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BSG B 12 KR 10/20 R

KSRE148900114 ECLI:DE:BSG:2022:131222UB12KR1020R0 BSG 12. Senat 20221213 B 12 KR 10/20 R Urteil § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 237 S 1 Nr 2 SGB 5, § 57 Abs 1 S 1 SGB 11, § 89b Abs 1 HGB, § 1 Abs 2 Nr 4

§ 229Nr 30 Rd

Nr 24 mwN; BSG Urteil vom 12.5.2020 - B 12 KR 22/18 R - BSGE 130, 116 =

§ 229Nr 29, Rd

Nr 17; BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 =

§ 229Nr 24, Rd

Nr 14 mwN). Dass die Direktversicherung durch eine Umwandlung einer zuvor vom Kläger als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Versicherung zum 1.7.1993 entstanden ist, ändert daran nichts. Zu diesem Zeitpunkt waren der Kläger Arbeitnehmer und K seine Arbeitgeberin. 16 2. Die im Januar 2016 ausgezahlte Direktversicherung diente der Versorgung des Klägers im Alter. Eine Versicherungsleistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung im Sinn des Beitragsrechts der GKV und sPV zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter oder bei Invalidität bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dessen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben (BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 13/18 R -

§ 229Nr 25 Rd

Nr 11 mwN) und dadurch objektivieren. Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich vereinbarte Zweckbestimmung ist hingegen nicht erforderlich. Bei einem im Versicherungsvertrag geregelten Laufzeitende mit dem "rechnungsmäßige(n) Endalter 65 Jahre" (vgl Nr 3 der Vereinbarung vom 2.8.1993) ist der Versorgungszweck schon deshalb erfüllt, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt nach dem bei Vertragsumwandlung im Jahre 1993 geltenden Recht das erforderliche Alter für den Bezug einer Altersrente (Vollendung des

  1. Lebensjahres, vgl § 35 Nr 1 SGB VI idF des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261) erreicht hatte. 17
  2. An dem Charakter der Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung hat sich dadurch nichts geändert, dass der Kläger ab 1.1.1995 wieder als selbstständiger Handelsvertreter tätig war. Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des BSG (zuletzt Urteil vom 12.5.2020 - B 12 KR 22/18 R - BSGE 130, 116 =

§ 229Nr 29, Rd

Nr 17; Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 13/18 R -

§ 229Nr 25 Rd

Nr 13) als auch des BVerfG (zuletzt <Kammer> Beschluss vom 17.6.2020 - 1 BvR 1134/15 - juris RdNr 15; <Kammer> Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 -

§ 229Nr 11 Rd

Nr 12) zur Einordnung als Leistung der betrieblichen Altersversorgung ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass der Durchführungsweg der Direktversicherung gewählt und der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts genutzt wird, weil der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer Begünstigter des Versicherungsvertrags ist. Auch nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge sind betrieblich veranlasst, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht verlassen wird (hierzu zuletzt BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 13/18 R -

§ 229Nr 25 Rd

Nr 13 mwN). Den institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts hat der Kläger nicht verlassen. Denn dem Tätigkeitswechsel wurde nicht durch eine Änderung des Versicherungsvertrags, insbesondere eine (Rück-)Übertragung der Eigenschaft als Versicherungsnehmer auf den Kläger, Rechnung getragen. Dass ein Wechsel in der Versicherungsnehmereigenschaft nach den Angaben des Klägers beabsichtigt gewesen sei, ändert nichts daran, dass er nicht vollzogen wurde. Ohne Einrücken in die Position des Versicherungsnehmers ist es unerheblich, dass ein ursprünglich von einem Arbeitgeber als Direktversicherung abgeschlossener Vertrag nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers von Letzterem bis zum Auszahlungstermin mit eigenen Beiträgen fortgeführt wird (vgl insoweit bereits BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 10/08 R -

§ 229Nr 6 Rd

Nr 14; BSG Urteil vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - juris). Mangels Einrücken des Klägers in die Position des Versicherungsnehmers ist es daher auch ohne Bedeutung, dass K bzw W als durchgehende Versicherungsnehmerin ab 1.1.1995 nicht mehr Arbeitgeberin des Klägers waren. 18

  1. Die Berechnung des dem Kläger nach dem Ende seiner Tätigkeit als Handelsvertreter zustehenden Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs 1 Satz 1 HGB (idF des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.7.2009, BGBl I 2512) unter Abzug der von der K bzw W erbrachten Altersvorsorgeleistungen ändert ebenfalls am Charakter der Kapitalleistung als betriebliche Altersversorgung nichts. Der (reduzierte) Ausgleichsanspruch steht mit der Kapitalleistung in keinem unmittelbaren Zusammenhang. 19 Nach § 89b Abs 1 Satz 1 HGB kann der Handelsvertreter von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
  2. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
  3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Anders als Versorgungsrenten knüpft der Ausgleichsanspruch nicht an den Umstand einer Erwerbsminderung oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze an. Daher hat der Senat bereits entschieden, dass in der GKV eine Rente der betrieblichen Altersversorgung auch dann zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen gehört, wenn sie den Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters ersetzt (BSG Urteil vom 10.3.1994 - 12 RK 30/91 - SozR 3-2500 § 229 Nr 3). 20 Nichts anderes gilt, wenn der Abzug im Rahmen der Billigkeit (§ 89b Abs 1 Satz 1 Nr 2 HGB) nicht die Rente aus der Direktversicherung betrifft, sondern - wie hier allenfalls - die Beiträge des Arbeitgebers zum Aufbau der Altersversorgung. Anders als der Kläger vorträgt, stützen die Feststellungen des LSG und des LG H jedenfalls nicht dessen Behauptung, er habe sich einen beträchtlichen Teil der "erhaltenen" Lebensversicherung anrechnen lassen müssen. Ausweislich der Feststellungen des LG H im Urteil vom 31.5.2017 (2 O 42/17) bewerteten der Kläger und W den Ausgleichsanspruch unstreitig mit 77 960,09 Euro. Hiervon brachte W einen Betrag von 37 733,96 Euro in Abzug, der den Leistungen "in die betriebliche Altersversorgung des Klägers" entsprach. Unabhängig davon, dass damit ein Betrag von (lediglich) 29,69 vH der ausgezahlten Kapitalleistung angerechnet worden ist, bestehen Zweifel, ob es sich dabei überhaupt um die von K und W im Rahmen der Direktversicherung erbrachten Beitragsanteile handelt. Denn das LG hat auch festgestellt, dass nach den Ausführungen der W "Ansprüche und Leistungen aus dem Versorgungswerk … auf den Ausgleichsanspruch anzurechnen" seien, "soweit sie nicht aus den vom Kläger selbst entrichteten Beträgen resultieren". Nicht ausgeschlossen ist daher eine Reduzierung des Ausgleichsanspruchs aufgrund anderer von K bzw W an ein Versorgungswerk erbrachten Altersvorsorgeleistungen. Einer abschließenden Klärung bedarf dies jedoch nicht. Selbst wenn es sich bei dem von W in Abzug gebrachten Betrag um die von ihr bzw K zur Direktversicherung erbrachten Beitragsanteile handeln sollte, hätte dies wirtschaftlich betrachtet nur zur Folge, dass die Direktversicherung überwiegend oder sogar vollständig vom Kläger selbst finanziert worden wäre. Für die Beitragspflicht einer Kapitalleistung aus einer Direktversicherung ist deren Finanzierung jedoch ohne Relevanz. Es ist unerheblich, ob der Versorgungsbezug im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers oder allein auf Leistungen des Arbeitnehmers oder des Bezugsberechtigten beruht (vgl ua BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 =

§ 229Nr 24, Rd

Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG <Kammer> Nichtannahmebeschluss vom 17.6.2020 - 1 BvR 1134/15 - juris RdNr 15). 21 Der Einwand des Klägers, im umgekehrten Fall einer "Anrechnung des Ausgleichsanspruchs auf die Lebensversicherung" würde hinsichtlich der Ausgleichsleistung "keine Beitragspflicht drohen", trägt nicht. Es ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass die einem Handels- oder Versicherungsvertreter gewährte Alters- und Hinterbliebenenversorgung, soweit sie aus Mitteln des Unternehmens finanziert wird, auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden kann, wenn das nach den gesamten Umständen des Falles der Billigkeit entspricht (BGH Urteil vom 14.6.2006 - VIII ZR 261/04 - NJW-RR 2006, 1542; BGH Urteil vom 23.5.1966 - VII ZR 268/64 - BGHZ 45, 268). Die Abzugsmöglichkeit von Altersvorsorgeaufwendungen ist dem Ausgleichsanspruch aufgrund ihrer "funktionellen Verwandtschaft" immanent (vgl hierzu Thume in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB,

  1. Aufl 2019, § 89b RdNr 110 mwN; von Hoyningen-Huene in Münchener Kommentar, HGB,
  2. Aufl 2016, § 89b RdNr 108). Die Minderung des Ausgleichsanspruchs um Altersvorsorgeaufwendungen gehört damit von vornherein zu seinem "nachrangigen" Wesen (vgl BSG Urteil vom 10.3.1994 - 12 RK 30/91 - SozR 3-2500 § 229 Nr 3 S 12 = juris RdNr 21). Sie beruht nicht auf einer externen Ursache und Rechtsgrundlage; daher kann es in diesem Zusammenhang von vornherein nicht zu einer Anrechnung mit umgekehrten Vorzeichen kommen. Soweit die Argumentation des Klägers darauf abzielt, eine wirtschaftliche "Entwertung" der Kapitalleistung zu behaupten, folgt daraus nichts anderes. Ebenso wie Verfügungen des originär Berechtigten über den Zahlbetrag einer Kapitalleistung ist auch der um Beitragsanteile zur Direktversicherung reduzierte Ausgleichsanspruch nicht geeignet, die Beitragspflicht der Kapitalleistung zu beeinflussen (vgl zuletzt BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 1/16 R - BSGE 124, 188 =

§ 240Nr 33, Rd

Nr 14 mwN). 22 5. Es ist ferner unerheblich, ob die Beiträge zur Lebensversicherung aus dem Brutto- oder Nettoarbeitsentgelt aufgebracht worden sind. Ein Anspruch auf Erhalt der in der Ansparphase gegebenen Beitragsfreiheit bis in die Auszahlphase lässt sich aus dem Gesetz und der Verfassung nicht herleiten. Auch kommt es nicht darauf an, dass die Lebensversicherung gegebenenfalls aus einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze finanziert wird (BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 =

§ 229Nr 24, Rd

Nr 17 mwN). Zudem existiert kein Grundsatz, dass mit aus bereits der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen vom Versicherten selbst finanzierte Versorgungsbezüge der Beitragspflicht überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit dem vollen Beitragssatz unterworfen werden dürfen (BSG Urteil vom 8.10.2019 - B 12 KR 2/19 R -

§ 229Nr 28 Rd

Nr 19 mwN; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 -

§ 229Nr 10 Rd

Nr 10). 23 6. Schließlich begegnet die Heranziehung von Versorgungsbezügen bei der Beitragsbemessung in der GKV im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl zuletzt BSG Urteile vom 18.8.2020 - ua B 12 KR 4/19 R - juris RdNr 22 mit Hinweisen auf die Rspr des BVerfG und des BSG; zuletzt BVerfG <Kammer> Nichtannahmebeschluss vom 17.6.2020 - 1 BvR 1134/15 - juris). Das BVerfG hat nur in Sonderfällen bestimmte Leistungsanteile von der Beitragspflicht als Versorgungsbezug ausgenommen. Voraussetzung dafür ist einerseits die Auflösung des beruflichen Bezugs und andererseits der Wechsel in der Versicherungsnehmereigenschaft. Kapitalleistungen aus Direktversicherungen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V dürfen (nur) insoweit nicht als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht unterworfen werden, als sie auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 -

§ 229Nr 11 Rd

Nr 15 ff). Letzteres war von Juli 1993 bis Dezember 2015 (s hierzu 3.) nicht der Fall. Auch liegt eine gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG verstoßende Doppelverbeitragung nicht vor. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Beitragspflicht auf einen Versorgungsbezug nach §§ 237, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V nicht den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt, soweit ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen bei der Verbeitragung von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung in der Ansparphase geltend gemacht werden. Dem Gesetzgeber ist es grundsätzlich nicht verboten, "Doppelverbeitragungen" zu regeln (vgl zuletzt BSG Urteile vom 18.8.2020 - ua B 12 KR 4/19 R - juris RdNr 20 mwN). 24

  1. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Höhe der berechneten Beiträge unzutreffend festgesetzt hätte, sind nicht ersichtlich. Die Beklagten haben nur den Teil der Kapitalleistung der Beitragserhebung unterworfen, der auf Zahlungen während der Zeit beruht, in der der Kläger nicht Versicherungsnehmer war (1.7.1993 bis 31.12.2015). Die konkrete Beitragsberechnung wird vom Kläger auch nicht beanstandet. 25
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Heinz Bergner Beck http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE148900114&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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