Nr 10; BSGE 103, 243 =
G wie auch des Senats auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt bzw Vertragspsychotherapeuten nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr des BSG vgl etwa BSGE 93, 269 =
Nr 10; BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr 12 S 30). Für die Gröblichkeit der Pflichtverletzung ist entscheidend, welchen Stellenwert die verletzte Pflicht hat und wie schwer der Verstoß unter Berücksichtigung seiner Eigenart wiegt (BSGE 110, 270 =
Nr 33). Allein Ausmaß und Schwere der Pflichtverletzung sind Maßstab dafür, ob den Institutionen der vertragsärztlichen Versorgung eine Fortsetzung der Zusammenarbeit zuzumuten ist. Diese Maßstäbe gelten auch dann, wenn der Pflichtverstoß des Vertragsarztes in einer Verletzung der Fortbildungspflicht besteht (Senatsbeschluss vom 11.2.2015 - B 6 KA 37/14 B - RdNr 8 - Juris). Ebenso ist geklärt, dass der Verstoß gegen § 95d Abs 1 und 2 SGB V grundlegende vertragsärztliche Pflichten betrifft (Senatsbeschluss vom 11.2.2015 - B 6 KA 37/14 B - RdNr 10 - Juris) und dass eine gröbliche Pflichtverletzung grundsätzlich kein Verschulden erfordert. 10 3. Soweit der Kläger rügt, das LSG habe im Zusammenhang mit der im laufenden Berufungsverfahren nachgeholten (erneuten) Entscheidung des beklagten Berufungsausschusses verfahrensrechtliche Pflichten iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG verletzt, ist nicht erkennbar, gegen welche Vorgabe das LSG verstoßen haben könnte. Im Übrigen bezieht sich der Vorwurf des Klägers allein auf den Umstand, dass der Beklagte die Entziehung der Zulassung auch wegen der Nichtausübung der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit durch den Kläger verfügt hat. Darauf hat das LSG seine Entscheidung indessen ausdrücklich nicht gestützt. Verfahrensfehler des LSG iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG sind nur solche, die das Verfahren auf dem Weg zur Feststellung der das Urteil im Kern tragenden Erwägungen des Gerichts betreffen. Getragen wird die Entscheidung des LSG von der - zutreffenden - Annahme eines gravierenden Verstoßes des Klägers gegen die Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V. Dazu hat der Kläger keine Verfahrensrügen angebracht. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm den §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger auch die Kosten des von ihm ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO). 12 Die Feststellung des Streitwerts entspricht der Festsetzung der Vorinstanz vom 24.8.2016, die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE148701618&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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