Nr 16 f). Das notwendige Vorverfahren ist durchgeführt, weil der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 2.8.2016 auch über den Bescheid vom 17.12.2015 entschieden hat; darauf, dass er den Widerspruch insoweit unzutreffend als unzulässig angesehen hat, kommt es nicht an. 12 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. 13 Ob der angefochtene Bescheid formell rechtmäßig ergangen ist, kann der Senat auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht beurteilen. Die Zuständigkeit für den Erlass des Änderungsbescheids folgt der Zuständigkeit für die Leistung (§ 48 Abs 4 Satz 1, § 44 Abs 3 SGB X). Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für die erbrachte Leistung kann der Senat indes nicht überprüfen; denn das LSG hat nicht festgestellt, ob es sich bei den in einer "therapeutischen Wohngemeinschaft" erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe um eine ambulant erbrachte oder eine stationäre Leistung in einer Einrichtung iS des § 13 Abs 2 SGB XII handelt; allein die vertragliche Gestaltung mit zwei gesondert abgeschlossenen Verträgen führt nicht zwingend zu einer ambulanten Leistungserbringung, wie das LSG offenbar meint (zum Begriff der Einrichtung vgl nur BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 =
Nr 16 f mwN). Bei Erbringung einer stationären Leistung (vgl § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII) bzw einer Leistung in einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit (vgl § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII) käme es aber darauf an, wo sich der Kläger vor der Aufnahme in die Einrichtung bzw vor dem (ersten) Eintritt in eine ambulant betreute Wohnform gewöhnlich bzw tatsächlich aufgehalten hat, wozu Feststellungen ebenfalls fehlen. Lediglich die sachliche Zuständigkeit des Beklagten besteht sowohl für ambulant betreute Wohnmöglichkeiten als auch für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 97 Abs 1 SGB XII; § 1 Abs 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch <AG-SGB XII> des Landes Berlin vom 7.9.2005, GVBl 2005, 467). 14 Der Ausgangsbescheid vom 17.12.2015 ist allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht schon deshalb formell rechtswidrig, weil das für die wesentliche Änderung in Bezug genommene Gesetz zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids noch nicht existierte. Die vom Beklagten als wesentlich angesehene Norm des § 85 Abs 1 Nr 2 SGB XII ist durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015 (BGBl I 2557) verkündet, dh rechtlich existent geworden (vgl BSG vom 4.9.2013 - B 10 EG 6/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 24 RdNr 46). Der Bescheid vom 17.12.2015 ist erst mit der Bekanntgabe an den Kläger erlassen (§§ 37 Abs 1 Satz 1, 39 Abs 1 Satz 1 SGB X), die nach Lage des Falles - Sonntags wird nicht zugestellt - nicht vor dem 21.12.2015 (einem Montag) erfolgt ist; auf die Zugangsfiktion des § 37 Abs 2 Satz 1 SGB X kommt es dabei nicht an. 15 Dem angefochtenen Bescheid steht das Verbot der Verböserung im Widerspruchsverfahren (sog reformatio in peius) nicht entgegen. In einem laufenden Widerspruchsverfahren über die Höhe der Eingliederungshilfe ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 SGB X die in der Gewährung geringerer Eingliederungshilfe (nach Festsetzung eines höheren Kostenbeitrags) liegende Verböserung zulässig. Auch zugunsten des Betroffenen bindende Verwaltungsakte können unter den dort genannten Voraussetzungen für die Zukunft aufgehoben werden; der Verwaltung sind die Gestaltungsrechte der §§ 45 ff SGB X damit erst recht in einem nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren und also auch im Widerspruchsverfahren eröffnet (vgl etwa BSG vom 5.5.1993 - 9/9a RVs 2/92 - SozR 3-3870 § 4 Nr 5 S 23 f). Ein etwaiger Anhörungsmangel (§ 24 SGB X) ist jedenfalls im Widerspruchsverfahren geheilt worden. 16 Ob der angefochtene Bescheid vom 17.12.2015 materiell rechtmäßig ist, hängt davon ab, ob eine rechtlich relevante wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 SGB X eingetreten ist. Auch dies kann der Senat nicht abschließend entscheiden, bevor nicht die notwendigen Feststellungen zu der Frage getroffen worden sind, ob die Leistungen zu Recht als Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe bewilligt worden sind. 17 Handelte es sich um eine ambulante Leistung, wäre allerdings mit der Änderung des § 85 Abs 1 Nr 2 SGB X entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und des Beklagten eine rechtlich wesentliche Änderung zum 1.1.2016 nicht eingetreten. Die Vorschrift des § 48 Abs 1 SGB X schafft zwar die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dafür, bei einer Umgestaltung des Rechts durch den Gesetzgeber auch laufende Fälle einzubeziehen, wenn und soweit der Gesetzgeber die Rechtslage neu gestaltet (vgl BSG vom 29.10.1992 - 9b RAr 7/92 - BSGE 71, 202 = SozR 3-4100 § 45 Nr 3; vgl auch BSGE 65, 185 = SozR 1300 § 48 Nr 57). Dies ist aber vorliegend durch die Neufassung des § 85 Abs 1 Nr 2 SGB XII mit Wirkung vom 1.1.2016 nicht geschehen. 18 Zwar ist der Wortlaut des § 85 Abs 1 Nr 2 SGB XII an den Wortlaut des § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII (insoweit in der Fassung, die die Norm mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 < BGBl I 453> erhalten hat; im Folgenden neue Fassung <nF>) angeglichen, insoweit hat der Gesetzgeber auch aus seiner Sicht aber lediglich eine redaktionelle Anpassung und sprachliche Vereinfachung vorgenommen (vgl ausdrücklich BT-Drucks 18/6284 S 31), indem er die Wörter "Kosten der" durch "Aufwendungen für die" Unterkunft ersetzt hat. Schon die Ausführungen in der Begründung des Gesetzes deuten darauf hin, dass eine inhaltliche Änderung nicht beabsichtigt war. Jedenfalls folgt aus dem Sinn und Zweck der Norm weiterhin, dass bei der Berechnung des Kostenbeitrags als Aufwendungen für die Unterkunft auch die Heizkosten weiterhin in die Berechnung einzustellen sind. 19 Ob zu den Kosten der Unterkunft nach § 85 Abs 1 SGB XII auch die Heizkosten gehören, war schon nach der bis 31.12.2015 geltenden Rechtslage umstritten. Der Senat hat insoweit entschieden, dass auch die Kosten für Heizung bei der Bestimmung der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII zu berücksichtigen sind (BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 8/12 R - BSGE 113, 221 =
LG,
Nr 25; in diesem Sinne bereits BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 1/12 R - BSGE 113, 92 =
Nr 22). Normzweck des § 85 SGB XII ist danach, durch Festlegung einer Einkommensgrenze, bei deren Unterschreiten eine Eigenbeteiligung des Leistungsberechtigten regelmäßig bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII nicht erforderlich ist (zu den Ausnahmen aber § 88 SGB XII), dem Leistungsberechtigten einen Lebensstandard oberhalb der Bedürftigkeit für Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 19 Abs 1 SGB XII) zu sichern; dies umfasst auch angemessene Heizkosten, die normativ und auch tatsächlich notwendigerweise für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen müssen. 20 An diesem Normzweck hat sich durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015 nichts geändert. Nach wie vor ist davon auszugehen, dass die Unterkunftskosten iS des § 85 Abs 1 Nr 2 SGB XII auch Heizkosten umfassen (so auch Pattar in Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.