Nr 12; vgl BGH vom 8.2.1993 - II ZR 62/92 - BGHZ 121, 263 - juris RdNr 11 unter Hinweis auf BGH vom 5.2.1958 - IV ZR 204/57 - LM Nr 10 zu § 325 ZPO). 13 Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 19.2.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.5.2020 (§ 95 SGG), mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, die Forderung des W zu bezahlen. Die dagegen von W erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4, § 56 SGG), mit der er im Rahmen der Eingliederungshilfe für die Zeit ab 1.4.2020 bis 30.9.2021 zusätzlich Kosten in Höhe von monatlich 64,60 Euro begehrt (BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 4/16 R -
Nr 10), ist statthaft. Eine Verurteilung zur Kostenerstattung wegen denkbarer Grundsicherungsansprüche in dieser Höhe scheidet aus, weil der Beklagte als Träger der Grundsicherung solche Ansprüche bereits bestandskräftig abgelehnt hat. Da die notwendige Beiladung eines anderen Trägers auf Grundlage von § 75 Abs 2 Alt 1 SGG damit nicht in Betracht kommt (vgl BSG vom 4.5.1999 - B 2 U 19/98 R - SozR 3-2200 § 1150 Nr 2 RdNr 28), kann dahin stehen, wie zu verfahren ist, wenn - wie in Baden-Württemberg - Träger der Grundsicherung und Träger der Eingliederungshilfe identisch sind (vgl dazu BSG vom 16.12.2015 - B 14 AS 15/14 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 48 RdNr 43 f mwN). Die Klage ist jedoch unzulässig geworden, weil der Klägerin als Rechtsnachfolgerin die erforderliche Klagebefugnis fehlt. Für die als Zulässigkeitsvoraussetzung erforderliche Klagebefugnis würde es zwar genügen, wenn die Verletzung subjektiver Rechte eines Erben als möglich erscheint, diese fehlt aber dann, wenn ihm das geltend gemachte Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann (stRspr; zuletzt BSG vom 17.5.2023 - B 8 SO 12/22 R - BSGE 136, 92 =
Nr 12; vgl BSG vom 30.7.2019 - B 1 KR 34/18 R - BSGE 129, 10 = SozR 4-2500 § 53 Nr 3, RdNr 12 mwN; BSG vom 21.3.2018 - B 6 KA 46/16 R - SozR 4-2500 § 311 Nr 2 RdNr 11; BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr 3, RdNr 42; Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 27.9.2018 - 7 C 23.16 NVwZ 2019, 163 RdNr 10; BeckOGK/Bieresborn, 1.11.2024, SGG § 54 RdNr 118). So liegt der Fall hier. 14 Nach der Rechtsprechung des Senats wie bereits des BVerwG (BVerwG vom 5.5.1994 - 5 C 43.91 - BVerwGE 96, 18 = juris RdNr 12) sind Sozialhilfeansprüche nach Maßgabe der §§ 58, 59 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) nur vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. In solchen Fällen fließen dem Erben, dem die Begleichung der Nachlassschulden obliegt, die Sozialhilfeleistungen zu, um ihn in den Stand zu setzen, die aus der Hilfe des Dritten entstandenen Schulden des Sozialhilfeempfängers zu tilgen (BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 14/13 R - BSGE 116, 210 =
Nr 12; so auch für die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - <SGB II>: BSG vom 27.9.2022 - B 7/14 AS 59/21 R - BSGE 135, 1 = SozR 4-4200 § 42 Nr 1, RdNr 20). Dem steht der Fall gleich, dass im Zeitpunkt des Todes wegen einer bereits vor dem Tod gedeckten Bedarfslage noch Schulden gegenüber dem Erbringer der Leistung bestehen, die aus dem Nachlass zu begleichen sind (BSG vom 12.5.2017 - B 8 SO 14/16 R - BSGE 123, 171 =
Nr 14; für den Fall, dass die Einrichtung Erbe ist und noch offene Forderungen hat BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 30/16 R - BSGE 126, 166 =
Nr 12). Wurde hingegen die vorhanden gewesene Notlage in der Person des Verstorbenen bereits aus dessen Einkommen oder Vermögen gedeckt, besteht auch nach seinem Tod keine Bedarfslage mehr, die sich im Nachhinein durch Sozialhilfeleistungen beheben ließe. Dies ist auch vorliegend der Fall: Nach dem Vortrag der Revision sind keine Leistungen eines Dritten - zB des Betreuers - darlehensweise vorgestreckt worden, sondern das Mittagessen wurde aus dem Vermögen von W unter Vorbehalt gezahlt. Damit war es diesem aber möglich - wenn auch unter dem rechtlichen Vorbehalt der Rückforderung - seinen Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken. Die Anerkennung eines Rückzahlungsanspruches des oder der Erben wegen des erklärten Vorbehaltes würde die generelle Vererblichkeit höchstpersönlicher Sozialhilfeansprüche bewirken, die gerade nicht besteht. Eine Sozialhilfeleistung, die der Deckung einer nicht anderweit zu behebenden akuten Notlage des Hilfesuchenden dient und gerade keine Schadensausgleichsfunktion hat, verliert ihren Charakter nicht dadurch, dass sie zum Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gemacht wird (vgl bereits BVerwG vom 10.5.1979 - V C 79.77 - BVerwGE 58, 68 - juris RdNr 15). 15 Dies gilt selbst dann, wenn - wie es die Revisionsbegründung andeutet - der Beigeladene offenstehende Forderungen aus dem Barbetrag des W gedeckt haben sollte. Unabhängig davon, ob in dem hier nicht im Streit stehenden Rechtsverhältnis zwischen Beigeladenem und W ersterer dazu berechtigt war und insofern in diesem Rechtsverhältnis noch vererbbare Rückforderungsansprüche bestehen könnten, wurde nach dem Revisionsvortrag der Barbetrag lediglich buchhalterisch und damit gänzlich in der Verfügungsmacht des Beigeladenen stehend verwaltet, womit eine Verwendung zur Bedarfsdeckung lediglich einer internen Verschiebung des bereits beim Beigeladenen vorhandenen Vermögens gleichkam. Hingegen wurde nicht über ein bei einer Bank als Drittem im Rahmen eines Girovertrages (§ 675 Abs 1, § 675f Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>), eines Sparvertrags oder einer unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 BGB, §§ 488 ff BGB; s Bundesgerichtshof <BGH> vom 14.5.2019 - XI ZR 345/18 - BGHZ 222, 74 RdNr 23) geführtes Konto verfügt und damit nicht in eine - bei einem Guthaben als abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) existierende - Forderung gegenüber der Bank eingegriffen, die dem Nachlass hätte zufallen können (s zB BGH vom 16.4.1991 - XI ZR 68/90 - juris RdNr 8; BGH vom 21.12.1981 - II ZR 270/79 - WM 1982, 291- juris RdNr 8). 16 Diese für die Sozialhilfe entwickelten Grundsätze gelten auch über den 31.12.2019 hinaus für die Eingliederungshilfe. Die Eingliederungshilfe wurde zwar mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (BTHG vom 23.12.2016, BGBl I 3234) zum 1.1.2020 aus dem SGB XII in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung herausgelöst und ist seitdem in Teil 2 des SGB IX im Rahmen eines vom Gesetzgeber neu geschaffenen Leistungssystems mit verändertem begünstigten Personenkreis und Leistungsumfang geregelt (dazu zuletzt BSG vom 18.12.2024 - B 8 SO 14/22 R <zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen>; s BT-Drucks 18/9522, S 198). Seitdem ist die "neue" Eingliederungshilfe keine materielle Sozialhilfe im Sinne einer existenzsichernden Leistung mehr, jedoch nach wie vor steuerfinanziert und gegenüber anderen Sozialleistungen weitgehend nachrangig (§ 91 SGB IX). Obwohl sie im Vergleich zur Sozialhilfe günstigere Anrechnungsvorschriften mit anderen Freigrenzen in unterschiedlicher Höhe nach Einkommensart und Familienstatus aufweist (§ 135 SGB IX, § 139 SGB IX; s BT-Drucks 18/9522 S 5; Eicher, jurisPR-SozR 18/2022 Anm 5), dient sie alleine dazu, aktuelle Teilhabebedürfnisse von behinderten Menschen zu decken, um eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht (§ 90 SGB IX). Dem damit verfolgten Zweck der Eingliederungshilfe, einer möglichst weitgehenden Selbstbestimmung und individuellen Lebensplanung der Menschen mit Behinderung Rechnung tragen (BT-Drucks 18/9522, S 269), kann die begehrte Leistung nach dem Tod des Hilfesuchenden nicht mehr dienen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.11.2024 - L 20 SO 409/22 - juris RdNr 25; Becker, jurisPR-SozR 4/2025 Anm 5). Die Höchstpersönlichkeit der Ansprüche aus dem Recht der Eingliederungshilfe wird normativ nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass Leistungsansprüche ebenso wie im Recht der Sozialhilfe (§ 17 SGB XII) nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden können (§ 107 SGB IX; vgl Gutzler in Hauck/Noftz SGB IX,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.