BSG, Beschluss vom 06.08.2025 – B 9 V 12/25 B – Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Rüge der fehlerhaften Gerichtsbesetzung - Unzulässigkeit einer…
KSRE149350412 ECLI:DE:BSG:2025:060825BB9V1225B0 BSG 9. Senat 20250806 B 9 V 12/25 B Beschluss § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 129 SGG, § 138 SGG, § 153 Abs 1 SGG, § 153 Abs 3 S 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 21e GVG, § 309 ZPO, § 315 ZPO, § 547 Nr 6 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG vorgehend SG Schwerin, 8. März 2019, Az: S 19 VE 7/14, Urteilvorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 28. Januar 2025, Az: L 3 VE 6/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Rüge der fehlerhaften Gerichtsbesetzung - Unzulässigkeit einer Behauptung ins Blaue hinein - gerichtsinterne Vorgänge der Geschäftsverteilung - Darlegung von Aufklärungsbemühungen - Erfragen der Geschäftsverteilung beim Gericht - Unterschrift eines nicht an der mündlichen Verhandlung beteiligten Richters - erforderliche Augenscheinnahme der Originalfassung des Urteils - keine Unwirksamkeit der Entscheidung bei bloßen Mängeln in der Urteilsabschrift Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten 1 I. Die Beteiligten streiten über die Feststellung weiterer Gesundheitsstörungen als Folgen einer Gewalttat.
2 Mit dem angefochtenen Urteil vom 28.1.2025 hat das LSG wie vor ihm das SG und der Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Beschädigtenversorgung nach einem GdS von 60 verneint.
3 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, weil das LSG einen Verfahrensfehler begangen habe.
4 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil darin kein Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
5 1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung dieses Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden. Daran fehlt es hier.
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7 Diesen Vortrag enthält die Beschwerde nicht. Sie führt nichts zum Geschäftsverteilungsplan und zur Frage der zur Entscheidung zuständigen Richter aus. Mit seinem Hinweis auf § 309 ZPO macht der Kläger sinngemäß geltend, über seine Klage hätten entgegen § 153 Abs 1 iVm § 129 SGG andere Richter entschieden als diejenigen, die laut Protokoll an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hätten. Wie sich indes aus dem von ihm eingereichten Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt, ist das Urteil in der mündlichen Verhandlung nach geheimer Beratung verkündet und damit wirksam geworden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 132 RdNr 1a mwN). Ein Wechsel der Richterbank zwischen der Verhandlung der Streitsache und der Verkündung des Urteils ergibt sich aus dem Protokoll nicht.
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9 Was diesen Fehler in der Urteilsabschrift angeht, trägt der Kläger nicht vor, zunächst dessen Korrektur in der übersandten Fassung nach § 138 SGG verlangt zu haben, um den vermeintlichen Mangel des Urteils auf einfachere Weise als im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde zu beseitigen (vgl BSG Beschluss vom 13.12.2023 - B 10 ÜG 1/23 B - juris RdNr 21 mwN; BVerwG Beschluss vom 20.5.2011 - 8 B 64/10 - juris RdNr 3 mwN). Ohnehin lassen Mängel in der Abschrift eines verkündeten Urteils, soweit sie schwerwiegend sind, lediglich die Zustellung unwirksam werden, berühren aber seine Wirksamkeit im Übrigen nicht (vgl BSG Beschluss vom 24.07.2019 - B 5 R 31/19 B - juris RdNr 18 mwN; BVerwG aaO).
10 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
11 2. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
12 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE149350412&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public