KSRE149610218 ECLI:DE:BSG:2019:150519UB6KA6317R0 BSG 6. Senat 20190515 B 6 KA 63/17 R Urteil § 87 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB 5, § 106a Abs 2 S 2 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106a Abs 2 S 4 SGB 5 vom 14.11.2003,
§ 117Nr 6 Rd
Nr 13; s auch BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 45/17 R - RdNr 14, zur Veröffentlichung für SozR 4 vorgesehen; BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 42/17 R - RdNr 10, zur Veröffentlichung für BSGE und SozR 4 vorgesehen, jeweils mwN). 21 Die näheren Einzelheiten des Plausibilitätsprüfungsverfahrens ergeben sich aus § 8 der auf der Grundlage von § 106a Abs 6 SGB V aF vereinbarten Richtlinien gemäß § 106a SGB V (AbrPr-RL) in der hier maßgebenden, seit dem 1.7.2008 geltend Fassung (DÄ 2008, A-1925). § 8 Abs 2 AbrPr-RL sieht gleichrangig die Ermittlung eines Tageszeit- und eines Quartalszeitprofils vor (vgl BSG Beschluss vom 17.8.2011 - B 6 KA 27/11 B - Juris RdNr 6). Eine weitere Überprüfung nach § 12 erfolgt gemäß § 8 Abs 3 S 1 AbrPr-RL, wenn die ermittelte arbeitstägliche Zeit bei Tageszeitprofilen an mindestens drei Tagen im Quartal mehr als 12 Stunden oder im Quartalszeitprofil mehr als 780 Stunden beträgt (vgl BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 42/17 R - RdNr 11, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 44/17 R - RdNr 15 zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). 22 Überschreitungen bezogen auf die Tageszeitprofile liegen bei dem Kläger nicht vor. Er hat allein im Quartal 2/2008 das Quartalszeitprofil überschritten. Aufgrund dieser Überschreitung hat die Beklagte ein Prüfverfahren eingeleitet und den Kläger im Juni 2012 ua mit Blick auf den Ansatz der GOP 09315 EBM-Ä zur Vorlage von Dokumentationen zur Behandlung näher bezeichneter Patienten im Quartal 2/2008 aufgefordert. Wegen des zum Zeitpunkt des Erlasses des Richtigstellungsbescheides vom 12.12.2012 eingetretenen Ablaufs der vierjährigen Ausschlussfrist (vgl zuletzt BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 34/17 R - RdNr 28 mwN, zur Veröffentlichung für BSGE und SozR 4 vorgesehen) hat sie von einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung des Honorarbescheids für das Quartal 2/2008 abgesehen und die Richtigstellung allein auf die im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Quartale 3/2008 bis 2/2012 bezogen. 23 Der Umstand, dass der Kläger in keinem der streitbefangenen Quartale die Grenze zur Auffälligkeit nach § 8 Abs 3 S 1 AbrPr-RL überschritten hat, steht der Rechtmäßigkeit der Richtigstellung nicht entgegen. Ein Grundsatz des Inhalts, dass die Prüfung nach § 12 AbrPr-RL für jedes zu prüfende Quartal die Erfüllung der Aufgreifkriterien nach § 8 voraussetzt, besteht nicht (BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 44/17 R - RdNr 18, für SozR 4 vorgesehen). Im Übrigen wäre selbst dann, wenn § 12 AbrPr-RL in diesem Sinne zu verstehen wäre, die KÄV nicht gehindert, Hinweisen auf eine inkorrekte Abrechnung eines Arztes nachzugehen und zu prüfen, ob die Abrechnung sachlich und rechnerisch richtig sein kann. Nach § 20 Abs 1 AbrPr-RL wird eine Abrechnung in der vertragsärztlichen Versorgung außerhalb der regulären Prüfungen geprüft, wenn ausreichende und konkrete Hinweise auf Abrechnungsauffälligkeiten bestehen. "Konkrete" Hinweise in diesem Sinne können sich aus dem Ergebnis einer "regulären" Prüfung eines Quartals ergeben, soweit es Muster erkennen lässt, die auf eine systematisch unrichtige Abrechnung auch in Folgequartalen hindeuten. 24 2. Soweit sich die sachlich-rechnerische Richtigstellung auf die Abrechnung der GOP 09315 EBM-Ä (Bronchoskopie) bezieht, sind die angefochtenen Bescheide in Übereinstimmung mit der Entscheidung des LSG im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Honorarbescheide zu Recht um alle in den Quartalen 3/2008 bis 2/2012 abgerechneten Bronchoskopien berichtigt. 25
- a)Obligater Inhalt der Leistung nach GOP 09315 EBM-Ä ist ua die Durchführung einer "Bronchoskopie". Eine solche setzt - entgegen der Auffassung des Klägers - voraus, dass ein Endoskop zur Untersuchung in die Bronchien eingeführt wird. Durch die Einführung eines Endoskops allein in die Luftröhre werden die Anforderungen nach der Leistungslegende auch dann nicht erfüllt, wenn Teile der Bronchien von dort aus betrachtet werden. Wie das LSG bereits in seiner Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (L 5 KA 3990/13 ER-B) zutreffend dargelegt hat, bezeichnet der erste Teil des Begriffs der "Bronchoskopie" das zu untersuchende Organ, während der zweite Teil die Untersuchungsmethode definiert, nämlich die Endoskopie. Die Bronchoskopie iS der GOP 09315 EBM-Ä ist also eine endoskopische Untersuchung der Bronchien. Zwar unterscheidet die GOP 09315 EBM-Ä - anders als etwa GOP 13421 EBM-Ä für die Koloskopie - nicht zwischen einer vollständigen und einer teilweisen Endoskopie des Organs. Deshalb können die in der Leistungslegende definierten Anforderungen auch durch eine nur teilweise Untersuchung der Bronchien erfüllt werden und es findet keine Unterscheidung danach statt, ob das Endoskop nur in die Hauptbronchien oder aber auch in die weiteren Verzweigungen eingeführt wird. Vorauszusetzen ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beigeladenen jedoch, dass zumindest eine der beiden Hauptbronchien untersucht wird (vgl dazu die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen der zu 2. beigeladenen KÄBV vom 7.1.2015 und des zu 1. beigeladenen GKV-Spitzenverbands vom 20.2.2015). Die Endoskopie zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie die direkte Betrachtung des Organs ermöglicht. Der Blick von außen auf oder in ein Organ kann deshalb nicht als Endoskopie dieses Organs angesehen werden. Dementsprechend liegt in der Einführung eines Endoskops lediglich in die Luftröhre (als anatomisch vorgelagertes Organ) noch keine Bronchoskopie, sondern nur eine Tracheoskopie, selbst wenn Teile der Bronchien zu sehen sind. 26
- b)Der Kläger kann nicht mit Erfolg einwenden, dass die Durchführung von Bronchoskopien für HNO-Ärzte fachfremd sei und dass die im Kapitel der Hals-Nasen-Ohrenärztlichen Gebührenordnungspositionen geregelte GOP 09315 EBM-Ä deshalb anders auszulegen sei als die in Abschnitt 13.3.7 (Pneumologische Gebührenordnungspositionen) geregelte GOP 13662 EBM-Ä. Gegen eine unterschiedliche Auslegung spricht der übereinstimmende Wortlaut beider GOP. Dieser Wortlaut ist nach stRspr des BSG in erster Linie maßgebend für die Auslegung von Vergütungsbestimmungen (vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 15/14 R - SozR 4-2500 § 106a Nr 13 RdNr 21; BSG Urteil vom 13.5.1998 - B 6 KA 34/97 R - SozR 3-5555 § 10 Nr 1 S 4 mwN; BSG Urteil vom 16.5.2001 - B 6 KA 20/00 R - BSGE 88, 126, 127 = SozR 3-2500 § 87 Nr 29 S 146; BSG Urteil vom 15.8.2012 - B 6 KA 34/11 R - SozR 4-5540 § 44 Nr 1 RdNr 13; BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 14/
§ 87Nr 28 Rd
Nr 11). Dies gründet sich zum einen darauf, dass das vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des Normgebers des EBM-Ä - also des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs 1 SGB V - ist, Unklarheiten zu beseitigen. Zum anderen folgt die primäre Bindung an den Wortlaut aus dem Gesamtkonzept des EBM-Ä als einer abschließenden Regelung, die keine Ergänzung oder Lückenfüllung durch Rückgriff auf andere Leistungsverzeichnisse oder Gebührenordnungen oder durch analoge Anwendung zulässt. Raum für eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Leistungstatbestände ist nur dann, wenn der Wortlaut eines Leistungstatbestandes zweifelhaft ist und es einer Klarstellung bedarf (BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 14/
§ 87Nr 28 Rd
Nr 11 mwN; BSG Urteil vom 28.4.2004 - B 6 KA 19/03 R - SozR 4-2500 § 87 Nr 5 RdNr 11; BSG Urteil vom 22.6.2005 - B 6 KA 80/03 R - SozR 4-2500 § 87 Nr 10 RdNr 10, jeweils mwN; BSG Urteil vom 15.8.2012 - B 6 KA 34/11 R - SozR 4-5540 § 44 Nr 1 RdNr 13). Selbst wenn diese Voraussetzungen für eine systematische Interpretation hier erfüllt wären, könnte damit nicht die Auffassung des Klägers begründet werden, nach der an die Erbringung von Bronchoskopien durch HNO-Ärzte geringere Anforderungen zu stellen sein sollen als an die Erbringung von Bronchoskopien durch Pneumologen. Dagegen spricht auch, dass beide GOP in der hier maßgeblichen Fassung des EBM-Ä übereinstimmend mit 2795 Punkten bewertet worden sind. Weil die punktzahlmäßige Bewertung im Grundsatz den mit der Erbringung der Leistung verbundenen personellen und technischen Aufwand abbildet, erscheint es ausgeschlossen, zwei identisch bezeichnete GOP mit identischer Leistungslegende, die auch noch punktzahlmäßig identisch bewertet sind, in der Weise unterschiedlich auszulegen, dass die Abrechnung einer der beiden GOP eine aufwändige Untersuchung mit Einführung des Endoskops in die Bronchien voraussetzen soll, während für die andere eine weniger aufwändige Untersuchung mit Einführung des Endoskops lediglich in die Luftröhre ausreichen soll. 27 Aus dem Umstand, dass die S1-Leitlinie Tracheo-Bronchoskopie der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie nicht die Erbringung von Bronchoskopien durch HNO-Ärzte zum Inhalt habe, sondern die Erbringung von Tracheo-Bronchoskopien, kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Schluss gezogen werden, dass die Leistung nach GOP 09315 EBM-Ä bereits durch die Einführung des Endoskops in die Luftröhre und den von dort möglichen Blick in die Hauptbronchien erbracht werden könne. Maßgebend für den Anspruch auf vertragsärztliche Vergütung ist der Wortlaut der Leistungslegende zu GOP 09315 EBM-Ä und nicht der Wortlaut der Leitlinie einer Fachgesellschaft. Danach ist die Durchführung einer Bronchoskopie und nicht einer Tracheo-Bronchoskopie erforderlich. Im Übrigen wird die Tracheo-Bronchoskopie in der S1-Leitlinie als "die direkte Betrachtung der Luftröhre und des Bronchialbaumes durch ein Endoskop zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken" definiert. Danach setzt die Tracheo-Bronchoskopie neben der direkten Betrachtung der Luftröhre auch eine direkte Betrachtung der Bronchien ("und") voraus. Da in der Leitlinie neben dem Begriff der Tracheo-Bronchoskopie auch der Begriff der Bronchoskopie für die gleiche Untersuchungsmethode verwendet wird, spricht im Übrigen viel für die Richtigkeit der Auffassung der Beklagten, nach der die Begriffe Bronchoskopie und Tracheo-Bronchoskopie synonym sind. Für die vorliegende Entscheidung kommt es darauf aber nicht an; maßgebend ist, dass die Abrechnung der GOP 09315 EBM-Ä nach dem eindeutigen Wortlaut der Leistungslegende die Durchführung einer "Bronchoskopie" voraussetzt. 28 Gegen die Richtigkeit der Auffassung des Klägers, nach der Bronchoskopien für HNO-Ärzte fachfremd sind, spricht aus Sicht des Senats auch die Verwendung dieses Begriffs in der S1-Leitlinie Tracheo-Bronchoskopie der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie sowie der Umstand, dass diese Leistung im EBM-Ä (auch) im neunten Kapitel (Hals-Nasen-Ohrenärztliche GOP) aufgeführt ist. Allerdings ist für die Beurteilung, ob Leistungen fachzugehörig oder fachfremd sind, nach stRspr auf die Weiterbildungsinhalte abzustellen, die der Fachgruppe nach der Weiterbildungsordnung zugeordnet werden (BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 13/15 R - SozR 4-2500 § 135 Nr 25 RdNr 20; BSG Urteil vom 8.9.2004 - B 6 KA 32/03 R - BSGE 93, 170 = SozR 4-2500 § 95 Nr 8, RdNr 6 = Juris RdNr 13). Die Durchführung von Bronchoskopien wird dort jedenfalls nicht ausdrücklich als Gegenstand der Weiterbildung von HNO-Ärzten bezeichnet (vgl Abschnitt B Ziffer 8 <Muster -> Weiterbildungsordnung 2003 sowie Abschnitt B Ziffer 9 <Muster->Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung 2003). Im Ergebnis kann der Senat jedoch dahingestellt lassen, ob Bronchoskopien für HNO-Ärzte fachfremd sind: Wenn dies der Fall wäre, dann hätte das entgegen der Auffassung des Klägers nicht zur Folge, dass die Beklagte diese Leistung zu vergüten hätte, obwohl er sie nicht (vollständig) erbracht hat. Vielmehr könnte der Kläger diese Leistung erst recht nicht abrechnen, weil ein Arzt keinen Anspruch auf Vergütung für Leistungen hat, die er berufsrechtlich nicht erbringen darf (stRspr: BSG Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 52/94 - SozR 3-2500 § 95 Nr 7 S 27 = Juris RdNr 22 f; BSG Urteil vom 8.9.2004 - B 6 KA 32/03 R - BSGE 93, 170 = SozR 4-2500 § 95 Nr 8, RdNr 4 ff = Juris RdNr 11 ff; BSG Urteil vom 22.3.2006 - B 6 KA 75/04 R - Juris RdNr 12; BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 13/15 R - SozR 4-2500 § 135 Nr 25 RdNr 19 ff). 29
- c)Nach den vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), hat der Kläger "das Endoskop nach eigenen Angaben jeweils nur in die Luftröhre des Patienten eingeführt und von dort aus ohne Einführung des Endoskops in den Bronchialbereich die Bronchien (deren Hauptäste) - als von der Luftröhre ungeachtet des Systemzusammenhangs zu unterscheidendes Organ - in Augenschein genommen". An dieser Feststellung hat sich das LSG auch durch die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 28.3.2017 nicht gehindert gesehen, in dem er seine Vorgehensweise erläutert und Befunddokumentationen als Anlagen beigefügt hatte. Ob der Kläger damit seinen ursprünglichen Vortrag, er habe die Bronchien nur gesehen und das Endoskop nicht in diese eingeführt, relativieren wollte, kann der Senat nicht prüfen. Der Kläger hat das Vorgehen des LSG nicht mit einer auf die Berichtigung der Leistungen nach GOP 09315 EBM-Ä bezogenen Verfahrensrüge angegriffen. Im Übrigen spricht sein Vorbringen im Revisionsverfahren, er dürfe aus berufsrechtlichen Gründen keine vollständige Bronchoskopie erbringen, dafür, dass die Feststellungen des LSG zum Vorgehen des Klägers richtig sind. 30
- d)Im Ergebnis zutreffend ist das LSG schließlich davon ausgegangen, dass diese anhand von Dokumentationen über Behandlungen im Quartal 2/2008 getroffenen Feststellungen zum Leistungsverhalten des Klägers auf die hier allein streitgegenständlichen Folgequartale 3/2008 bis 2/2012 übertragen werden konnten. 31 Missverständlich ist indes die Formulierung in der Entscheidung des LSG, nach der es eines gesonderten Nachweises für die Folgequartale nicht bedürfe, und entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Übertragung der Ergebnisse der für das Quartal 2/2008 durchgeführten Ermittlungen auch nicht ohne Weiteres mit einem der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Schätzungsermessen der KÄV begründet werden. Auffälligkeiten iS einer Überschreitung von Tages- oder Quartalsprofilzeiten nach § 8 Abs 3 S 1 AbrPr-RL, die im Einzelfall geeignet sein können, die Unrichtigkeit der Abrechnung zu beweisen (zu einem solchen Indizienbeweis vgl zuletzt BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 42/17 R - RdNr 20 mwN, für BSGE und SozR 4 vorgesehen), haben in den Quartalen, auf die sich die sachlich-rechnerische Richtigstellung bezieht, nicht vorgelegen. Die Neufestsetzung des Honorars im Wege einer pauschalierenden Schätzung hat der Senat für zulässig gehalten, wenn die Garantiefunktion der Abrechnungssammelerklärung und damit die Grundlage der Honorarfestsetzung durch zumindest eine grob fahrlässige Falschabrechnung weggefallen ist (BSG Urteil vom 17.9.1997 - 6 RKa 86/95 - SozR 3-5550 § 35 Nr 1 S 5 = Juris RdNr 21 ff). Da die Abrechnungssammelerklärung für jedes Quartal neu abzugeben ist, kann sich auch der Wegfall der Garantiefunktion nur auf das Quartal beziehen, in dem der Arzt grob fahrlässig falsch abgerechnet hat. Dass in dem Quartal, auf das sich die sachlich-rechnerische Richtigstellung bezieht, zumindest eine Leistung grob fahrlässig falsch abgerechnet wurde, muss feststehen und kann nicht das Ergebnis einer "Schätzung" sein. Aber auch wenn dies feststeht, ist die Beklagte bei einer Schätzung des Umfangs einer erforderlichen Richtigstellung nicht völlig frei. Insbesondere darf sich die Schätzung und die darauf aufbauende Richtigstellung nur auf Leistungen beziehen, die zu Unrecht abgerechnet wurden, weil sie nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wurden, nicht dagegen auf Leistungen, deren Erbringung unwirtschaftlich war. Auf die Frage der Wirtschaftlichkeit kommt es bei der sachlich-rechnerischen Richtigstellung nicht an, weil der KÄV die Zuständigkeit für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen fehlt (vgl Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, K § 106 RdNr 53 mwN, Stand der Einzelkommentierung August 2014). Daran ändert auch die Befugnis zur Schätzung nichts. 32 Anders als die zunächst von der Beklagten verfügte und vom SG aufgehobene Streichung von Leistungen nach GOP 09332 EBM-Ä (Zusatzpauschale Abklärung einer Aphasie, Dysarthrie und/oder Dysphagie) sowie die Streichung von Leistungen nach GOP 09331 EBM-Ä (Zusatzpauschale Untersuchung des Sprechens und der Sprache), auf die sich das im Revisionsverfahren abgegebene Teilanerkenntnis der Beklagten bezieht, beruht die vollständige Streichung der in den Quartalen 3/2008 bis 2/2012 vom Kläger abgerechneten GOP 09315 EBM-Ä (Bronchoskopie) nicht auf einer Schätzung und ist auch nicht (allein) aus Gründen der Unwirtschaftlichkeit erfolgt. Vielmehr liegt der Streichung der Umstand zugrunde, dass es sich bei den Leistungen, die der Kläger nach eigenen Angaben erbracht und abgerechnet hat, aus den og Gründen nicht um Bronchoskopien iS der Leistungslegende dieser GOP gehandelt hat. Diesen Gesichtspunkt hat auch das LSG mit dem Hinweis auf das grundsätzliche Fehlverständnis des Klägers vom Inhalt der Leistungslegende der GOP 09315 EBM-Ä angesprochen. Er liegt im Übrigen auch dem im Revisionsverfahren bekräftigten Vorbringen des Klägers zugrunde, dass er eine Untersuchung, die die Einführung des Endoskops in die Bronchien beinhalte, überhaupt nicht durchführen dürfe, weil sie für ihn fachfremd sei. 33 Auf die Frage, ob das grundsätzliche Fehlverständnis vom Inhalt der Leistungslegende auf grober Fahrlässigkeit beruht, kommt es nicht an. Die Rechtmäßigkeit sachlich-rechnerischer Berichtigungen setzt kein Verschulden des Vertragsarztes voraus (BSG Urteil vom 22.3.2006 - B 6 KA 76/04 R - BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr 6, RdNr 28-29; BSG Beschluss vom 31.8.2018 - B 6 KA 26/18 B - Juris RdNr 12). Vielmehr ist es ausreichend, dass der Arzt die Leistung nicht im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften erbracht und abgerechnet hat (vgl BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 27/14 R - SozR 4-5540 § 25 Nr 1 RdNr 18 mwN). Der danach entscheidungserhebliche Sachverhalt ist aufgrund der Angabe des Klägers, dass er das Endoskop jeweils nur in die Luftröhre und nicht in die Bronchien seiner Patienten eingeführt habe, geklärt. Weitergehender Ermittlungen von Amts wegen bedurfte es unter diesen Umständen nicht. 34 3. Der Honorarrückforderung der Beklagten steht für die streitbefangenen Quartale auch nicht der Ablauf der Ausschlussfrist entgegen. Die Ausschlussfrist beträgt vier Jahre (vgl dazu BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 35/12 R - SozR 4-2500 § 106a Nr 10 RdNr 13). Daran hat sich durch die Einfügung eines neuen § 106d Abs 5 S 3 SGB V mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 6.5.2019 (BGBl I 646) nichts geändert. Die am 11.5.2019 und damit noch vor Abschluss des Revisionsverfahrens in Kraft getretene Neuregelung bestimmt, dass die Maßnahmen, die aus den Prüfungen nach § 106d Abs 2 bis 4 SGB V folgen, innerhalb von zwei Jahren "ab Erlass" des Honorarbescheides festgesetzt werden müssen. Diese Verkürzung der Ausschlussfrist greift hier indes nicht ein. Nach der zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen ergangenen Rechtsprechung des Senats sind für Prüfzeiträume, die vor dem Inkrafttreten von Gesetzesneufassungen abgeschlossen waren, die zum früheren Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften maßgeblich. Etwas anderes kommt lediglich in Betracht, wenn der Normgeber ohne Erlass von Übergangsbestimmungen Vorschriften ändert, die die Ausgestaltung des Prüfverfahrens betreffen (BSG Urteil vom 28.4.2004 - B 6 KA 8/03 R - BSGE 92, 283 = SozR 4-2500 § 106 Nr 5, RdNr 9; BSG Urteil vom 9.4.2008 - B 6 KA 34/07 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 18 RdNr 15; BSG Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 8/14 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 49 RdNr 32). Bereits im Zusammenhang mit der Verkürzung der Ausschlussfrist für die Richtgrößenprüfung von vier auf zwei Jahre durch das GKV-WSG vom 26.3.2007 (BGBl I 378) hat der Senat entschieden, dass es sich dabei nicht um eine Verfahrensvorschrift in diesem Sinne handelt (BSG Urteil vom 28.10.2015 - B 6 KA 45/14 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 53 RdNr 23), und betont, dass eine Erstreckung auf bereits erlassene Bescheide jedenfalls eine ausdrückliche gesetzliche Regelung voraussetzen würde. Das gilt in Bezug auf die Verkürzung der Ausschlussfrist für sachlich-rechnerische Richtigstellungen in gleicher Weise (im Ergebnis ebenso: Clemens in juris-PK SGB V, 3. Aufl 2016, Aktualisierung vom 16.5.2019, § 106d RdNr 72.3). Eine Übergangsbestimmung, die die rückwirkende Geltung anordnet, enthält das TSVG nicht; im Gegenteil wird in der Begründung des Ausschusses für Gesundheit (BT-Drucks 19/8351 S 196 - zu Nr 59) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verkürzung der Ausschlussfrist allein für Honorarbescheide gelte, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erlassen werden. Damit bleibt für das vorliegende Verfahren die Ausschlussfrist von vier Jahren maßgebend. Diese war zum Zeitpunkt des Erlasses (dh der Bekanntgabe gemäß §§ 37, 39 Abs 1 SGB X - vgl BSG Urteil vom 25.1.1994 - 7 RAr 14/93 - BSGE 74, 20, 23 = SozR 3-1300 § 48 Nr 32 S 59) des angefochtenen Richtigstellungsbescheids vom 12.12.2012 noch nicht abgelaufen. Der erste hier von der Richtigstellung erfasste Bescheid ist der Honorarbescheid für das Quartal 3/2008, der nach den übereinstimmenden Angaben der beiden Hauptbeteiligten unter dem Datum des 15.1.2009 ergangen und dem Kläger jedenfalls erst nach diesem Datum bekannt gegeben worden ist. 35 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil das von ihm eingelegte Rechtsmittel im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs 2 VwGO). Zwar hat die Beklagte dem Begehren des Klägers im Revisionsverfahren insoweit entsprochen, als sie die angefochtenen Bescheide bezogen auf die sachlich-rechnerische Richtigstellung der GOP 09331 EBM-Ä aufgehoben hat. Da sich dieses Anerkenntnis der Beklagten jedoch auf einen geringen Teil des Streitgegenstands des Revisionsverfahrens (hier: weniger als 1 %) bezog, hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Kosten dem Kläger ganz aufzuerlegen (vgl § 155 Abs 1 S 3 VwGO). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil sie keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE149610218&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public