Nr 14 ff; BSG Beschluss vom 17.8.2011 - B 6 KA 18/11 B - Juris RdNr 11; BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - BSGE 110, 269 =
Nr 54). Das gilt nicht nur für Zulassungsentziehungen wegen gröblicher Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten (§ 95 Abs 6 S 1 letzte Alternative SGB V), sondern in gleicher Weise für eine Zulassungsentziehung aufgrund nicht mehr vorliegender Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung (§ 95 Abs 6 S 1 zweite Alternative SGB V), insbesondere der persönlichen Voraussetzungen iS von § 21 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Die Aufgabe der sog "Wohlverhaltens-Rechtsprechung" hat an der Maßgeblichkeit der Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nichts geändert; sie hat lediglich eine bis dahin praktizierte Ausnahme vom dem genannten Grundsatz beseitigt (BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - BSGE 112, 90 =
Nr 25 ff). Auch das BVerwG stellt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Approbation wegen Unwürdigkeit auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ab (BVerwG Beschluss vom 16.2.2016 - 3 B 68/14 - Juris RdNr 9; BVerwG Beschluss vom 27.10.2010 - 3 B 61/10 - Juris RdNr 8; zur Entziehung wegen gesundheitlicher Ungeeignetheit liegt - soweit ersichtlich - verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bislang nicht vor) und folgt diesem Grundsatz für die Versetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand (BVerwG Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267, 269; BVerwG Urteil vom 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 RdNr 10) ebenso wie für die krankheitsbedingte Entziehung einer Fahrerlaubnis (BVerwG Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3/13 - NJW 2015, 2439 RdNr 13). In gleicher Weise beurteilt der BGH die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Anwaltszulassung nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BGH Beschluss vom 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 41/17 - Juris RdNr 6 mwN; s auch Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht,
Nr 5 mwN). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist oder wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus schon vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung klar ergibt (BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 29/17 B - Juris RdNr 4). Das ist hier der Fall. 12 Der Kläger führt als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, "ob die in § 21 Ärzte-ZV benannten gesundheitlichen Gründe einen bestimmten Schweregrad bzw. ein bestimmtes Stadium einer Erkrankung fordern, oder nicht". Es kann offenbleiben, ob er eine Klärungsbedürftigkeit dieser Frage mit dem pauschalen Vortrag, die Formulierung in § 21 S 1 Ärzte-ZV "aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen" werfe Auslegungszweifel auf, hinreichend dargelegt hat (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG). Welche Zweifel das sein könnten, hat der Kläger nicht näher ausgeführt. Jedenfalls ergibt sich bei Betrachtung des vollständigen Normtextes von § 21 S 1 Ärzte-ZV ohne Weiteres, dass gesundheitliche Gründe so gewichtig sein müssen, dass ihre Auswirkungen den Vertragsarzt unfähig machen, die vertragsärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Entscheidend ist deshalb nicht der Schweregrad einer Erkrankung im Sinne einer medizinischen Klassifikation (leichter, mittlerer oder schwerer Verlauf), sondern sind funktional die konkreten Folgen einer im Einzelfall bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung für die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung der jeweiligen vertragsärztlichen Tätigkeit. Das ist so offenkundig, dass es zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht bedarf. Auch das LSG hat § 21 S 1 Ärzte-ZV in diesem Sinne verstanden, wenn es in den Entscheidungsgründen - vollständig wiedergegeben - formuliert hat, dass kein bestimmter Schweregrad oder ein bestimmtes Stadium einer Erkrankung erforderlich sei, sondern es maßgeblich darauf ankomme, ob die vertragsärztliche Tätigkeit des Arztes insgesamt, insbesondere auch im Hinblick auf den Patientenschutz, in Frage gestellt sei. 13 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO und dem Umstand, dass das Rechtsmittel des Klägers ohne Erfolg geblieben ist. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt haben (vgl BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 62/04 R - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16). 14 4. Der festgesetzte Streitwert beruht auf den Vorgaben in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von keinem Beteiligten in Frage gestellten Festsetzung durch das LSG (s auch BSG Beschluss vom 1.9.2005 - B 6 KA 41/04 R - SozR 4-1920 § 52 Nr 1 RdNr 6 ff). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE149101718&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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