KSRE148681527 ECLI:DE:BSG:2013:171213UB11AL1512R0 BSG 11. Senat 20131217 B 11 AL 15/12 R Urteil § 63 Abs 1 S 1 SGB 10, § 63 Abs 2 SGB 10, § 2 Abs 2 S 1 RVG, § 3 RVG, Nr 1002 RVG-VV, Nr 1005 RVG-VV, Nr 2400 RVG-VV vorgehend SG Konstanz, 15. März 2011, Az: S 2 AL 722/08, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 14. Juni 2012, Az: L 12 AL 1074/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Entstehen der Erledigungsgebühr - Hinweis auf laufendes Strafverfahren und spätere Vorlage des Strafurteils - Geschäftsgebühr Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14.6.2012 geändert. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15.3.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte dem Kläger nur weitere 285,60 Euro zu zahlen hat. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger 85 vom Hundert der Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. 1 Streitig ist die Höhe der von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren. 2 Die Beklagte, die über das zuständige Hauptzollamt von Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts auf Leistungsmissbrauch erfahren hatte, erließ dem Kläger gegenüber einen Bescheid vom 11.9.2006, mit dem sie unter Hinweis auf eine angeblich nicht angezeigte selbständige Tätigkeit die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 2.7.2003 aufhob und Erstattung von Alg und von Beiträgen in der Gesamthöhe von 9132,32 Euro verlangte. 3 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt Widerspruch. Nach Akteneinsicht teilte der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, es sei unzutreffend, dass der Kläger im streitigen Zeitraum eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe; da die Entscheidung im Widerspruchsverfahren nicht unabhängig von dem noch laufenden Strafverfahren, in dem der Kläger durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten werde, getroffen werden könne, werde angeregt, das Verfahren bis zum Ausgang des Strafverfahrens ruhend zu stellen. Die Beklagte ließ daraufhin das Widerspruchsverfahren ruhen. Nachdem der Bevollmächtigte der Beklagten im Oktober 2007 das vollständige Urteil des Amtsgerichts (AG) K. vorgelegt hatte, aus dem sich ergab, dass der Kläger freigesprochen worden war, nahm die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 19.10.2007 den Bescheid vom 11.9.2006 zurück und erklärte sich bereit, die Kosten im notwendigen Umfang zu erstatten. Außerdem teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten mit, es sei notwendig gewesen, dass er als Rechtsanwalt bevollmächtigt worden sei. 4 Von den in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 706,27 Euro, in denen auch eine Erledigungsgebühr von 280 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, insgesamt 333,20 Euro, nach Nr 1002, 1005 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) enthalten war, erstattete die Beklagte lediglich einen Betrag in Höhe von 373,07 Euro (706,27 abzüglich 333,20 Euro). Der von der Beklagten anerkannte Betrag setzte sich zusammen aus der Geschäftsgebühr nach Nr 2400 VV in Höhe von 280 Euro, der Postpauschale von 20 Euro nach Nr 7002 VV, der Dokumentenpauschale von 13,50 Euro nach Nr 7000 VV und der Umsatzsteuer von 53,97 Euro nach Nr 7008 VV (Bescheid vom 30.11.2007). Der Widerspruch des Klägers, mit dem dieser die Erstattung weiterer 333,20 Euro begehrte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12.12.2007). 5 Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Abänderung der ergangenen Bescheide verurteilt, an den Kläger weitere 333,20 Euro zu zahlen (Gerichtsbescheid vom 15.3.2011). 6 Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung gemäß § 144 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassen (Beschluss vom 9.3.2012). Es hat das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. 7 Mit Urteil vom 14.6.2012 hat das LSG den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. In den Gründen des Urteils hat das LSG ua ausgeführt: Eine qualifizierte, die Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit liege nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zB vor, wenn der Rechtsanwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert bisher noch nicht bekannte Beweismittel beibringe; vorliegend fehle es aber an entsprechenden besonderen Bemühungen. Durch die Anregung, das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, habe der Bevollmächtigte keine zusätzlichen Bemühungen entfaltet; er habe vielmehr im Gegenteil die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass er im Widerspruchsverfahren von allen weiteren zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Tätigkeiten habe absehen können. Der Kläger habe auch unter anderen Gesichtspunkten keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Auslagen. 8 Mit der vom LSG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt ua vor, der Bevollmächtigte habe das Ruhen des Widerspruchsverfahrens zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens vorgeschlagen; hierzu sei er nicht verpflichtet gewesen. Das Ruhen habe der Beklagten weitere Ermittlungen erspart. 9 Der Kläger beantragt,das Urteil des LSG vom 14.6.2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 15.3.2011 zurückzuweisen. 10 Die Beklagte beantragt,die Revision des Klägers zurückzuweisen. 11 Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend. 12 Die Revision des Klägers ist teilweise begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG). Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung einer Erledigungsgebühr im geltend gemachten Umfang; Anspruch auf eine Geschäftsgebühr besteht allerdings nur in Höhe von 240 Euro. Dem Kläger stehen deshalb noch weitere 285,60 Euro zu; das angefochtene Urteil ist entsprechend zu ändern. 13 1. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Die Revision und die Berufung sind jeweils zugelassen, woran der Senat gebunden ist. Die genannten Rechtsmittel sind auch nicht nach § 144 Abs 4 SGG iVm § 165 S 1 SGG ausgeschlossen, weil in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens gestritten wird (stRspr, ua BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2; Urteile des Senats vom 25.2.2010 - B 11 AL 24/08 R - BSGE 106, 21 = SozR 4-1300 § 63 Nr 12, und vom 5.5.2010 - B 11 AL 14/09 R - Juris). Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage; der Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Bestimmung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts nach § 63 Abs 3 S 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bedarf es nicht, weil die Beklagte diese Notwendigkeit ausdrücklich anerkannt hat. 14 2. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden zu Unrecht die Erstattung einer Erledigungsgebühr nach Nr 1005 VV iVm Nr 1002 VV abgelehnt. Unter den Umständen des vorliegenden Falls, die den tatsächlichen Feststellungen des LSG zu entnehmen sind, hat der Kläger Anspruch auf Erstattung einer Erledigungsgebühr. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.