenzte Streitgegenstand umfasst insoweit die Beiträge für die Zeit vom 2.
  6. bis zum 31.12.
  7. Entgegen der Auffassung des LSG wird nicht nur eine Beitragsnachforderung für den Zeitraum vom 2.
  8. bis zum 31.7.2017, sondern auch ein monatlicher Beitrag "ab 02.03.2017" festgesetzt. Eine Bindung an den vom Tatsachengericht festgestellten Erklärungsinhalt des Verwaltungsakts tritt insoweit nicht ein, weil die Auslegung auf einer unvollständigen Würdigung beruht. In einem solchen Fall kann das Revisionsgericht die Erklärung selbst auslegen (vgl BSG Urteil vom 10.3.2022 - B 1 KR 30/20 R -

§ 188Nr 4, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, juris Rd

Nr 24). Die auch für die Folgemonate fortwirkende Beitragsfestsetzung ist durch den nachfolgenden Bescheid der Beklagten vom 13.1.2018 für die Zeit ab 1.1.2018 geändert worden. Da der Kläger die unterbliebene Einbeziehung dieses Verwaltungsakts in das Klageverfahren nach § 96 Abs 1 SGG in der Revisionsinstanz nicht gerügt hat, ist diese Verwaltungsentscheidung nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. 21 Ausreichende Feststellungen dazu, ob die für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 2.3. bis zum 31.12.2017 erhobenen Beiträge zutreffend festgesetzt wurden, fehlen noch. Insoweit wird das LSG ggf auch zu prüfen haben, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers die anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage tatsächlich nicht überschritten haben und insoweit § 240 Abs 1 Satz 4 SGB V in der ab 15.12.2018 geltenden Fassung des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 11.12.2018 (BGBl I 2387) rückwirkend anzuwenden ist (so etwa LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 11.4.2019 - L 6 KR 80/17 - juris RdNr 51; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.5.2021 - L 4 KR 1203/19 - juris RdNr 47 ff). 22 C. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Heinz Padé Bergner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE148500214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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