KSRE149410218 ECLI:DE:BSG:2019:030419UB6KA418R0 BSG 6. Senat 20190403 B 6 KA 4/18 R Urteil § 95 Abs 6 S 1 SGB 5, § 95 Abs 6 S 2 SGB 5, § 21 S 1 Zahnärzte-ZV, § 201a StGB, § 205 StGB, § 206a StPO vorge
§ 95Nr 9, Rd
Nr 10; BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - BSGE 112, 90 =
§ 95Nr 26, Rd
Nr 20; BSG Urteil vom 17.6.2009 - B 6 KA 16/08 R - BSGE 103, 243 =
§ 95bNr 2, Rd
Nr 37; BSG Beschluss vom 11.2.2015 - B 6 KA 37/14 B - Juris RdNr 9). 28 Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden kann (BSG Beschluss vom 11.2.2015 - B 6 KA 37/14 B - Juris RdNr 9 mwN; BVerfG Beschluss vom 26.9.2016 - 1 BvR 1326/15 - Juris RdNr 40 und Beschluss vom 28.3.1985 - 1 BvR 1245/84, 1254/84 - BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr 12 S 30; vgl auch Pawlita in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 95 RdNr 516). Ebenfalls geklärt ist, dass persönliche Lebensumstände für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Entziehung der Zulassung vorliegen, ohne Bedeutung sind: Für den Tatbestand einer gröblichen Pflichtverletzung iS von § 95 Abs 6 SGB V ist nicht erforderlich, dass den Vertragsarzt ein Verschulden trifft; auch unverschuldete Pflichtverletzungen können zur Zulassungsentziehung führen (vgl BSG Beschluss vom 11.2.2015 - B 6 KA 37/14 B - Juris RdNr 11 mwN). Von diesen Maßgaben ausgehend hat das LSG in nicht zu beanstandender Weise eine gröbliche Pflichtverletzung des Klägers bejaht. 29 a. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Pflichtverletzung iS des § 95 Abs 6 S 1 SGB V nicht bereits deshalb zu verneinen, weil das Beobachten der Praxismitarbeiterinnen beim Umkleiden als Verfehlung außerhalb des eigentlichen Kernbereiches der vertragsärztlichen Tätigkeit (Behandlung der Versicherten, korrekte Abrechnung) zu bewerten wäre. 30
(1)Es ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, dass auch Verfehlungen außerhalb dieses Kernbereichs eine Zulassungsentziehung rechtfertigen können. Es kann insbesondere nicht nur auf ein Verhalten abgestellt werden, welches das unmittelbare Arzt-Patienten-Verhältnis betrifft. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das beanstandete Verhalten - wie hier - "im Verlaufe" ("bei Gelegenheit") des Praxisbetriebes erfolgt. So hat der Senat eine Zulassungsentziehung wegen versuchter Vergewaltigung einer Praxishelferin gebilligt (BSG Beschluss vom 19.6.1996 - 6 BKa 52/95 - Juris; vgl auch BSG Beschluss vom 31.3.2006 - B 6 KA 69/05 B - Juris) und auch sexuelle Übergriffe eines Arztes gegen die von ihm Auszubildenden (BSG Beschluss vom 27.6.2007 - B 6 KA 20/07 B - Juris RdNr 11) sowie fortgesetzte grob beleidigende und diffamierende Äußerungen gegenüber Mitarbeitern und Funktionsträgern der KÄV (BSG Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R - BSGE 93, 269 =
§ 95Nr 9, Rd
Nr 20 ff) oder verbale Attacken auf Mitarbeiter von Krankenkassen (BSG Beschluss vom 5.11.2003 - B 6 KA 54/03 B - Juris RdNr 18; vgl auch BSG Beschluss vom 19.11.2014 - B 6 KA 45/14 B - zum Verhalten eines Vertragsarztes im Kontext von Gerichtsverfahren) als mögliche Pflichtverletzungen iS des § 95 Abs 6 SGB V benannt (vgl auch LSG Hamburg Urteil vom 7.10.2015 - L 5 KA 20/13 - Juris und LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 8.10.2003 - L 11 KA 165/02 - Juris, zu Vermögensdelikten). 31
(2)Für die hier in Rede stehenden gravierenden Eingriffe in die Intimsphäre der Praxismitarbeiterinnen gilt nichts anderes. Dass es - worauf der Kläger ausdrücklich hinweist - zu keinen sexuellen Übergriffen auf seine Angestellten gekommen ist, steht der Einordnung der begangenen Verfehlungen als gröbliche Pflichtverletzung nicht entgegen. Strafandrohung und Strafrahmen des § 201a StGB lassen hinreichend deutlich erkennen, welchen Unrechtsgehalt der Gesetzgeber Verletzungen der Intimsphäre zuweist (vgl BVerwG Urteil vom 16.2.2017 - 2 WD 14/16 - NVwZ-RR 2017, 619). Die Vorschrift ist durch das
- Strafrechtsänderungsgesetz in das StGB aufgenommen worden und am 6.8.2004 in Kraft getreten. Mit der Einführung neuer Technologien, durch die der Aufwand bei der Aufnahme sowie bei der Verbreitung immer geringer geworden ist, ist das praktische Bedürfnis gewachsen, den Persönlichkeitsschutz im Bildbereich zu stärken (vgl BT-Drucks 15/533 S 3; BT-Drucks 15/2466 S 4). In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass der persönliche Lebensbereich durch Bildaufnahmen in gleicher Weise verletzt werden kann wie durch unbefugtes Abhören (BT-Drucks 15/2466 S 4). Die Vorschrift schützt die individuelle Eigensphäre als einen Freiraum, der für die Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit unerlässlich ist (Kargl in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB,
- Aufl 2017, § 201a StGB RdNr 4 unter Hinweis auf BVerfG Urteil vom 3.3.2004 - 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 - BVerfGE 109, 279). Erfasst ist damit der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistete höchstpersönliche Lebensbereich (BGH Beschluss vom 26.2.2015 - 4 StR 328/14 - GesR 2015, 298; Eisele in Schönke/Schröder, StGB,
- Aufl 2019, § 201a RdNr 3). 32 Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger mittels einer von ihm aufwändig installierten technischen Vorrichtung über einen Zeitraum von sechs Jahren heimlich tausende Videodateien von seinen Mitarbeiterinnen ohne deren Wissen und in intimen Situationen angefertigt bzw die Mitarbeiterinnen beim Umkleiden in Echtzeit beobachtet. Der Kläger hat damit ein gravierendes Fehlverhalten gezeigt, welches mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Zahnarztes schlechthin nicht vereinbar ist. Gerade die Übertragung der Bilder aus dem Umkleideraum in das Büro des Klägers und die Speicherung mit dem Ziel, diese Bilder öfter anzusehen, machen deutlich, dass der Kläger die Intimsphäre der Mitarbeiterinnen zum Objekt seiner besonderen Interessen gemacht hat. Die zahlreichen Aufnahmen über einen Zeitraum von sechs Jahren lassen sich nicht mehr als bloß gelegentliches Fehlverhalten abtun. Der Kläger hat unter Ausnutzung der Gegebenheiten seiner Praxis und seiner Arbeitgeberstellung wiederholt und dauerhaft schwere Eingriffe in die Intimsphäre seiner Praxismitarbeiterinnen vorgenommen, die geeignet sind, die Betroffenen nachhaltig zu beeinträchtigen. Dabei hat er den Umstand ausgenutzt, dass die Mitarbeiterinnen in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihm standen. Er hat das Vertrauen der betroffenen Mitarbeiterinnen massiv verletzt, indem er ohne ihr Wissen und Einverständnis Videoaufnahmen von ihren nahezu unbekleideten Körpern bzw Körperteilen angefertigt hat. Wenn der Kläger als Arbeitgeber seinen Mitarbeiterinnen einen Umkleide- und Duschraum zur Verfügung stellt, müssen diese darauf vertrauen können, dass keine Filmaufnahmen von ihnen gefertigt werden, auf denen sie unter Umständen unbekleidet zu sehen sind. 33 Diese Pflichtverletzungen sind in ihrem Zusammenhang gröblich, weil sie das Vertrauen der KZÄV und der Krankenkassen in eine ordnungsgemäße Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit, die mit hohen Erwartungshaltungen an die Integrität des Zahnarztes behaftet ist, so nachhaltig zerstörten, dass diesen eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr zuzumuten ist. Die Funktionsfähigkeit des Systems der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung setzt voraus, dass die beteiligten Ärzte, Krankenkassen und K(Z)ÄVen auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens trotz gegenläufiger Interessen zusammenwirken. Mit einem Zahnarzt, der grundlegende Anforderungen an das Verhalten im Zusammenhang mit der Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit über Jahre so gravierend verletzt hat und nicht etwa einmalig einer bestimmten "Versuchung" erlegen ist, müssen die Träger der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht länger zusammenarbeiten. Ihr Vertrauen, der Kläger werde seine vertragszahnärztliche Tätigkeit in Einklang mit den für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs geltenden Vorschriften ausüben, ist nachhaltig erschüttert und zerstört. 34 b. Dass der Kläger nicht rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden ist und dass die arbeitsgerichtlichen Verfahren vergleichsweise unter Zahlung von Entschädigungen an die betroffenen Mitarbeiterinnen erledigt worden sind, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung erfüllt sind. Weder aus § 95 Abs 6 SGB V noch aus der Rechtsprechung des Senats sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine gröbliche Pflichtverletzung nur im Falle strafbaren Verhaltens angenommen werden darf (BSG Beschluss vom 2.9.2009 - B 6 KA 14/09 B - Juris RdNr 18). Die Entscheidung über eine Zulassungsentziehung nach § 95 Abs 6 SGB V knüpft nicht an ein den Arzt rechtskräftig wegen einer (vorsätzlichen) Tat verurteilendes Strafurteil eines deutschen Gerichts an. Selbst wenn der Arzt vom Vorwurf einer Straftat rechtskräftig freigesprochen worden ist, sind andere Gerichte an diese Wertung des Sachverhalts durch das Strafgericht grundsätzlich nicht gebunden, soweit es bei ihren Verfahren nicht um die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen geht (vgl auch BVerwG Beschluss vom 24.1.2017 - 2 B 75/16 - NJW 2017, 2295 - Juris RdNr 8 bei Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis). Vielmehr kann auch ein nicht strafbares Verhalten einen so gewichtigen Unwert darstellen, dass eine gröbliche Pflichtverletzung bejaht werden kann. Dies ist vorliegend nach den Feststellungen des SG und LSG der Fall. 35
- Zu Recht hat das LSG als maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung des Tatbestandes des § 95 Abs 6 S 1 SGB V auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung des Beklagten - hier am 28.1.2015 - abgestellt (BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - Juris; BSG Beschluss vom 17.1.2018 - B 6 KA 61/17 B; BSG Beschluss vom 22.3.2016 - B 6 KA 69/15 B; BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R -
§ 95Nr 24 Rd
Nr 54 f). Eine Zulassungsentziehung erfordert keine Negativprognose für das künftige Verhalten des Leistungserbringers im Sinne der Feststellung einer Wiederholungsgefahr, da § 95 Abs 6 S 1 SGB V nicht auf die Steuerung künftigen Verhaltens ausgerichtet ist, sondern eine nachträgliche Reaktion auf ein in der Vergangenheit liegendes pflichtwidriges Verhalten darstellt (ausführlich dazu BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - BSGE 110, 269 =
§ 95Nr 24, Rd
Nr 56 ff; Pawlita in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
- Aufl 2016, § 95 SGB V RdNr 522). Soweit der Kläger vorträgt, er habe Maßnahmen ergriffen, sodass eine zukünftige Gefährdung von Mitarbeitern und Patienten nicht zu befürchten sei, ist dies für die Rechtmäßigkeit der Zulassungsentziehung ohne Bedeutung, sondern nur in einem eventuellen Verfahren auf Wiederzulassung gegebenenfalls relevant. 36
- Die Zulassungsentziehung ist auch verhältnismäßig. Eine lediglich hälftige Entziehung der Zulassung nach § 95 Abs 6 S 2 SGB V war dem Beklagten bereits deshalb nicht möglich, weil eine solche jedenfalls bei Zulassungsentziehungen wegen gröblicher Pflichtverletzungen nur in Betracht kommt, wenn der betroffene Arzt lediglich über einen hälftigen Versorgungsauftrag verfügt, mithin auch nur ein hälftiger Versorgungsauftrag entzogen werden kann (BSG Beschluss vom 17.10.2012 - B 6 KA 19/12 B - Juris RdNr 9 ff). Der Kläger verfügte jedoch über einen vollen Versorgungsauftrag. 37 Auch der Einwand des Klägers, dem Beklagten habe als milderes Mittel die Durchführung eines Disziplinarverfahrens zur Verfügung gestanden, greift nicht. Angesichts des dargestellten schwerwiegenden Charakters der Pflichtverletzungen ist die Zulassungsentziehung sachangemessen. Sofern eine der drei Voraussetzungen des § 96 Abs 6 S 1 SGB V vorliegt, ist die Zulassung zu entziehen (vgl BSG Urteil vom 25.10.1989 - 6 RKa 28/88 - BSGE 66, 6, 7). Die Entziehung setzt keine weiteren Tatbestandmerkmale als eine gröbliche Pflichtverletzung, die Nichtaufnahme oder Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit oder das Nichtvorliegen und das Entfallen der Zulassungsvoraussetzungen voraus. Ein Grundsatz, dass vor jeder Zulassungsentziehung eine Disziplinarmaßnahme durchzuführen wäre, besteht nicht. Insbesondere wenn die Pflichtverletzung - wie hier - gröblich ist, reichen Disziplinarmaßnahmen nicht mehr aus (BSG Urteil vom 25.10.1989 - 6 RKa 28/88 - BSGE 66, 6, 8; vgl auch Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren,
- Aufl 2018, RdNr 1630; Clemens in Schallen, Zulassungsverordnung,
- Aufl 2018, § 27 RdNr 31). 38
- Das Gutachten von Prof. Dr. D. aus dem Jahr 2016, wonach bei dem Kläger keine psychische Erkrankung vorliegt, die seine Eignung für die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit einschränkt, hat im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes der gröblichen Pflichtverletzung in den Jahren 2007 bis 2012 keine Bedeutung. Ob das Gutachten der Annahme des LSG entgegensteht, dass auch der Entziehungstatbestand der fehlenden Eignung aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden Gründen erfüllt ist (§ 21 S 1 Zahnärzte-ZV in Verbindung mit § 95 Abs 6 S 1 Alt 1 SGB V), lässt der Senat offen; für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten kommt es darauf nicht an. 39 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des von ihm ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen zu
- bis
- ist nicht veranlasst, weil sie keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE149410218&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public