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BSG B 2 U 13/14 R

KSRE148801522 ECLI:DE:BSG:2016:260416UB2U1314R0 BSG 2. Senat 20160426 B 2 U 13/14 R Urteil § 56 SGB 7, § 54 Abs 1 SGG, § 94 SGG, § 96 Abs 1 SGG vom 26.03.2008, § 202 S 1 SGG, § 17 Abs 1 S 2 GVG, § 36

§ 53Nr 1).

Dem entsprechend hat die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden die Höhe der dem Kläger aus seinem zuerkannten Recht auf Unfallrente zustehenden monatlichen Zahlungsansprüchen für die Zeit ab Juni 2009 unter Berücksichtigung der Abtretungen an die G.-Bank sowie an den Beigeladenen durch Verwaltungsakt geregelt. 15

  1. Der Prozessführungsbefugnis des Klägers und damit der Zulässigkeit der Anfechtungsklagen stand nicht entgegen, dass bereits vor der Erhebung der Klagen gegen die Bescheide vom 8.6.2009 und vom 20.7.2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 30.7.2009 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden war. Der Insolvenzverwalter hatte die in dem anhängigen Rechtsstreit verfolgten Ansprüche freigegeben. In einer solchen Freigabeerklärung liegt die Entlassung des Vermögensgegenstandes aus der Insolvenzmasse iS von § 36 InsO. Der Schuldner erhält die gemäß § 80 Abs 1 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergegangene Verwaltungs- und Verfügungsmacht zurück und ist damit prozessführungsbefugt (vgl BGH vom 21.4.2005 - IX ZR 281/03 - BGHZ 163, 32 mwN; Hergenröder, DZWIR 2013, 251, 253). 16
  2. Es kann dahinstehen, ob der Kläger eine mit den Anfechtungsklagen kombinierte Leistungsklage hätte erheben müssen (dazu unten a). Jedenfalls sind die Anfechtungsklagen gegen die Bescheide vom 8.6.2009 und vom 20.7.2009 sowie gegen den Widerspruchsbescheid vom 30.7.2009 wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) gemäß § 202 Satz 1 SGG iVm § 17 Abs 1 Satz 2 GVG unzulässig (dazu unten b). Darüber hinaus hat das LSG zu Unrecht nicht über die erst im Berufungsverfahren erhobene Klage gegen den Bescheid vom 20.7.2009 entschieden (dazu unten c). Der Senat hat daher den Tenor des SG dahingehend klargestellt, dass die Klagen gegen den Bescheid vom 8.6.2009 sowie gegen den Widerspruchsbescheid vom 30.7.2009 wegen Unzulässigkeit abgewiesen werden, und hat die Klage gegen den Bescheid vom 20.7.2009 als unzulässig abgewiesen (dazu unten d). 17 a) Wendet sich im Falle der Abtretung einer Sozialleistung der Sozialleistungsberechtigte gegen den die Höhe des (noch) auszuzahlenden Betrages regelnden Verwaltungsakt und die Einbehaltung durch den Sozialleistungsträger, so sind die Anfechtungs- und Leistungsklage die statthaften Klagearten (vgl BSG vom 24.10.2013 - B 13 R 31/12 R - SGb 2015, 45 mwN; BSG vom 23.10.2003 - B 4 RA 25/

§ 53Nr 1).

Eine isolierte Anfechtungsklage ist bei einem Leistungsbegehren zwar grundsätzlich unzulässig. Wenn der Versicherte jedoch mit dieser Klageart sein Ziel allein erreichen kann, ist sie zulässig (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 4a mwN). 18 b) Die Bescheide vom 8.6.2009 und vom 20.7.2009 sowie der Widerspruchsbescheid vom 30.7.2009 waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits Gegenstand des Klageverfahrens gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.7.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 25.9.2008 vor dem SG Konstanz (S 11 U 3107/08). Gemäß § 96 Abs 1 SGG in der hier anwendbaren, seit 1.4.2008 geltenden Fassung des SGGArbGGÄndG vom 26.3.2008 (BGBl I 444) wird ein nach Klageerhebung ergangener Bescheid Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Diese Voraussetzungen lagen hinsichtlich der in diesem Verfahren angefochtenen Bescheide vor. 19 In dem dem Kläger gegenüber erlassenen Bescheid vom 16.7.2008 regelte die Beklagte unter Berücksichtigung der an die G.-Bank erfolgten Abtretung für die Zeit ab 1.9.2008 die Höhe seines Zahlungsanspruchs, der ihm aus seinem mit Bescheid vom 3.4.2001 zuerkannten Recht auf eine Unfallrente zustand. Sie setzte die Höhe des an ihn auszuzahlenden Betrages für die Zeit ab 1.9.2008 mit 2536 Euro fest und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.9.2008 zurück. Nachdem der Kläger hiergegen vor dem SG Konstanz im Verfahren S 11 U 3107/08 Klage erhoben hatte, änderte die Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 8.6.2009 den Bescheid vom 16.7.2008 insoweit ab, als sie unter Berücksichtigung der erfolgten Abtretungen den auszuzahlenden Betrag nunmehr ab 1.7.2009 mit 2630,17 Euro festsetzte. Mit seinem Erlass wurden damit der Bescheid vom 8.6.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 30.7.2009 Gegenstand des Klageverfahrens S 11 U 3107/08 vor dem SG Konstanz und gelten als in diesem Verfahren angefochten. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage im vorliegenden Verfahren am 27.8.2009 waren die Klagen gegen diese Bescheide damit bereits rechtshängig und damit die Klagen unzulässig. 20 Der Bescheid vom 20.7.2009 änderte die Bescheide vom 16.7.2008 und 8.6.2009 hinsichtlich der an die Bank sowie den Beigeladenen auszukehrenden Beträge ab. Unabhängig davon, ob die Beklagte Regelungen zur Person, an die Beträge auszukehren waren, und zur Höhe der an sie auszukehrenden Beträge durch Verwaltungsakt treffen durfte (vgl BSG vom 23.10.2003 - B 4 RA 25/

§ 53Nr 1; BSG vom 24.10.2013 - B 13 R 31/12 R - SGb 2015, 45 mw

N), waren die Höhe der an die Bank sowie den Beigeladenen auszukehrenden Beträge bereits Gegenstand der Bescheide vom 16.7.2008 und 8.6.2009, die als mit der Klage im Klageverfahren S 11 U 3107/08 angefochten galten. Der deren Inhalt insoweit abändernde Bescheid vom 20.7.2009 wurde mit seinem Erlass deshalb ebenfalls gemäß § 96 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens S 11 U 3107/08. Eine weitere Klage gegen diesen Bescheid war damit wegen der bereits bestehenden Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) unzulässig. 21

  1. c)Allerdings haben weder das SG noch das LSG über die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 20.7.2009 entschieden. Das SG musste mangels entsprechender Klageerhebung hierüber nicht entscheiden, sondern hat lediglich klargestellt, dass dieser Bescheid nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sei. Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren auch den Bescheid vom 20.7.2009 mit einer Klage angefochten hat, hätte das LSG insoweit hierüber entscheiden müssen. Da es als zweitinstanzliches Gericht nicht sachlich zuständig war, über die Klage zu entscheiden, hätte es diese ggf an das insoweit gemäß § 8 SGG als erstinstanzliches Gericht sachlich zuständige SG verweisen müssen (§ 98 SGG). 22
  2. d)Zutreffend hat damit das SG die Klage gegen den Bescheid vom 8.6.2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 30.7.2009 abgewiesen und das LSG die Berufung insoweit zurückgewiesen. Der Tenor war allerdings dahin klarzustellen, dass die Klagen als unzulässig abgewiesen werden. Die Klage gegen den Bescheid vom 20.7.2009 war durch den Senat als unzulässig abzuweisen. Zwar entscheidet das BSG grundsätzlich nicht über Klagen als erstinstanzliches Gericht. In entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 170 Abs 1 Satz 1 SGG (vgl zB BSG vom 14.9.1994 - 3/1 RK 36/93 - BSGE 75, 74 = SozR 3-2500 § 33 Nr 12) konnte jedoch hier der Senat ausnahmsweise selbst über die Klage entscheiden, um eine Zurückverweisung an das LSG und eine Weiterverweisung an das SG zu vermeiden, die für den Kläger im Ergebnis nicht zu der von ihm begehrten Aufhebung des Bescheides führen könnten. Die Zurückverweisung an das LSG könnte allein dem Zweck dienen, die Klage durch das LSG an das sachlich zuständige SG zu verweisen. Dieses müsste die Klage gegen den Bescheid vom 20.7.2009 wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig abweisen. Da der Kläger mit der Anfechtungsklage keinen Erfolg haben kann, ist es aus prozessökonomischen Gründen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 170 Abs 1 Satz 2 SGG gerechtfertigt, dass der Senat selbst die Klage als unzulässig abweist. 23 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193, 183 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Begehren, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, keinen Erfolg hatte. Eine Erstattung der Kosten des Beigeladenen erscheint nicht angemessen, weil er sich im Rechtsstreit nicht beteiligt hat. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE148801522&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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