Nr 30, 32; BSG Beschluss vom 20.2.2022 - B 12 KR 24/16 B - juris RdNr 13). Dass durch einen Verwaltungsakt der DRV Nord das Nichtbestehen der Versicherungspflicht des Klägers in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung für den hier streitigen Zeitraum konkret festgestellt worden wäre, hat der Kläger aber nicht aufgezeigt. 11 Abgesehen davon ist sein Vortrag zum Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht hinreichend belegt. Der behauptete Antrag, die von ihm vorgelegten Unterlagen - sinngemäß als Urkundenbeweis - zu berücksichtigen, ergibt sich nicht aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung. Ein solcher Prozessantrag hätte als wesentlicher Vorgang der Verhandlung gemäß § 122 SGG iVm § 160 Abs 2 ZPO ins Protokoll aufgenommen werden müssen. Die unterbliebene Feststellung im Protokoll belegt umgekehrt, dass ein Beweisantrag nicht gestellt worden ist (vgl BVerwG Beschluss vom 26.4.2022 - 4 BN 28/21 - juris RdNr 8). Um die Unrichtigkeit des Protokolls - und damit auch den Gehörsverstoß - substantiiert darzulegen, hätte der anwaltlich vertretene Kläger aufzeigen müssen, alle verfahrensrechtlichen Möglichkeiten genutzt zu haben, um sich das Rügerecht zu erhalten. Dazu gehören Anträge auf Protokollergänzung in der mündlichen Verhandlung nach § 122 SGG iVm § 160 Abs 4 ZPO und auf Berichtigung des Protokolls nach § 122 SGG iVm § 164 ZPO (vgl BVerwG aaO RdNr 10). Der Kläger hat hierzu jedoch nichts vorgetragen. 12 2. Der Bescheid vom 7.8.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.1.2014 ist formell rechtmäßig (dazu a). Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Statusbewertung insbesondere von mitarbeitenden Gesellschaftern (dazu
Nr 12 mwN). 15 Diese Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich auch für in einer GmbH angestellte Gesellschafter (vgl BSG Urteil vom 29.6.2021 - B 12 R 8/19 R - juris RdNr 12; Urteil vom 12.5.2020 - B 12 KR 30/19 R - BSGE 130, 123 =
Nr 30 ff mwN). Ein GmbH-Gesellschafter, der in der Gesellschaft angestellt und - wie hier - nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, ist regelmäßig abhängig beschäftigt. Allein aufgrund der gesetzlichen Gesellschafterrechte besitzt er noch nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben. Denn das Weisungsrecht gegenüber den Angestellten der GmbH obliegt - sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist - nicht der Gesellschafterversammlung, sondern ist Teil der laufenden gewöhnlichen Geschäftsführung. Erst unter besonderen Bedingungen, etwa wenn Gesellschafter kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Position auch die Leitungsmacht gegenüber dem Geschäftsführer haben, unterliegen sie nicht mehr dessen Weisungsrecht (stRspr; BSG Urteil vom 29.6.2021 aaO; BSG Urteil vom 12.5.2020 aaO RdNr 32 mwN). 16
Nr 19). Hier ist allerdings ein konkludenter Vertragsschluss zwischen dem Kläger und der Beigeladenen anzunehmen; davon geht offenbar auch der Kläger aus, der sich selbst auf die Klausel des § 5 Abs 4 GV über Verträge mit Gesellschaftern beruft. 18 Das Vorbringen des Klägers, er sei sich mit der Beigeladenen über seine selbstständige Tätigkeit einig gewesen, ist unerheblich. Die wertende Zuordnung nach § 7 SGB IV kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden (vgl BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 6/20 R - juris RdNr 18; aA Altmeppen, NJW 2022, 2785, 2790). Denn über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Die statusrechtliche Beurteilung richtet sich insoweit an den tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) über die Ausgestaltung der Tätigkeit und den gesellschaftsrechtlichen Regelungen aus. Daraus ergibt sich hier ein für eine Beschäftigung typisches Austauschverhältnis von Arbeits- und Entgeltleistung. Der Kläger setzt seine Arbeitskraft im Rahmen einer leitenden Tätigkeit für die Beigeladene ein und erhält dafür monatlich laufende Bezüge. 19 bb) Der Kläger verfügt dabei nicht über eine die abhängige Beschäftigung ausschließende ausreichende Rechtsmacht innerhalb der Beigeladenen; er ist vielmehr bei seiner Tätigkeit als Betriebsleiter in funktionsgerecht dienender Teilhabe in das Unternehmen eingegliedert. 20 § 5 Abs 4 GV regelt zwar, dass "sämtliche" aus Verträgen mit Gesellschaftern über deren Mitarbeit "resultierenden Folgen" ausschließlich der Gesellschafterversammlung obliegen. Diese entscheidet insoweit durch Gesellschafterbeschluss, wobei der Kläger als betroffener Gesellschafter ausdrücklich stimmberechtigt bleibt. Daraus folgt, dass gegen den Willen des zu 50 vH an der Beigeladenen beteiligten Klägers ein Beschluss zu seiner vertraglichen Mitarbeit nicht getroffen werden kann. Es kann dahinstehen, ob der an "resultierenden Folgen" anknüpfende Wortlaut des GV hinreichend bestimmt auch die Ausübung der Dienstaufsicht sowie des Weisungsrechts umfasst und damit dem Grundsatz der Klarheit und Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände (vgl hierzu BSG Urteil vom 8.7.2020 - B 12 R 1/19 R -
Nr 28 mwN) genügt. Denn selbst wenn der Kläger damit die Möglichkeit hätte, jegliche Weisungen im eigenen Tätigkeitsbereich abzuwenden, schließt allein diese Verhinderungsmacht die abhängige Beschäftigung nicht aus. 21 Aus den Senatsentscheidungen, die von einer abhängigen Beschäftigung des mitarbeitenden Gesellschafters ausgehen, weil dieser in der Regel nicht die Rechtsmacht hat, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer aufzuheben oder abzuschwächen (vgl zB BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - juris RdNr 23; BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 12 KR 9/14 R - juris RdNr 28 ff; BSG Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R - BSGE 120, 59 =
Nr 21; BSG Urteil vom 29.6.2021 - B 12 R 8/19 R - juris RdNr 12, 14 ff; vgl Schlegel, NZA 2021, 310, 314), folgt nicht, dass im umgekehrten Fall bereits ohne Weiteres Selbstständigkeit anzunehmen ist. Grundsätzlich gilt, dass die in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung weder in einem Rangverhältnis zueinander stehen noch stets kumulativ vorliegen müssen (BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 KR 25/19 R - BSGE 132, 97 =
Nr 14 mwN). Die Weisungsgebundenheit kann insbesondere auch - wie allgemein bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. 22 Auch bei der statusrechtlichen Einordnung von Gesellschafter-Geschäftsführern - mit dessen Rolle sich der Kläger hier vergleicht - kommt es nicht nur auf dessen Weisungsfreiheit an. Vielmehr muss ein nicht abhängig beschäftigter Gesellschafter-Geschäftsführer in der Lage sein, auf die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend Einfluss zu nehmen und damit das unternehmerische Geschick der GmbH insgesamt wie ein Unternehmensinhaber zu lenken (vgl BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 4/20 R - juris RdNr 32, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - BSGE 133, 245 =
Nr 13). Dafür braucht es grundsätzlich eine sich auf die gesamte Unternehmenstätigkeit erstreckende Gestaltungsmacht (vgl BSG Urteil vom 28.6.2022 aaO RdNr 33). Andernfalls ist der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht im "eigenen" Unternehmen tätig, sondern in funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als seine Arbeitgeberin eingegliedert (vgl BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - BSGE 133, 245 =
Nr 13). Dies gilt grundsätzlich auch für im Leitungsbereich einer GmbH mitarbeitende, nicht zum Geschäftsführer bestellte Gesellschafter. 23 Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht seine Position als mitarbeitender Gesellschafter nicht derjenigen eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der nach der Senatsrechtsprechung deshalb als nicht beschäftigt beurteilt wird, weil er zumindest 50 vH der Anteile am Stammkapital hält oder als Minderheitsgesellschafter über eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit umfassende Sperrminorität verfügt. Denn selbst wenn er über § 5 Abs 4 Satz 1 GV jegliche (Einzel-)Weisungen im Rahmen des auf die Gesellschafterversammlung übertragenen Direktionsrechts abwenden könnte, fehlt ihm trotz dieser Besonderheit und seines hälftigen Anteils an der Beigeladenen die - mit eigenen organschaftlichen Rechten ausgestatte - Führungsfunktion des Geschäftsführers, um die Geschicke des Unternehmens wesentlich mitzubestimmen. Gerade die gewöhnliche Geschäftsführung als das wesentliche Betätigungsfeld des Geschäftsführers muss von der Sperrminorität jedenfalls umfasst sein, um dessen abhängige Beschäftigung auszuschließen (vgl BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - BSGE 133, 245 =
Nr 18). Das mit "Einkauf und Logistik" festgestellte Tätigkeitsfeld des Klägers ist demgegenüber nur auf einen Teil der unternehmerischen Tätigkeit der Beigeladenen beschränkt. Dem Kläger kommt auch nicht - wie im Fall des Alleingesellschafters (vgl BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - juris RdNr 23) - die Leitungsmacht gegenüber dem Geschäftsführer zu. Denn er kann trotz seiner hälftigen Beteiligung am Stammkapital keinen maßgeblichen Einfluss auf die durch seinen Bruder ausgeübte Geschäftsführertätigkeit ausüben; bei gegensätzlicher Stimmabgabe führt sein Stimmrecht zur Stimmengleichheit und damit nicht zu der für die Herbeiführung eines Beschlusses grundsätzlich erforderlichen Mehrheit in der Gesellschafterversammlung (vgl § 47 Abs 1 GmbHG). Damit kann er weder Weisungen an den Geschäftsführer herbeiführen noch die Abberufung des Geschäftsführers jederzeit (§ 46 Nr 5 GmbHG) durchsetzen. 24 Insoweit ist er zB auch nicht in der Lage, die Dienstaufsicht über die nicht an der Gesellschaft beteiligten Angestellten, die unbeschadet des § 5 Abs 4 Satz 1 GV der laufenden Geschäftsführung des Geschäftsführers unterliegen, in Widerspruch zu seinem Bruder auszuüben. Er hat insgesamt nicht die gesellschaftsrechtlich verankerte Rechtsmacht zu verhindern, dass der Geschäftsführer maßgebende Rahmenbedingungen vorgibt, in die sich die Erbringung seiner Arbeitsleistung eingliedert (vgl LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.6.2022 - L 1 BA 86/19 - juris RdNr 30). Dass aufgrund familiärer Beziehungen faktisch eine gleichberechtigte Geschäftsführung des Unternehmens gelebt wird, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich. Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" außerhalb gesellschaftsvertragsrechtlicher Bindungen ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht zu vereinbaren (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R -
Nr 25 mwN). 25 cc) Auch aus der Übernahme umfangreicher Bürgschaften ergibt sich hier kein anderes Ergebnis. Das mit Bürgschaften verbundene unternehmerische Risiko ist nur dann ein Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 23/19 R - juris RdNr 25 mwN). Eine mit einem beherrschenden Gesellschafter(-Geschäftsführer) vergleichbare Position lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten (vgl BSG Urteil vom 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 =
Nr 16). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Darlehensgewährung. Auch wenn der Kläger durch eine Kündigung des Darlehens auf die wirtschaftliche Situation des Darlehensnehmers einwirken könnte (vgl BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R - BSGE 119, 216 =
Nr 27), räumt ihm dies noch keine umfassende Einflussmöglichkeit ein. 26 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Soweit der Kläger in Reaktion auf den Änderungsbescheid der Beklagten zur sPV den Streitgegenstand in der mündlichen Verhandlung beschränkt hat, ist keine Kostenerstattung veranlasst. Heinz Beck Bergner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE148510214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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