KSRE149331527 ECLI:DE:BSG:2014:020414BB3KR314B0 BSG 3. Senat 20140402 B 3 KR 3/14 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 140 Abs 1 S 1 SGG, § 123 SGG, § 33 SGB
§ 55SGG; BSGE 15, 232, 234 = Soz
R Nr 164 zu § 162 SGG; BSGE 48, 243 = SozR 5310 § 6 Nr 2 S 6). 8 a) Nach § 140 Abs 1 S 1 SGG wird ein Urteil auf Antrag nachträglich ergänzt, wenn es einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat, wobei ein solcher Ergänzungsantrag binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils gestellt werden muss (§ 140 Abs 1 S 2 SGG). Grundvoraussetzung für eine derartige Urteilsergänzung ist stets, dass das Gericht über den Rechtsstreit in vollem Umfang entscheiden wollte, versehentlich aber nicht erschöpfend entschieden hat (BSGE 9, 80, 83 =
§ 55SGG; BSG Soz
R 4-1500 § 160a Nr 4, stRspr; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 140 RdNr 2; Bolay in: Handkommentar zum SGG, 4. Aufl 2012, § 140 RdNr 2 und 5). Von diesem Fall des versehentlichen Übergehens eines Teils des Klagebegehrens ist der Fall zu unterscheiden, in dem ein Gericht in einem Vollurteil bewusst über einen Teil des Klagebegehrens nicht entschieden und auf diese Weise gegen das in § 123 SGG enthaltene Gebot der umfassenden Entscheidung über die vom Kläger erhobenen Ansprüche verstoßen hat. Dieser zweite Fall, also das bewusste Ausklammern eines Teils des Streitgegenstandes aus einem Vollurteil, dh ohne Beschränkung auf ein Teilurteil (§ 202 SGG iVm § 301 ZPO), wird von der Regelung des § 140 SGG über die Möglichkeit der Urteilsergänzung gar nicht erfasst. 9
- b)Diese prozessuale Ausgangslage hat auch das LSG seiner Berufungsentscheidung zugrunde gelegt. Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist dem LSG jedoch ein Verfahrensfehler unterlaufen. Allerdings zutreffend war zunächst die Feststellung, das SG habe durch eine unrichtige Auslegung des Vorbringens des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 5.7. und 7.11.2011 versehentlich eine reine Klageumstellung, nämlich eine schlichte Ersetzung des Sachleistungsantrags aus der Klageschrift durch einen Kostenerstattungsantrag innerhalb der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG), statt der vorgetragenen Klageerweiterung, also die nachträgliche Ergänzung des - zukunftsgerichteten - Sachleistungsanspruchs um den - nur die Vergangenheit (Zeitraum 11.12.2008 bis 26.7.2011) betreffenden - Kostenerstattungsanspruch, angenommen. Unzutreffend ist jedoch die weitere Annahme des LSG, wegen dieses Versehens bei der Auslegung des Klagevorbringens habe das SG auch versehentlich nicht über den anhängig gebliebenen Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel entschieden. Bei zutreffender Wertung handelt es sich vielmehr um eine bewusst unterbliebene Entscheidung des SG über den Sachleistungsanspruch im Urteil vom 24.4.2012; denn das SG hat angenommen, wegen der - vermeintlichen - Klageumstellung vom Sachleistungsanspruch zum Kostenerstattungsanspruch über das Sachleistungsbegehren gar nicht mehr entscheiden zu dürfen. 10
- c)Das versehentliche Übergehen eines bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Klageanspruchs, das durch die Möglichkeit der Urteilsergänzung nach § 140 SGG korrigiert werden kann, ist dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht den Streitgegenstand zwar korrekt bestimmt, also die im Verlauf des Klageverfahrens gestellten Klageanträge zutreffend ausgelegt hat, bei der abschließenden Entscheidung aber irrtümlich einen aus der Sicht des Gerichts entscheidungsbedürftigen Punkt aus den Augen verloren, also schlicht übergangen hat. Im Gegensatz dazu steht das bewusste Ausklammern eines Anspruchs aus der den gesamten Rechtsstreit abschließenden, also nicht etwa ein Teilurteil, sondern ein Vollurteil darstellenden Entscheidung, weil das Gericht - aus welchen Gründen auch immer - davon ausging, über diesen speziellen Punkt nicht (mehr) entscheiden zu dürfen bzw zu müssen. Dieses Abgrenzungskriterium hat das LSG hier verkannt, indem es den Rechtsirrtum des SG bei der Auslegung des Klagebegehrens zugleich als Irrtum über den Umfang des zur Entscheidung anstehenden Streitgegenstands gewertet hat, obgleich das SG den Sachleistungsanspruch als durch den Übergang auf den Kostenerstattungsanspruch erledigt und damit nicht mehr entscheidungsbedürftig angesehen hat. Die Möglichkeit der Urteilsergänzung nach § 140 SGG hätte vorausgesetzt, dass das SG den Sachleistungsanspruch im Zeitpunkt der Urteilsfindung am 24.4.2012 als noch entscheidungsbedürftig erachtet, ihn aber versehentlich übergangen hat. Darin liegt der Verfahrensfehler des LSG. Der Rechtsirrtum eines Gerichts, der auf der unzutreffenden Auslegung des geltend gemachten Klagebegehrens oder der irrtümlichen Annahme einer Beschränkung der Klage beruht, ist typischer Grund für eine bewusste Ausklammerung eines Teils des Klagebegehrens aus der einen Rechtsstreit abschließenden Entscheidung durch ein Vollurteil (BSGE 9, 80, 83 =
§ 55SGG; BSGE 15, 232, 234 = Soz
R Nr 164 zu § 162 SGG; BSG ZfS 1988, 46; Eckertz in: Handkommentar zum SGG,
- Aufl 2012, § 143 RdNr 29, 30; Keller, aaO, § 140 RdNr 2c). Das LSG hat dann entsprechend § 133 BGB durch eigene Auslegung des Vorbringens des Klägers in der ersten Instanz zu ermitteln, welchen Anspruch er wirklich erhoben hat und über dieses Begehren im Berufungsverfahren zu entscheiden, wenn der förmliche Antrag, über den das SG entschieden hat, damit nicht übereinstimmt. Für eine Urteilsergänzung ist dann kein Raum (BSGE 15, 232, 234 = SozR Nr 164 zu § 162 SGG; BSG ZfS 1988, 46; Eckertz, aaO, § 143 RdNr 30; Bolay, aaO, § 140 RdNr 5). Da somit nicht nur der vom SG beschiedene Kostenerstattungsanspruch (Teilstreitwert 286,50 Euro), sondern auch der - wegen eines Rechtsirrtums im Urteil des SG bewusst ausgeklammerte - Sachleistungsanspruch (Teilstreitwert mindestens 874,49 Euro) zum Streitgegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind, ist die Berufungssumme von "mehr als 750 Euro" (§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG) erreicht und die Berufung insoweit zulässig. 11
- Die vom Kläger gleichzeitig erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) war somit von vornherein gegenstandslos; auf ihren Erfolg kam es für die Zulässigkeit der Berufung deshalb gar nicht an. Die Ablehnung der Beschwerde durch das LSG (Beschluss vom 13.5.2013 - L 1 KR 122/12 NZB -) konnte daher auch nicht zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils führen. Diese in § 145 Abs 4 S 4 SGG angeordnete Rechtsfolge gilt nach der Gesetzessystematik nur für Fälle, in denen die Zulässigkeit einer Berufung vom Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil abhängt (§ 145 Abs 1 S 1 SGG), und sie setzt zudem voraus, dass der erstinstanzlich unterlegene Beteiligte wirklich nur die Nichtzulassungsbeschwerde und nicht zugleich Berufung eingelegt hat. Da hier der Kläger parallel sowohl die Nichtzulassungsbeschwerde als auch die Berufung eingelegt hat, konnte die Zurückweisung der Beschwerde nicht zur Rechtskraft des SG-Urteils führen, sondern es musste - wie geschehen - über die Berufung unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens entschieden werden. 12
- Über die Frage der Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren wird das LSG im Zuge des erneut durchzuführenden Berufungsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE149331527&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public