Nr 24 mwN; BSG Urteil vom 12.5.2020 - B 12 KR 22/18 R - BSGE 130, 116 =
Nr 17; BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 =
Nr 14 mwN). Dass die Direktversicherung durch eine Umwandlung einer zuvor vom Kläger als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Versicherung zum 1.7.1993 entstanden ist, ändert daran nichts. Zu diesem Zeitpunkt waren der Kläger Arbeitnehmer und K seine Arbeitgeberin. 16 2. Die im Januar 2016 ausgezahlte Direktversicherung diente der Versorgung des Klägers im Alter. Eine Versicherungsleistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung im Sinn des Beitragsrechts der GKV und sPV zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter oder bei Invalidität bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dessen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben (BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 13/18 R -
Nr 11 mwN) und dadurch objektivieren. Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich vereinbarte Zweckbestimmung ist hingegen nicht erforderlich. Bei einem im Versicherungsvertrag geregelten Laufzeitende mit dem "rechnungsmäßige(n) Endalter 65 Jahre" (vgl Nr 3 der Vereinbarung vom 2.8.1993) ist der Versorgungszweck schon deshalb erfüllt, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt nach dem bei Vertragsumwandlung im Jahre 1993 geltenden Recht das erforderliche Alter für den Bezug einer Altersrente (Vollendung des
Nr 17; Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 13/18 R -
Nr 13) als auch des BVerfG (zuletzt <Kammer> Beschluss vom 17.6.2020 - 1 BvR 1134/15 - juris RdNr 15; <Kammer> Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 -
Nr 12) zur Einordnung als Leistung der betrieblichen Altersversorgung ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass der Durchführungsweg der Direktversicherung gewählt und der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts genutzt wird, weil der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer Begünstigter des Versicherungsvertrags ist. Auch nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge sind betrieblich veranlasst, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht verlassen wird (hierzu zuletzt BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 13/18 R -
Nr 13 mwN). Den institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts hat der Kläger nicht verlassen. Denn dem Tätigkeitswechsel wurde nicht durch eine Änderung des Versicherungsvertrags, insbesondere eine (Rück-)Übertragung der Eigenschaft als Versicherungsnehmer auf den Kläger, Rechnung getragen. Dass ein Wechsel in der Versicherungsnehmereigenschaft nach den Angaben des Klägers beabsichtigt gewesen sei, ändert nichts daran, dass er nicht vollzogen wurde. Ohne Einrücken in die Position des Versicherungsnehmers ist es unerheblich, dass ein ursprünglich von einem Arbeitgeber als Direktversicherung abgeschlossener Vertrag nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers von Letzterem bis zum Auszahlungstermin mit eigenen Beiträgen fortgeführt wird (vgl insoweit bereits BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 10/08 R -
Nr 14; BSG Urteil vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - juris). Mangels Einrücken des Klägers in die Position des Versicherungsnehmers ist es daher auch ohne Bedeutung, dass K bzw W als durchgehende Versicherungsnehmerin ab 1.1.1995 nicht mehr Arbeitgeberin des Klägers waren. 18
Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG <Kammer> Nichtannahmebeschluss vom 17.6.2020 - 1 BvR 1134/15 - juris RdNr 15). 21 Der Einwand des Klägers, im umgekehrten Fall einer "Anrechnung des Ausgleichsanspruchs auf die Lebensversicherung" würde hinsichtlich der Ausgleichsleistung "keine Beitragspflicht drohen", trägt nicht. Es ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass die einem Handels- oder Versicherungsvertreter gewährte Alters- und Hinterbliebenenversorgung, soweit sie aus Mitteln des Unternehmens finanziert wird, auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden kann, wenn das nach den gesamten Umständen des Falles der Billigkeit entspricht (BGH Urteil vom 14.6.2006 - VIII ZR 261/04 - NJW-RR 2006, 1542; BGH Urteil vom 23.5.1966 - VII ZR 268/64 - BGHZ 45, 268). Die Abzugsmöglichkeit von Altersvorsorgeaufwendungen ist dem Ausgleichsanspruch aufgrund ihrer "funktionellen Verwandtschaft" immanent (vgl hierzu Thume in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB,
Nr 14 mwN). 22 5. Es ist ferner unerheblich, ob die Beiträge zur Lebensversicherung aus dem Brutto- oder Nettoarbeitsentgelt aufgebracht worden sind. Ein Anspruch auf Erhalt der in der Ansparphase gegebenen Beitragsfreiheit bis in die Auszahlphase lässt sich aus dem Gesetz und der Verfassung nicht herleiten. Auch kommt es nicht darauf an, dass die Lebensversicherung gegebenenfalls aus einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze finanziert wird (BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 =
Nr 17 mwN). Zudem existiert kein Grundsatz, dass mit aus bereits der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen vom Versicherten selbst finanzierte Versorgungsbezüge der Beitragspflicht überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit dem vollen Beitragssatz unterworfen werden dürfen (BSG Urteil vom 8.10.2019 - B 12 KR 2/19 R -
Nr 19 mwN; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 -
Nr 10). 23 6. Schließlich begegnet die Heranziehung von Versorgungsbezügen bei der Beitragsbemessung in der GKV im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl zuletzt BSG Urteile vom 18.8.2020 - ua B 12 KR 4/19 R - juris RdNr 22 mit Hinweisen auf die Rspr des BVerfG und des BSG; zuletzt BVerfG <Kammer> Nichtannahmebeschluss vom 17.6.2020 - 1 BvR 1134/15 - juris). Das BVerfG hat nur in Sonderfällen bestimmte Leistungsanteile von der Beitragspflicht als Versorgungsbezug ausgenommen. Voraussetzung dafür ist einerseits die Auflösung des beruflichen Bezugs und andererseits der Wechsel in der Versicherungsnehmereigenschaft. Kapitalleistungen aus Direktversicherungen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V dürfen (nur) insoweit nicht als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht unterworfen werden, als sie auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 -
Nr 15 ff). Letzteres war von Juli 1993 bis Dezember 2015 (s hierzu 3.) nicht der Fall. Auch liegt eine gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG verstoßende Doppelverbeitragung nicht vor. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Beitragspflicht auf einen Versorgungsbezug nach §§ 237, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V nicht den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt, soweit ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen bei der Verbeitragung von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung in der Ansparphase geltend gemacht werden. Dem Gesetzgeber ist es grundsätzlich nicht verboten, "Doppelverbeitragungen" zu regeln (vgl zuletzt BSG Urteile vom 18.8.2020 - ua B 12 KR 4/19 R - juris RdNr 20 mwN). 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.