Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 48 RdNr 13 mwN und vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 14). 14 Der Kläger legte den Weg von der Arztpraxis zu seiner Arbeitsstelle indes nicht im unmittelbaren betrieblichen, sondern in eigenwirtschaftlichem Interesse zurück. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen und deshalb gemäß § 163 SGG für den Senat bindenden Feststellungen des LSG suchte der Kläger die Arztpraxis für die regelmäßig stattfindende Kontrolle seiner Blutwerte zur Medikamenteneinstellung auf. Weder erfüllte er damit eine sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Hauptpflicht noch eine arbeitsrechtliche Nebenpflicht, denn eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen besteht grundsätzlich nicht (BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, mit Hinweis auf Schäfer, NZA 1992, 529, 530). Maßnahmen der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit sind wie zahlreiche sonstige Verrichtungen des täglichen Lebens, die gleichzeitig sowohl den eigenwirtschaftlichen Interessen des Versicherten als auch den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers dienen können, grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten und nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen und stehen daher, solange dies das Gesetz nicht wegen besonderer Erfordernisse des sozialen Schutzes ausdrücklich anordnet, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 35/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 6 RdNr 18 mwN; vgl auch BSG vom 5.5.1998 - B 2 U 40/97 R - BSGE 82, 138 =
Nr 18 und vom 12.6.1990 - 2 RU 31/89 -
15 Der Kläger nahm auch keine objektiv nicht geschuldete Handlung in der vertretbaren, aber irrigen Annahme vor, damit eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen. Die Annahme dieser Pflicht ist nur vertretbar, wenn der Beschäftigte nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung (ex ante) aufgrund objektiver Anhaltspunkte und nach Treu und Glauben annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht (BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 72). Solche objektiven Anhaltspunkte sind jedoch weder festgestellt noch ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber einem späteren Arbeitsbeginn zum Zwecke des Arztbesuchs zugestimmt hatte, konnte nicht die Annahme des Klägers begründen, es bestehe eine arbeitsrechtliche Pflicht zum Arztbesuch. Denn ein Arbeitgeber kann einer Änderung der Arbeitszeit zustimmen, um dem Arbeitnehmer eigenwirtschaftliche, nicht unmittelbar im Betriebsinteresse stehende Tätigkeiten, zB Behördengänge oder wie hier einen Arztbesuch, zu ermöglichen, ohne dass eine arbeitsvertragliche Pflicht besteht oder diese Tätigkeiten dadurch im Betriebsinteresse stehen. 16 Allerdings hat die Rechtsprechung bei eigenwirtschaftlichen Verrichtungen einen Versicherungsschutz bejaht, wenn die Gesamtumstände dafür sprachen, das unfallbringende Verhalten dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen. Dabei handelte es sich um Sachverhalte, bei denen die betreffende Verrichtung während der Dienstzeit bzw bei der Zurücklegung des Betriebsweges oder des Weges zum oder vom Ort der Tätigkeit unerwartet notwendig geworden war, um weiterhin betriebliche Arbeit verrichten bzw den Weg zurücklegen zu können (vgl BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 35/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 6 RdNr 13 mwN). Eine solche Sachlage bestand hier jedoch nicht, denn der Kläger suchte die Arztpraxis zur Blutabnahme auf, die der regelmäßig alle drei bis vier Monate stattfindenden Kontrolle seiner Blutwerte und einer ggf erforderlichen Medikamenteneinstellung diente. Er unterlag hinsichtlich des Arztbesuchs aber gerade keinen betrieblichen Vorgaben oder Zwängen. 17 2. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auch nicht in der Wegeunfallversicherung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versichert. Danach zählt zu den versicherten Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Einen solchen Weg legte der Kläger bei Eintritt des Unfallereignisses nicht zurück. Weder befand er sich zum Unfallzeitpunkt auf dem unmittelbaren Weg von der Wohnung zu seiner Arbeitsstätte (hierzu
Nr 18; BSG vom 19.3.1991 - 2 RU 45/90 -
Wird der direkte Weg mehr als geringfügig unterbrochen und ein solcher Abweg allein aus eigenwirtschaftlichen Gründen zurückgelegt, besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl hierzu BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 35/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 6; BSG vom 11.9.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 9; BSG vom 5.5.1998 - B 2 U 40/97 R - BSGE 82, 138 =
R 2200 § 550 Nr 57). Der Versicherungsschutz endet, sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen wird. Er besteht erst wieder, sobald sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und damit der Abweg beendet ist (stRspr; vgl zB BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 14 und - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 18; BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 40/02 R - USK 2003, 103; BSG vom 5.5.1998 - B 2 U 40/97 R - BSGE 82, 138 =
Nr 18; BSG vom 19.3.1991 - 2 RU 45/90 -
R 2200 § 550 Nr 69 und BSG vom 28.7.1983 - 2 RU 50/82 - SozR 2200 § 550 Nr 57). 20 Danach befand sich der Kläger unmittelbar vor dem Unfallereignis nicht auf dem direkten Weg von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte. Er hatte zwar zunächst die direkte Wegstrecke von seiner Wohnung zu dem Betrieb zurückgelegt, dann aber diesen Weg für den Arztbesuch unterbrochen. Sobald er in entgegengesetzter Richtung zur Arztpraxis abbog, begab er sich auf einen Abweg. Da der Kläger bei Eintritt des Unfallereignisses die üblicherweise zurückgelegte unmittelbare Wegstrecke zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte noch nicht wieder erreicht hatte, befand er sich auch zum Unfallzeitpunkt weiterhin auf einem Abweg. 21 Das Verlassen des direkten Weges zur Arbeitsstätte hat auch nicht zu einer nur geringfügigen Unterbrechung geführt. Der allein privatwirtschaftlich veranlasste Besuch der Arztpraxis zum Zweck einer Blutentnahme war nicht "ganz nebenher" oder "im Vorübergehen" zu erledigen. Damit war bereits mit dem ersten Schritt in entgegengesetzter Richtung zu einer nicht nur geringfügigen Unterbrechung der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gelöst (BSG vom 19.3.1991 - 2 RU 45/90 -
R 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 15) und der Versicherungsschutz zum Unfallzeitpunkt, zu dem der direkte Weg nicht wieder erreicht war, nicht erneut begründet worden. 22 b) Der Kläger befand sich unmittelbar vor dem Unfall auch nicht auf einem versicherten Weg von einem sog dritten Ort (der Arztpraxis) zu seiner Arbeitsstätte. 23 Grundsätzlich kann ein versicherter Weg zur Arbeitsstätte iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch von einem anderen Ort als der Wohnung angetreten werden, denn § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII legt - wie bereits ausgeführt - als End- oder Ausgangspunkt des Weges nur den Ort der versicherten Tätigkeit fest. Die Norm lässt hingegen offen, wo der Weg nach dem Ort der Tätigkeit beginnt oder wo der Weg von dem Ort der Tätigkeit endet. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine versicherte Tätigkeit gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII deshalb auch das Zurücklegen eines Weges zwischen einem anderen Ort als der Wohnung, dem sog dritten Ort, und der Arbeitsstätte sein, ohne dass es dabei darauf ankommt, aus welchen Gründen sich der Versicherte an jenem Ort aufhält. Auch Wege von anderen Orten als dem häuslichen Bereich zum Ort der versicherten Tätigkeit werden nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer auf deren Verrichtung bezogenen Handlungstendenz unternommen (vgl zB BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 13 und - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 21; BSG vom 5.5.1998 - B 2 U 40/97 R - BSGE 82, 138, 140 =
Unter dieser Voraussetzung ist grundsätzlich auch das Zurücklegen des Weges nach und von dem von der Wohnung abweichenden Ort, dem sog dritten Ort, in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. 24 Zur Abgrenzung eines versicherten Weges mit einer unversicherten Unterbrechung an einem dritten Ort von einem erst an diesem Ort beginnenden versicherten Weg hat der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit auf die Dauer des Aufenthalts an diesem sog dritten Ort abgestellt und gefordert, dass der Aufenthalt an dem sog dritten Ort mindestens zwei Stunden dauert (vgl hierzu BSG vom 5.5.1998 - B 2 U 40/97 R - BSGE 82, 138, 141 f =
V Sozialrecht 2013, S 34, 40, sowie ders, Versicherte und unversicherte Wege in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Sozialrecht als Menschenrecht 2011, 273, 283). Der Kläger hat sich indes keine zwei Stunden, sondern höchstens 40 Minuten in der Arztpraxis aufgehalten, sodass diese - nach der nach wie vor maßgeblichen Rechtsprechung des Senats (vgl nachfolgend) - keinen dritten Ort darstellt. Die bei der Prüfung des Vorliegens eines dritten Ortes bislang auch aufgeworfene Frage, ob der Weg von einem dritten Ort zudem in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zurückzulegenden Arbeitsweg stehen muss (hierzu Krasney, SGb 2013, 313, 316 f; vgl BSG vom 2.5.2001 - B 2 U 33/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 6), kann hier folglich dahinstehen. 25 Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass ein Ort erst dann zu einem sog dritten Ort wird, von dem aus ein versicherter Weg zur Arbeitsstätte angetreten werden kann, wenn der Versicherte sich dort zwei Stunden oder länger aufhält. Voraussetzung für den Versicherungsschutz auf einem Weg von einem sog dritten Ort zur Arbeitsstätte ist, dass die Dauer des dortigen Aufenthalts so erheblich ist, dass der vorangegangene Weg zu diesem Ort eine selbstständige Bedeutung erlangt und deshalb nicht mehr in einem rechtlich erheblichen Zusammenhang mit der Aufnahme der Arbeit an der Arbeitsstätte steht. Nachdem zunächst hierfür keine einheitliche Zeitgrenze bestand, hat der Senat seit seiner Entscheidung vom 5.5.1998 (B 2 U 40/97 R - BSGE 82, 138 =
R 3-2700 § 8 Nr 14) auf eine Aufenthaltsdauer an dem dritten Ort von zwei Stunden und mehr abgestellt. Er hat damit der in der Literatur geübten Kritik (vgl hierzu BSG vom 5.5.1998 - B 2 U 40/97 R - BSGE 82, 138, 141 f =
Nr 18 S 73) an den zuvor bestehenden unterschiedlichen zeitlichen Grenzen für den Wegfall des Versicherungsschutzes bei einer Unterbrechung des direkten Weges zur Arbeitsstätte einerseits und dem Versicherungsschutz auf einem Weg nach und von einem sog dritten Ort andererseits Rechnung getragen. Weil es bei beiden Konstellationen im Kern um dieselbe Frage nach der Teilung des Weges in zwei selbstständige Wege geht, die aus Gründen der Gleichbehandlung und Systemgerechtigkeit nur einheitlich beantwortet werden kann, hat der Senat mit der zeitlichen Dauer von zwei Stunden ein einfach zu beurteilendes Kriterium entwickelt und die zeitlichen Maßstäbe für Unterbrechungen sowie für Wege nach und von einem sog dritten Ort vereinheitlicht. Dies ist weiterhin erforderlich, um die bestehende Rechtssicherheit bei der Beurteilung der Reichweite des Unfallversicherungsschutzes der Wegeunfallversicherung aufrechtzuerhalten (vgl BSG vom 5.5.1998 - B 2 U 40/97 R - BSGE 82, 138, 142 =
S des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII bei nicht nur geringfügigen Unterbrechungen ist die Dauer des Aufenthalts an dem sog dritten Ort ein geeignetes Kriterium. Bei einer längeren Unterbrechung des Weges durch einen längeren Aufenthalt an einem sog dritten Ort ist davon auszugehen, dass kein zusammenhängender einheitlicher Weg nach oder von der Arbeitsstätte zurückgelegt wird, sondern vielmehr zwei getrennte Wege vorliegen, von denen nur einer dem versicherten Zurücklegen des Weges nach und von der Arbeitsstätte dient. Dagegen kann bei einer Unterbrechung des Weges von kurzer Dauer davon ausgegangen werden, dass der Versicherte insgesamt einen, wenn auch unterbrochenen, versicherten Weg nach oder von seiner Arbeitsstätte zurücklegt. Das Kriterium der Aufenthaltsdauer grenzt damit versicherte von unversicherten Wegen zumindest praktikabel ab und schafft Rechtssicherheit (vgl zu den erheblichen Rechtsunsicherheiten bei Zugrundelegung anderer Kriterien für die Abgrenzung des dritten Ortes Schulin, in ders (Hrsg), Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, 1996, § 33 RdNr 58 ff mwN). Dass eine andere Zeitspanne als mindestens zwei Stunden praktikabler oder angemessener wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden (vgl zur Beibehaltung der Zwei-Stunden-Grenze auch Schur/Spellbrink, SGb 2014, 589). 27 Zwar stehen aufgrund dieser starren Zeitgrenze Versicherte auf von der direkten Wegstrecke abweichenden Wegen von einem anderen Ort zu ihrer Arbeitsstätte bei einem Aufenthalt von weniger als zwei Stunden nicht unter Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII und werden damit im Vergleich zu Versicherten mit einem Aufenthalt an einem sog dritten Ort von zwei Stunden und länger ungleich behandelt. Darin liegt jedoch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Das Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr des BVerfG; vgl zB vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272, 300 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 70; vgl auch BSG vom 19.12.2013 - B 2 U 17/12 R - SozR 4-2700 § 73 Nr 1). Ein solcher rechtfertigender Grund ist hier gegeben, zumal die Zwei-Stunden-Grenze nicht an personenbezogene Merkmale wie Geschlecht oder Alter anknüpft, sondern eine rein technische Regelung darstellt. Es bestehen bei Anwendung dieses Maßstabs hinreichende Unterschiede zwischen den genannten Versichertengruppen. Versicherte legen bei längeren Unterbrechungen einer Wegstrecke typischerweise zwei getrennte Wege zurück, während der Weg der Versicherten bei einer kürzeren Unterbrechung noch als "einheitlicher" Weg angesehen werden kann. Zur Abgrenzung ist die Aufenthaltsdauer - hier in der Arztpraxis - nach wie vor ein geeignetes und angemessenes sachliches Kriterium. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE149471522&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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