Das Gericht darf jedoch wegen der bundesrechtlichen Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung zwischen Judikative und Exekutive (Art 20 Abs 2 S 2 GG) nicht selbst den Verwaltungsakt erlassen, sondern den Beklagten gemäß § 131 Abs 2 S 1 SGG lediglich dazu verpflichten (
Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
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Rademacker in Kasseler Komm, Stand Dezember 2018, § 73 SGB V RdNr 7). Das ergibt sich aus den Vorschriften über die Trennung beider Versorgungsbereiche. 21 a) § 73 Abs 1 S 1 SGB V gliedert die vertragsärztliche Versorgung in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Die Zuordnung zur haus- oder fachärztlichen Versorgung ist in § 73 Abs 1a SGB V umfassend und abschließend geregelt (BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 74/04 R - SozR 4-2500 § 73 Nr 1 RdNr 16; BSG Urteil vom 27.6.2007 - B 6 KA 24/06 R - SozR 4-2500 § 73 Nr 3 RdNr 18; BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 22/08 R - SozR 4-2500 § 73 Nr 4 RdNr 14, jeweils im umgekehrten Fall eines nur an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinarztes, der auch fachärztliche Leistungen abrechnen wollte; BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R - SozR 4-2500 § 106a Nr 8 RdNr 16 im Fall einer haus- und fachärztlichen BAG). Nach § 73 Abs 1a S 1 SGB V nehmen an der hausärztlichen Versorgung teil: Allgemeinärzte, Kinderärzte, Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben, Ärzte, die nach § 95a Abs 4 und 5 S 1 SGB V in das Arztregister eingetragen sind und Ärzte, die am 31.12.2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben. Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil (§ 73 Abs 1a S 2 SGB V). Die gleichzeitige Teilnahme an der hausärztlichen und an der fachärztlichen Versorgung kommt nur nach Maßgabe der in § 73 Abs 1a S 3 und S 4 SGB V geregelten - hier nicht einschlägigen - Ausnahmen in Betracht. Diese Regelungen gelten für MVZ entsprechend, sofern, wie hier, nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 72 Abs 1 S 2 SGB V). 22 Gemäß § 73 Abs 1a S 1 und 2 SGB V werden somit die einzelnen Arztgruppen dem einen oder dem anderen Versorgungsbereich zugeordnet mit der Folge, dass die den jeweiligen Arztgruppen angehörenden Ärzte im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich nur Leistungen aus dem ihnen zugehörigen Versorgungsbereich abrechnen dürfen. Die Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in einen hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsbereich einschließlich der grundsätzlichen Zuordnung der Arztgruppen zu dem jeweiligen Versorgungsbereich ist vom Senat und vom BVerfG als rechtmäßig beurteilt worden (
zB BSG Urteil vom 18.6.1997 - 6 RKa 58/96 - BSGE 80, 256, 258 ff = SozR 3-2500 § 73 Nr 1 S 3 ff; BVerfG Beschluss vom 17.6.1999 - 1 BvR 2507/97 - SozR 3-2500 § 73 Nr 3 S 16 f). Die Gründe, die die Begrenzung der beruflichen Tätigkeit durch Zuordnung zu bestimmten Versorgungsbereichen rechtfertigen, ergeben sich aus den Zielen, die Funktion des Hausarztes zu stärken, der ständigen Zunahme spezieller fachärztlicher Leistungen entgegenzuwirken, dadurch ökonomische Fehlentwicklungen im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung zu beseitigen und so die Qualität der Versorgung der Patienten sowie die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung zu sichern (BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 74/04 R - SozR 4-2500 § 73 Nr 1 RdNr 11). 23 b) Die grundlegende Trennung von hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung (§ 73 Abs 1 S 1 SGB V) sowie die umfassende und abschließende Zuordnung von Arztgruppen entweder zum hausärztlichen oder zum fachärztlichen Versorgungsbereich (§ 73 Abs 1a SGB V) schließt es jedenfalls im Rahmen derselben Zulassung oder derselben Anstellung grundsätzlich aus, dass ein Arzt gleichzeitig an der hausärztlichen und an der fachärztlichen Versorgung teilnimmt (
BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R - SozR 4-2500 § 106a Nr 8 RdNr 16; BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 22/08 R - SozR 4-2500 § 73 Nr 4 RdNr 12 mwN). Gehört ein Arzt einer Arztgruppe an, deren Ausbildung ihn nach § 73 Abs 1a SGB V für die Teilnahme in beiden Versorgungsbereichen qualifiziert, muss sich der Arzt für einen der beiden Bereiche entscheiden (
Begründung des Entwurfs eines Gesundheits-Strukturgesetzes der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, BT-Drucks 12/3608 S 83). Das Verbot, gleichzeitig hausärztlich und fachärztlich tätig zu sein, gilt unabhängig vom Umfang des Versorgungsauftrags. 24 Die Rechtsprechung des Senats zur Möglichkeit einer Zulassung für mehrere Fachgebiete steht dem nicht entgegen, da in den entschiedenen Fällen jeweils alle von einer sog "Doppelzulassung" erfassten Fachgebiete nur dem fachärztlichen Versorgungsbereich unterfielen (
BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 1/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr 30 RdNr 30: Frauenheilkunde und Anästhesiologie; BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 6 KA 2/10 R - SozR 4-2500 § 87 Nr 25 RdNr 23: Augenheilkunde und Neurologie; BSG Beschluss vom 24.9.2003 - B 6 KA 52/03 B - Juris RdNr 10: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie; BSG Urteil vom 26.1.2000 - B 6 KA 53/98 R - SozR 3-2500 § 95 Nr 22 S 94: Orthopädie und Chirurgie; BSG Urteil vom 20.1.1999 - B 6 KA 78/97 R - SozR 3-2500 § 87 Nr 20 S 104 f: Urologie und Chirurgie). Die Zulässigkeit der Teilnahme von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen sowohl an der vertragsärztlichen als auch an der vertragszahnärztlichen Versorgung wurzelt in den Besonderheiten des Berufsbilds dieser Arztgruppe (ausführlich hierzu BSG Urteil vom 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R - BSGE 85, 145, 147 f = SozR 3-5525 § 20 Nr 1 S 3 f). Es handelt sich hierbei um eine grundsätzlich systemfremde Ausnahme (BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 7/15 R - SozR 4-2500 § 75 Nr 16 RdNr 25), die nicht verallgemeinerungsfähig ist und deshalb keine Anwendung auf andere Arztgruppen als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen finden kann. 25
Klückmann in Hauck/Noftz, SGB V, K § 73 RdNr 9, Stand Mai 2013; Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 3. Aufl 2018, RdNr 1281). Ist der Adressat der Zulassung - wie hier - ein MVZ, gegenüber dem die Anstellungsgenehmigung statusbegründenden Charakter entfaltet (
BSG Urteil vom 20.9.1995 - 6 RKa 37/94 - SozR 3-5525 § 32b Nr 1 S 4), weil das MVZ ohne die Anstellungsgenehmigung nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen kann (BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R - SozR 4-2500 § 75 Nr 14 RdNr 16 mwN), ist das Trennungsprinzip von haus- und fachärztlicher Versorgung auch im Rahmen einer Anstellungsgenehmigung zu beachten. 30 Der Wortlaut des § 73 Abs 1a SGB V ordnet bestimmte "Ärzte" der "hausärztlichen Versorgung" und "die übrigen Fachärzte" der "fachärztlichen Versorgung" zu. Dafür ist allein die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung entscheidend. Aus welchem Rechtsgrund oder mit welchem Status dies geschieht, ist unerheblich. Insbesondere unterscheidet der Wortlaut der Norm nicht zwischen Zulassung und Anstellungsgenehmigung. Er enthält auch keine Rechtsbegriffe, die Rückschlüsse auf das Erfordernis einer bestimmten Teilnahmeberechtigung erlauben (zB "Versorgungsauftrag", der nach § 95 Abs 3 S 1 SGB V und § 98 Abs 2 Nr 10 SGB V aus der Zulassung folgt). Ebenso wenig kommt es für die Zuordnung zur hausärztlichen oder fachärztlichen Versorgung auf den zeitlichen Umfang der Teilnahme an. 31 Auch die Entstehungsgeschichte des § 73 Abs 1a SGB V spricht für die Geltung des Trennungsprinzips auch für die in einer BAG oder in einem MVZ angestellten Ärzte. Laut Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit des Bundestages (BT-Drucks 14/1977 S 163 - zu § 73 Abs 1a) sollten die Regelungen des § 73 Abs 1a S 1 und 2 SGB V in der Fassung des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999 (BGBl I 2626) "alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte" erfassen und sie "entweder der hausärztlichen oder der fachärztlichen Versorgung" zuordnen. 32 Die Gesetzessystematik veranlasst keine abweichende Beurteilung. Aus der Verortung der Regelungen des § 73 SGB V im ersten Titel ("Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung") und nicht im siebten Titel ("Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung") des zweiten Abschnitts des vierten Kapitels des SGB V folgt nicht, dass § 73 SGB V kein Maßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung für einen konkreten Arzt sein kann (aA LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.5.2016 - L 11 KA 102/14 - Juris RdNr 65). Zutreffend weist die beigeladene KÄV darauf hin, dass die normative Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Bereich sowie die Zuordnung der Arztgruppen zur hausärztlichen oder zur fachärztlichen Versorgung eine über die im siebten Titel geregelten Statusentscheidungen hinausgehende Bedeutung entfaltet und deshalb, gleichsam vor die Klammer gezogen, im ersten Titel verortet worden ist. Insbesondere wirkt sich die Trennung von hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung auch auf die im zweiten Titel enthaltenen Vorschriften über die Verfasstheit der KÄVen (
Abs 3a SGB V zum Stimmrecht und Stimmgewicht in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der erkennbar davon ausgeht, dass die Versorgungsbereiche auch personell strikt getrennt sind; § 79c SGB V zur Bildung beratender Fachausschüsse; § 80 Abs 2 S 3 SGB V zum Vorschlagsrecht für die Vorstandswahl) und auf die im dritten Titel ausgestalteten gesetzlichen Vorgaben der Honorarverteilung aus (
Abs 2a S 1 SGB V zur Gliederung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen, § 87b Abs 1 S 1 SGB V zur Verteilung der Gesamtvergütung). 33 Umgekehrt stehen die statusregelnden Vorschriften des siebten Titels im engen Zusammenhang mit den Regelungen des achten Titels ("Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung"). Aus dem Bedarfsplanungsrecht des achten Titels ergeben sich objektive Zulassungsvoraussetzungen (Kremer/Wittmann, aaO, RdNr 354). Das (Nicht-)Bestehen von Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs 1 S 2 SGB V (achter Titel) ist Tatbestandsvoraussetzung der die Ablehnung der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung in einem MVZ rechtfertigenden Regelung des § 95 Abs 2 S 9 SGB V (siebter Titel). Auch § 95 Abs 9 S 1 und 2 SGB V knüpfen die Anstellungsgenehmigung bei einem Vertragsarzt tatbestandlich an das (Nicht-)Vorhandensein von bedarfsplanungsrechtlichen Zulassungsbeschränkungen. Umgekehrt begründen § 103 Abs 4a S 1 und Abs 4b S 1 SGB V gesetzliche Ansprüche auf die Erteilung einer Anstellungsgenehmigung, obgleich diese Vorschrift nicht zum siebten, sondern zum achten Titel zählt. Die mannigfaltige titelübergreifende Verschränkung statusrelevanter Regelungen zeigt, dass die systematische Stellung des § 73 Abs 1, Abs 1a SGB V der Ableitung objektiver Zulassungs- und Genehmigungsvoraussetzungen aus dieser Vorschrift nicht entgegensteht. 34 Die vergleichende Betrachtung der Rechtsfolgen bestätigt dies. Die statusprägenden Regelungen des § 95 SGB V berechtigen und verpflichten zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (
Die Regelungen des § 73 Abs 1a S 1 und 2 SGB V sind, differenziert nach Versorgungsbereichen, auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet ("An der hausärztlichen Versorgung nehmen … teil" bzw "nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil"). 35 e) Die Erfüllung der besonderen Aufgaben von Hausärzten soll zudem nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch die Möglichkeit gleichzeitiger fachärztlicher Tätigkeit beeinträchtigt werden. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet gemäß § 73 Abs 1 S 2 SGB V insbesondere die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes, die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen, die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung und Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und stationären Versorgung, die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen. Schließlich darf der Hausarzt mit Einwilligung des Versicherten bei anderen Leistungserbringern die seinen Patienten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde zum Zwecke der Dokumentation und der weiteren Behandlung erheben (§ 73 Abs 1b S 1 SGB V). 36 Die Konzentration auf die Wahrnehmung dieser Versorgungsfunktionen (sog "Lotsenfunktion") der Hausärzte (
hierzu BSG Urteil vom 6.9.2006 - B 6 KA 29/05 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 26 RdNr 16, 25 mwN) soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch die Möglichkeit gleichzeitiger fachärztlicher Tätigkeit beeinträchtigt werden (BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 74/04 R - SozR 4-2500 § 73 Nr 1 RdNr 17). Die beigeladene KÄV weist zutreffend darauf hin, dass es nicht nur vorstellbar ist, sondern sogar naheliegt, dass ein Patient, der einen Hausarzt aufsucht oder von diesem zu Hause besucht wird, sich direkt im Anschluss auch fachärztlich behandeln lässt (
auch Frehse/Lauber, GesR 2011, 278, 280). Nachteile für die Versicherten hinsichtlich einer auch nur faktischen Beeinträchtigung der Arztwahlfreiheit sowie Nachteile für die Kostenträger bei der Leistungssteuerung und Abrechnungskontrolle sind nicht auszuschließen. Ein Hausarzt, der zur anderen Hälfte fachärztlich tätig ist, wird sich im Rahmen seiner hausärztlichen Tätigkeit nicht davon lösen können, im jeweiligen Behandlungsfall zugleich auch seinen spezialisierten fachärztlichen Blickwinkel einzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist deshalb gerade bei fach- und versorgungsbereichsübergreifenden Gemeinschaftspraxen eine eindeutige Abgrenzung der jeweiligen Versorgungsbereiche erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass andernfalls die gesetzlich vorgegebene Trennung der haus- und fachärztlichen Versorgungsbereiche unterlaufen würde (BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R - SozR 4-2500 § 106a Nr 8 RdNr 24). Die zulässige Behandlung durch einen Hausarzt und einen nicht personengleichen Facharzt in einem MVZ oder einer versorgungsbereichsübergreifenden BAG unterscheidet sich von der hier beabsichtigten Behandlung durch eine Ärztin, die sowohl hausärztlich als auch fachärztlich tätig sein soll. 37
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.