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BSG B 8 SO 14/22 R

Obsah (5)§ 21§ 6§ 139Art 2§ 10

KSRE148620112 ECLI:DE:BSG:2024:181224UB8SO1422R0 BSG 8. Senat 20241218 B 8 SO 14/22 R Urteil BTHG, § 53 SGB 12, § 54 SGB 12, § 139 SGB 12, § 6 Abs 1 Nr 7 SGB 9 vom 23.12.2003, § 14 Abs 1 S 1 SGB 9 201

§ 21Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches <Sächs

AGSGB> vom 6.6.2002 <SächsGVBl S 168>). 12 Die ursprünglich erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG) gegen die genannten Bescheide war statthaft (

Bundessozialgericht <BSG> vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - BSGE 131, 246 = SozR 4-3500 § 57 Nr 1 RdNr 15 mwN). 13 Durch die Änderung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 17.5.2021 dahingehend, die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung eine Assistenz als Sachleistung und Fahrtkostenerstattung zu bewilligen, ist die Klage unzulässig geworden, weil es an einer Verwaltungsentscheidung zum ab 1.1.2020 geltenden Recht der neuen Eingliederungshilfe fehlt (dazu sogleich) und die Klage für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Deshalb ist auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig (dazu später). 14 Zwar handelte es sich bei der Umstellung des Klagebegehrens von der Bewilligung eines persönlichen Budgets auf eine Sachleistung um eine zulässige Klageänderung nach § 99 Abs 1 SGG, da der Lebenssachverhalt nicht verändert und lediglich eine andere Leistung aufgrund einer nach Klageerhebung erfolgten Änderung verlangt wird (§ 99 Abs 2 Nr 3 SGG), zumal sich der Beklagte auf die geänderte Klage widerspruchslos eingelassen hat. Jedoch fehlt es dadurch, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur noch Leistungen für die Zukunft ab "Rechtskraft des Urteils" geltend macht, an der für eine zulässige Klage zwingenden Voraussetzung eines Ausgangs-Verwaltungsaktes sowie der Durchführung eines Vorverfahrens als Sachurteilsvoraussetzung nach § 78 SGG (dazu später), so dass die Klage unzulässig wurde (s zur Unterscheidung zwischen einer zulässigen Klageänderung und der Zulässigkeit der geänderten Klage BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 4/15 R - NZS 2016, 956 RdNr 16 f; BSG vom 18.3.2015 - B 2 U 8/13 R - NZS 2015, 558 RdNr 14). 15 Mit der Geltendmachung von alleine in die Zukunft gerichteten Leistungen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat sich das Begehren des Klägers alleine nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage gerichtet, nämlich den Regelungen in Teil 2 des SGB IX, die mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz <BTHG> vom 23.12.2016, BGBl I 3234) zum 1.1.2020 die Regelungen der §§ 53 ff SGB XII in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung abgelöst haben. Leistungen der Eingliederungshilfe nach neuem Recht sind aber - entgegen der Rechtsauffassung des LSG - nicht zulässiger Streitgegenstand des Rechtsstreits, weil der angegriffene Verwaltungsakt vom 2.3.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.7.2018 keine Regelung über Leistungen nach dem SGB IX enthält, sondern sich sein Regelungsgegenstand auf das Eingliederungshilferecht in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung, das in den §§ 53, 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs 2 Nr 7 SGB IX (in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, BGBl I 606, im Folgenden aF) geregelt war, beschränkt. 16 Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (

BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - BSGE 131, 246 = SozR 4-3500 § 57 Nr 1, RdNr 19; BSG vom 24.6.2021 - B 8 SO 19/20 B - RdNr 4) fest, wonach es sich bei der antragsabhängigen Eingliederungshilfe nach neuem Recht nicht mehr um materielle Sozialhilfe im Sinne einer existenzsichernden Leistung, sondern wegen des "Herauslösens der Eingliederungshilfe aus dem System der Sozialhilfe" (BT-Drucks 18/9522 S 282, 320) und der personenzentrierten Neuausrichtung (BT-Drucks 18/9522 S 199 f, 330 f) der "besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderung" um ein gänzlich neues Leistungserbringungsrecht (

BT-Drucks 18/9522 S 290, 330 f) handelt (

zu den erheblichen Unterschieden Eicher in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, Anhang zu § 19 SGB XII, RdNr 2.11 Stand 26.3.2024). Als besonderes Merkmal des Systemwechsels hervorzuheben ist auch die unterschiedliche Einkommens- und Vermögensberücksichtigung des SGB IX im Vergleich zum SGB XII mit anderen Freigrenzen in unterschiedlicher Höhe nach Einkommensart und Familienstatus (BT-Drucks 18/9522, S 5; Eicher, jurisPR-SozR 18/2022 Anm 5). Die jetzt antragsabhängigen (§ 108 SGB IX) Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX, die der Kläger seit dem 1.1.2020 erhalten kann, werden auf Grundlage eines vom Gesetzgeber neu geschaffenen Leistungssystems und (auf Grundlage von § 94 Abs 1 SGB IX iVm den zum 1.1.2020 getroffenen landesrechtlichen Bestimmungen) von einem neuen Leistungsträger (Eingliederungshilfeträger) erbracht. Die Träger der örtlichen Sozialhilfe sind seitdem keine Rehabilitationsträger mehr und für die Erbringung von Eingliederungshilfe nicht mehr zuständig (

§ 6Abs 1 Nr 7 SGB IX und § 241 Abs 8 SGB IX id

F des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017 <BGBl I 2541>). Der Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX in der seit dem 1.1.2020 geltenden Fassung ist nicht Funktionsnachfolger des bis zum 31.12.2019 für die Eingliederungshilfe zuständig gewesenen Sozialhilfeträgers geworden (

BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - BSGE 131, 246 = SozR 4-3500 § 57 Nr 1, RdNr 19). Auch daran hält der Senat fest. Eine Übergangsregelung ist nur mit Blick auf das Vertragsrecht für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019 getroffen (

§ 139SGB XII id

F des Art 12 Nr 1b des BTHG). Für die Zeit danach waren neue Verträge mit den neuen Eingliederungshilfeträgern des SGB IX zu schließen (Weber, Die neue Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, 2020, RdNr 85 ff). 17 Dies bedeutet auch, dass eine vor dem 31.12.2019 nach § 14 SGB IX begründete Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers als "leistender Rehaträger" nach Wegfall der Eigenschaft als Rehaträger und aufgrund des Systemwechsels im Leistungsrecht mit Ablauf des 31.12.2019 geendet hat, weil § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IX auf die Zuständigkeit eines Rehaträgers für "die Leistung" abstellt und dabei auf das für den Träger geltende Leistungsgesetz Bezug nimmt. Im Grundsatz beendet (erst) eine wesentlich veränderte Bedarfslage das maßgebliche Leistungsgeschehen (

BSG vom 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R - BSGE 129, 241 = SozR 4-3250 § 14 Nr 30, RdNr 15); ebenso führt aber der vollständige Systemwechsel mit einer systematisch anderen Leistung zu einem neuen Leistungsgeschehen ab dem 1.1.2020. Die landesrechtlich zu bestimmenden Träger der neuen Eingliederungshilfe sind damit an die Entscheidungen der Sozialhilfeträger nicht gebunden, sondern prüfen (auf den nunmehr erforderlichen Antrag hin) die in Betracht kommenden neuen Leistungen und ihre Zuständigkeit (ähnlich bereits BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr 28 RdNr 13). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt auch kein anderes Ergebnis aus § 22 SächsAGSGB (idF des Art 1 Nr 12 des Gesetzes zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbands Sachsen vom 28.6.2018, SächsGVBl S 472). Dort wird - auch nach den bindenden Feststellungen des LSG - nur geregelt, dass bei einem Wechsel der sachlichen Zuständigkeit für eine Leistung der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe durch gesetzliche Änderung, der nunmehr zuständige Träger in die Rechte und Pflichten des bisher zuständigen Trägers eintritt. Die Regelung entfaltet aber schon nach dem Wortlaut nur dann Geltung, wenn es sich um dieselbe ("eine") Leistung handelt. Hier steht jedoch ab dem 1.1.2020 eine andere Leistung im Streit (s oben). 18 Ist damit seit dem 1.1.2020 eine systematisch andere Leistung im Streit, entfaltet der ursprüngliche Verwaltungsakt vom 2.3.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.7.2018 für die Zeit ab 1.1.2020 keine Wirkung mehr (

BSG vom 24.6.2021 - B 8 SO 19/20 B - RdNr 4). Unabhängig davon, dass der Beklagte rund zwei Jahre vor Inkrafttreten des neuen Rechts und noch vor der landesrechtlichen Bestimmung der neuen Eingliederungshilfeträger (

Art 2

Nr 1 des Gesetzes zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbands Sachsen vom 28.6.2018, SächsGVBl S 472) keine Veranlassung hatte, nach der zum 1.1.2020 zu erwartenden Rechtslage zu entscheiden, ist den genannten Bescheiden auch kein solcher Regelungswille zu entnehmen. 19 Für die jetzt noch im Streit stehende Leistung der Besuchsbeihilfen nach dem ab 1.1.2020 geltenden Recht fehlt es an einer Verwaltungsentscheidung (Ausgangsentscheidung) und am Vorverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage. 20 Der Beklagte ist seit dem 1.1.2020 als Eingliederungshilfeträger für Leistungen der Besuchsbeihilfen nach §§ 113 Abs 2 Nr 9, 115 SGB IX in vollstationären Einrichtungen iS von § 43a Satz 1 und 3, § 71 Abs 4 Nr 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI), in weiteren besonderen Wohnformen gemäß § 104 Abs 3 Satz 3 SGB IX sowie in Tageseinrichtungen jeweils für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zuständig (

§ 10Abs 2 Sächs

AGSGB idF vom 28.6.2018 SächsGVBl S 472, jetzt idF der Bekanntmachung vom 13.2.2024 <SächsGVBl S 146>). Spätestens in dem Erörterungstermin vom 4.3.2022 vor dem LSG ist der erforderliche Antrag (§ 108 SGB IX) gestellt worden. Über diesen Antrag hat der Beklagte bislang noch nicht entschieden. 21 Damit fehlt es in jedem Fall an der für eine zulässige Klage notwendigen Voraussetzung einer Ausgangsentscheidung zum neuen Recht, die wiederum Voraussetzung für das erforderliche Vorverfahren nach § 78 Abs 1 Satz 1 SGG wäre. Weder können eine solche Ausgangsentscheidung noch ein Widerspruchsbescheid durch Auslegung der im SG- und Berufungsverfahren vorgelegten Schriftsätze des Beklagten ermittelt werden. Es kann dahinstehen, ob und in welchen Fällen Regelungen überhaupt durch in laufenden Gerichtsverfahren eingereichte Schriftsätze konkludent getroffen werden können (

zum Widerspruchsbescheid BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - RdNr 4), denn jedenfalls ist keinem der im Prozess erfolgten Schriftsätze des Beklagten der Wille zu entnehmen, über die Begründung der Klageerwiderung bzw der Berufungsbegründung hinaus eine eigenständige Regelung treffen zu wollen. 22 Dies gilt auch, sofern man dem letzten Bewilligungsbescheid vom 27.1.2020 über die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen für die Unterbringung im Wohnheim eine konkludente Ablehnung von Leistungen für die geltend gemachte Besuchsbeihilfe entnehmen sollte (

zur konkludenten Ablehnung eines Mehrbedarfs BSG vom 14.2.2013 - B 14 AS 48/12 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 15 RdNr 10). Auch dann könnte dieser Bescheid nicht Bestandteil des Gerichtsverfahrens nach § 96 SGG geworden sein, weil er die angefochtenen Bescheide aufgrund des Systemwechsels zu einer neuen Leistung nicht ersetzen könnte. Eine entsprechende Anwendung des § 96 SGG ist seit der Neuregelung zum 1.4.2008 nicht möglich, weil ein bloßer Sachzusammenhang hierfür nicht ausreicht (

BSG vom 20.10.2010 - B 13 R 82/09 R - SozR 4-6480 Art 22 Nr 2; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023 § 96 RdNr 4). 23 Die Klage ist auch nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs 1 Satz 3 SGG,

BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - BSGE 131, 246 = SozR 4-3500 § 57 Nr 1, RdNr 18) über den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 17.5.2021 hinaus zulässig geblieben, denn der Kläger hat sein Begehren auf die Zukunft "ab Rechtskraft der … Entscheidung" beschränkt und damit die Klage für die davor liegenden Zeiträume konkludent zurückgenommen. Einer Fortsetzungsfeststellungklage wurde damit unter Berücksichtigung des Parteiwillens (§ 123 SGG) die Grundlage entzogen. Der Beklagte wird noch über den Antrag des Klägers vom 4.3.2022 zu entscheiden haben. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE148620112&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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