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BSG B 12 R 3/21 R

KSRE148890114 ECLI:DE:BSG:2022:131222UB12R321R0 BSG 12. Senat 20221213 B 12 R 3/21 R Urteil § 28 Abs 1 Nr 1 SGB 3, § 346 Abs 3 S 1 SGB 3, § 358 Abs 1 S 1 SGB 3, § 358 Abs 2 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4,

§ 7Nr 42, Rd

Nr 14 f <Honorararzt>) gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH aber in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R -

§ 7Nr 49 Rd

Nr 16 mwN). 13 Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig beschäftigt angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der zumindest 50 vH der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse auszuüben und dadurch die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend mitbestimmen zu können. Ohne diese Mitbestimmungsmöglichkeit ist der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht im "eigenen" Unternehmen tätig, sondern in weisungsgebundener, funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als seine Arbeitgeberin eingegliedert. Deshalb ist eine "unechte", nur auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (stRspr; vgl BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - BSGE 133, 245 =

§ 7Nr 61, Rd

Nr 13 mwN). Mit diesen Grundsätzen wird die bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit gebotene Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände nicht obsolet. Die Weisungsgebundenheit aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Rechtsmachtverhältnisse ist vielmehr das das Gesamtbild der Geschäftsführertätigkeit prägende Merkmal. 14 3. Ausgehend von diesen Maßstäben und seinen Feststellungen ist das LSG rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine abhängige Beschäftigung vorlag. Die Beigeladene hatte ab 2013 nicht (mehr) die notwendige gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht, um die Geschicke der GmbH maßgeblich zu gestalten oder ihr nicht genehme Weisungen zu verhindern. Sie war damit in einen fremden Betrieb eingegliedert und führte kein eigenes Unternehmen. 15 Als Geschäftsführerin nach § 6 Abs 3 GmbHG (idF des Gesetzes zur Änderung des GmbHG und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4.7.1980, BGBl I 836) unterlag die Beigeladene gemäß § 37 Abs 1, § 38 Abs 1, § 46 Nr 5 und 6 GmbHG dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung. Sie verfügte ab 2013 als Minderheitsgesellschafterin mit einer Beteiligung von 26 vH nicht über eine umfassende Sperrminorität. Zwar war es der Beigeladenen möglich, einzelne Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern, soweit eine Mehrheit von mindestens 75 vH erforderlich war (§ 7 Abs 2 GV). Betroffen hiervon waren aber nur die Änderung des Gesellschaftsvertrags, die Auflösung der Gesellschaft, Kapitalerhöhungen, Umwandlungen der Gesellschaft gemäß dem Umwandlungsgesetz, der Abschluss von bestimmten Unternehmensverträgen sowie die Ein- und Abberufung von Geschäftsführern und Prokuristen. Für die erforderliche Rechtsmacht reicht es nicht aus, wenn eine Sperrminorität nur für bestimmte, im Einzelnen im Gesellschaftsvertrag aufgeführte Angelegenheiten besteht, auch wenn diese (fast) die gesamte Unternehmenstätigkeit ausmachen sollten. Dem bei der Statuszuordnung zu beachtenden Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände ist nur Rechnung getragen, wenn klar erkennbar ist, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer bei allen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung eine Sperrminorität eingeräumt ist (BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - BSGE 133, 245 =

§ 7Nr 61, Rd

Nr 14). Daran ändert das der Beigeladenen eingeräumte Sonderrecht auf Einzelgeschäftsführungs- und -vertretungsbefugnis nach § 5 Abs 3 GV nichts (vgl zum Sonderrecht auf Geschäftsführung allgemein BSG Urteile vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - aaO RdNr 15 ff und - B 12 R 20/19 R -

§ 7Nr 64 Rd

Nr 18 ff). Zudem bedurften die Geschäftsführer für bestimmte Angelegenheiten ausdrücklich der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss (§ 4 Abs 4 und 5 GV). 16 Die Annahme von Beschäftigung aufgrund der Rechtsmachtverhältnisse wird durch die Ausgestaltung des DV bestätigt. Er enthält für eine abhängige Beschäftigung typische Regelungen. Die Beigeladene erhielt eine monatliche Festvergütung iHv 5000 Euro nebst Weihnachtsgratifikation (§ 5 Abs 1 DV) und hatte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen je Kalenderjahr (§ 9 Abs 1 DV) sowie auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (§ 8 DV). Der Gewährung erfolgsabhängiger Tantiemen (§ 5 Abs 2 DV) kommt zwar als Anknüpfungspunkt für ein wirtschaftliches Eigeninteresse Bedeutung zu, dieses ist aber nicht allein entscheidend. Auch bei Arbeitnehmern sind leistungsorientierte Vergütungsbestandteile verbreitet (BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R -

§ 7Nr 49 Rd

Nr 20 mwN). Der Beigeladenen waren für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwar Freiheiten eingeräumt. Sie war ua nicht an feste Arbeitszeiten gebunden (§ 4 DV). Freiräume sind jedoch für viele Beschäftigte gegeben, die höhere Dienste leisten und von denen erwartet wird, dass sie ihre Aufgaben im Rahmen funktionsgerechter, dienender Teilhabe am Arbeitsprozess erfüllen (vgl BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R - aaO mwN). 17 Die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen vereinbarte "Darlehensgewährung" iHv rund 1,2 Mio Euro auf der Grundlage eines Darlehensrahmenvertrags vom 1.1.1997 führt zu keiner anderen Beurteilung. Ob es sich bei dem (Höchst-)Betrag von 1,2 Mio Euro überhaupt um ein ausschließlich aus dem Vermögen der Beigeladenen stammendes Darlehen handelt, ist aufgrund der von der Klägerin nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen, den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG zumindest fraglich. Ein separater Darlehensvertrag mit dem Nachweis einer Kapitalinvestition von außen ist danach nicht erkennbar. Der Betrag wurde vielmehr lediglich über Gesellschafterverrechnungskonto bereitgestellt. Ungeachtet dessen begründen vermögensrechtliche oder wirtschaftliche Verbindungen regelmäßig kein unternehmerisches Risiko, das zur Annahme von Selbstständigkeit zwingt (vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 =

§ 7Nr 17, Rd

Nr 29; BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R - BSGE 119, 216 =

§ 7Nr 24, Rd

Nr 27 mwN). Sie wirken sich lediglich auf die Vermögensposition des Betroffenen aus. In Bezug auf die Tätigkeit der Beigeladenen hatte die "Darlehensgewährung" auch keine unmittelbaren Auswirkungen. Vielmehr erhielt sie nach dem DV für ihre Leistungen eine feste monatliche Vergütung (vgl hierzu BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 12 KR 9/14 R - juris RdNr 33). 18 Auch der Einwand der Klägerin, die Beigeladene habe Kapitalanteile ohne jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse lediglich zwecks Überführung des Unternehmens in die nächste Generation übertragen, zwingt nicht zu einem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass sich durch die Anteilsübertragung nicht nur die rechtliche Situation, sondern vor allem die tatsächlichen Machtverhältnisse innerhalb des Unternehmens geändert haben, ist es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich, dass aufgrund familiärer Beziehungen faktisch eine gleichberechtigte Geschäftsführung des Unternehmens gelebt wird. Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" außerhalb gesellschaftsvertragsrechtlicher Bindungen ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht zu vereinbaren (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R -

§ 7Nr 49 Rd

Nr 25 mwN). 19 Schließlich verliert die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht nicht deshalb an Bedeutung für die Statuszuordnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, weil der Betroffene wegen Altersrentenbezugs versicherungsfrei ist. Eine Versicherungsfreiheit hat keinerlei Auswirkungen auf den Begriff der Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV, sondern hindert lediglich den Eintritt der Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung (vgl Mittelbach, NZS 2021, 990). Daher ist es für die Frage des Vorliegens einer Beschäftigung auch irrelevant, aus welchen Gründen Versicherungsfreiheit besteht, zB wegen Überschreitens der JAG oder wegen Erreichens der Regelaltersgrenze. 20

  1. Die Beigeladene war aufgrund ihrer Beschäftigung zwar nicht sozialversicherungspflichtig. Vielmehr war sie in der GKV (§ 6 Abs 1 Nr 1 SGB V idF des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22.12.2010, BGBl I 2309) sowie sPV (§ 20 Abs 1 Satz 1 SGB XI) wegen Überschreitens der JAG (2013: 52 200 Euro; 2014: 53 550 Euro; 2015: 54 900 Euro; 2016: 56 250 Euro) und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 28 Abs 1 Nr 1 SGB III idF des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007, BGBl I 554) wegen Vollendung des Lebensjahrs für den Anspruch auf Regelaltersrente iS des SGB VI versicherungsfrei. In der GRV bestand wegen Bezugs einer Altersvollrente Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs 4 SGB VI idF des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261). Die zum 1.1.2017 eingeführte Möglichkeit, hierauf zu verzichten, bestand im hier streitigen Zeitraum noch nicht (§ 5 Abs 4 Satz 2 und 3 SGB VI idF des Flexirentengesetzes vom 8.12.2016, BGBl I 2838). Für die Beschäftigung solcher versicherungsfreien Rentenbezieher haben aber die Arbeitgeber nach § 172 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 346 Abs 3 Satz 1 SGB III (dazu 1.) Beiträge zur GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung zu tragen. 21
  2. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die nur den Arbeitgeber treffende Beitragstragungspflicht verfassungswidrig ist. Einer Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG iVm § 13 Nr 11 und §§ 80 ff Bundesverfassungsgerichtsgesetz bedurfte es daher nicht. 22 In der Pflicht zur Tragung des Arbeitgeberanteils liegt kein verfassungswidriger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art 2 Abs 1 GG, die Berufsfreiheit des Art 12 Abs 1 GG oder die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG. Es kann offenbleiben, ob und inwieweit überhaupt der jeweilige Schutzbereich des Art 12 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG berührt ist. Die den Arbeitgebern auferlegte Pflicht ist jedenfalls gerechtfertigt. 23 Der Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Systeme von Verfassungs wegen nicht gehalten, Geldleistungen der Höhe nach in voller Äquivalenz zu den Beiträgen festzusetzen (vgl BVerfG Beschluss vom 3.4.1979 - 1 BvL 30/76 - BVerfGE 51, 115 = SozR 4100 § 112 Nr 10 S 32 = juris RdNr 37; BVerfG Beschluss vom 11.3.1980 - 1 BvL 20/76 ua - BVerfGE 53, 313 = SozR 4100 § 168 Nr 12 S 24 = juris RdNr 48; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2008 - 1 BvR 2995/06 ua - BVerfGK 14, 287 = juris RdNr 23; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 16.3.2006 - 1 BvR 1311/96 - BVerfGK 7, 410 = SozR 4-2600 § 250 Nr 3 RdNr 2). Ein uneingeschränktes Äquivalenzprinzip existiert im Sozialversicherungsrecht nicht. Entgegen der Auffassung der Revision kann dem Sozialversicherungsrecht auch nicht der Grundsatz entnommen werden, dass eine Beitragspflicht (eines Arbeitgebers) nur dann verfassungsgemäß ist, wenn sie individuell zu (höheren) Versicherungsleistungen (beim Versicherten) führen (vgl BVerfG Beschluss vom 20.9.1999 - 1 BvR 1750/95 - SozR 3-5850 § 4 Nr 1 S 4 f mwN). 24 Ungeachtet dessen sind die hier von der Klägerin zu leistenden Arbeitgeberanteile vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst. Trotz fehlendem individuellen Versichertenbezug handelt es sich bei den Arbeitgeberanteilen um Beiträge (mit Sondercharakter; vgl Segebrecht in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI,
  3. Aufl 2021, § 172 RdNr 22, Stand 1.4.2021) der Sozialversicherung. Sie sind zwar den Beschäftigten weder unmittelbar zugeordnet noch kommen sie ihnen anspruchs- oder anwartschaftsbegründend oder -erhöhend zugute (vgl insoweit § 75 Abs 1 SGB VI). Dass sie vielmehr "nur" der Versichertengemeinschaft zufließen, steht ihrer Zuordnung zu den Beiträgen im Sinn des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen (vgl zur Vorgängervorschrift des § 113 Angestelltenversicherungsgesetz <AVG> BVerfG Beschluss vom 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 - BVerfGE 14, 312 = SozR Nr 1 zu Art 108 GG; vgl auch BVerfG Dreier-Ausschuss Beschluss vom 21.7.1980 - 1 BvR 469/79 - SozR 2200 § 381 Nr 38). Der Ansicht, der Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitrag gewinne seine verfassungsrechtliche Legitimation allein aus der spezifischen Verbindung des Arbeitgebers zu seinen Beschäftigten, aus seiner "Fürsorgepflicht" im weitesten Sinne, wodurch bei Fehlen des Zusammenhangs kein Beitrag, sondern eine Sonderabgabe vorliege (vgl Rolfs in BeckOGK, SGB III, § 340 RdNr 17, Stand 1.3.2022), folgt der Senat nicht. Durch den Bezug der Altersvollrente der Beigeladenen ist jedenfalls in der GRV ein individueller Bezug zur Sozialversicherung gegeben. Zudem genießt das im GG nicht inhaltlich bestimmte "Versicherungsprinzip" innerhalb der Kompetenznorm des Art 74 Nr 12 GG für die Sozialversicherung keinen Verfassungsrang. Dementsprechend fehlen dort auch Vorgaben für seine Ausgestaltung und für die Abgrenzung zwischen Leistungen wegen Eintritts versicherungseigener Risiken und Leistungen aufgrund versicherungsfremder Belastungen (vgl grundlegend BSG Urteil vom 29.1.1998 - B 12 KR 35/95 R - BSGE 81, 276, 282 f = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 8 f = juris RdNr 27). 25 Mit der Pflicht zur Tragung des Arbeitgeberanteils verfolgte der Gesetzgeber im streitigen Zeitraum den Zweck, Arbeitgebern den Anreiz zu nehmen, Altersrentner wegen ihrer Versicherungs- und Beitragsfreiheit zu beschäftigen. Zugleich wollte er einer Blockierung freier Arbeitsplätze durch versicherungsfreie Altersrentner entgegenwirken (vgl zur Vorgängervorschrift des § 113 AVG BVerfG Beschluss vom 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 - BVerfGE 14, 312 = SozR Nr 1 zu Art 108 GG = juris RdNr 24). Mithin handelt es sich um arbeitsmarktpolitische Zielsetzungen (Finke in Hauck/Noftz, SGB VI, § 172 RdNr 3, Stand Oktober 2006; Segebrecht in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI,
  4. Aufl 2021, § 172 RdNr 36, Stand: 1.4.2021 ). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 - BVerfGE 14, 312 = SozR Nr 1 zu Art 108 GG; Dreier-Ausschuss Beschluss vom 21.7.1980 - 1 BvR 469/79 - SozR 2200 § 381 Nr 38) und des BSG (Urteil vom 9.3.1965 - 3 RK 49/61 - BSGE 22, 288 = SozR Nr 1 zu § 113 AVG) bestehen hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (aA Rolfs in BeckOGK, SGB III, § 346 RdNr 27, Stand 1.3.2022,). 26 Eine später eingetretene neue Arbeitsmarktsituation führt zu keiner anderen Beurteilung des hier streitigen Zeitraums. Dabei kann offenbleiben, inwieweit den Gesetzgeber eine Beobachtungspflicht hinsichtlich der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen trifft. Der Gesetzgeber hat zum 1.1.2017 auf geänderte Verhältnisse in Folge der demographischen Entwicklung und des Fachkräftemangels reagiert. Für die Zeit vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2021 hat er durch § 346 Abs 3 Satz 3 SGB III (idF des Flexirentengesetzes vom 8.12.2016, BGBl I 2838) eine befristete Nichtanwendbarkeit von § 346 Abs 3 Satz 1 SGB III angeordnet. Der Gesetzgeber wollte dadurch angesichts der demographischen Entwicklung eine Steigerung der Attraktivität der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erreichen (BT-Drucks 18/9787 S 26 Nr 2 und 3, S 51 zu Art 4 zu Nr 3). Ergänzend hat der Gesetzgeber zum 1.1.2017 in § 5 Abs 4 Satz 2 SGB VI (idF des Flexirentengesetzes aaO) für Bezieher einer Vollrente wegen Alters die Möglichkeit geschaffen, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. In diesem Fall führen die Arbeitgeberanteile nach § 172 Abs 1 SGB VI zu einer Erhöhung der Rente (BT-Drucks 18/9787 S 30 zu Art 1 zu Nr 2 zu Buchst b). Dass der Gesetzgeber diese Maßnahmen bereits vor dem 1.1.2017 hätte ergreifen müssen, ist weder dargetan noch erkennbar. 27 Auch liegt zur Überzeugung des Senats keine nach Art 3 Abs 1 GG verfassungswidrige (Un-)Gleichbehandlung vor. Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hieraus folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl stRspr; BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 RdNr 121). Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung untersagt. Ebenso wenig ist er gehalten, Ungleiches unter allen Umständen ungleich zu behandeln (BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 ua - zur Veröffentlichung in BVerfGE vorgesehen, juris RdNr 239 mwN). Art 3 Abs 1 GG ist in seiner Ausprägung als Differenzierungsgebot in Ansatz zu bringen, wenn die Belastungsungleichheit auf tatsächlichen Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts beruht. Als Differenzierungsgebot ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Er verletzt aber das Gleichheitsgrundrecht, wenn er es versäumt, tatsächliche Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie beachtet werden müssen (BVerfGE aaO juris RdNr 241 mwN). Die angegriffenen Vorschriften führen zu einer Beitragstragungspflicht der Arbeitgeber unabhängig davon, ob sich die Arbeitgeberanteile auf das sozialversicherungsrechtliche Konto der betroffenen Arbeitnehmer auswirken. Die hierdurch bewirkte Gleichbehandlung trägt der dargelegten verfassungsrechtlich unbedenklichen gesetzgeberischen Intention Rechnung. Mithin läuft die Argumentation der Klägerin darauf hinaus, eine Besserstellung gegenüber der Situation der Beschäftigung eines nicht-versicherungsfreien Arbeitnehmers zu erreichen. Ein aus der Verfassung ableitbarer zwingender Anspruch ist insoweit weder dargelegt noch ersichtlich. 28 Schließlich liegt zur Überzeugung des Senats auch in der konkreten Rechtsanwendung kein verfassungswidriger Eingriff. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Beigeladene "ihr Leben lang in anerkannter Weise bis ins Rentenalter sozialversicherungsfrei" gewesen sei, begründet dies keine sachwidrige Ungleichbehandlung. Die der Beigeladenen gewährte Vollrente wegen Alters der Deutschen Rentenversicherung zeugt von einer langjährigen sowie aktuell noch bestehenden Sozialrechtsbeziehung zur gesetzlichen Rentenversicherung und führt erst dazu, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Beitragspflicht der Klägerin zur GRV nach § 172 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI erfüllt sind. 29
  5. Dass die Beklagte die Höhe der berechneten Beiträge und Umlagen fehlerhaft festgesetzt hätte, ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. 30
  6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. 31
  7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1 und § 47 Abs 1 GKG. Heinz Waßer Beck http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE148890114&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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