Nr 21; BSG vom 13.10.2010 - B 6 KA 29/09 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 13 - juris RdNr 16; BSG vom 21.7.1992 - 4 RA 20/91 - SozR 3-1300 § 63 Nr 3 RdNr 20). Daran fehlt es hier. 13 Nach Maßgabe der förmlichen Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom 25.9.2015 hat der Widerspruch des Klägers in der Hauptsache keinen Erfolg gehabt, denn er wurde vollständig als unzulässig zurückgewiesen. Ob der Beklagte noch zum Erlass dieses Widerspruchsbescheids befugt war oder der Antrag des Klägers vom 22.6.2015 auf eine Kostengrundentscheidung vielmehr als Rücknahme seines Widerspruchs auszulegen war, kann hier dahinstehen. Die Hauptsacheentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 25.9.2015 hat der Kläger nicht angegriffen, sie ist nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens. 14 Der Widerspruch des Klägers hat auch im Übrigen nicht rechtlich zurechenbar dazu geführt, dass er mit seinem sachlichen Begehren - der Verzinsung der Nachzahlung - im Widerspruchsverfahren durchdringen konnte. Seinem Begehren wurde zwar durch Bescheid vom 18.6.2015 faktisch entsprochen, dies beruhte aber rechtlich zurechenbar auf dem hilfsweise gestellten Verzinsungsantrag. Sein Widerspruch war hingegen von vornherein unzulässig, denn der Bescheid vom 19.2.2015 enthält keinen ablehnenden Verwaltungsakt über eine Verzinsung. 15 Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X). Die Auslegung behördlichen Verwaltungshandelns im Hinblick darauf, ob es eine Regelung im Sinne dieser Vorschrift enthält, richtet sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen; maßgeblich ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, die die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl nur BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 12/17 R - für BSGE vorgesehen = SozR 4-3500 § 53 Nr 9, RdNr 16 mwN). Bei dieser Auslegung ist das BSG an die im Urteil des Berufungsgerichts getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, wenn nicht in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen vorgebracht werden (§ 163 SGG). Das BSG darf die Würdigung behördlichen Handelns durch ein Tatsachengericht deshalb nur daraufhin prüfen, ob das LSG auf Grundlage seiner Feststellungen die Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) beachtet und nicht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl zum Ganzen nur BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 20/18 R - <für SozR 4 vorgesehen> = juris RdNr 14 mwN). 16 Auf Grundlage der Feststellungen des LSG, die die Beteiligten nicht angegriffen haben, ist es nicht zu beanstanden, dass es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Änderungsbescheid vom 19.2.2015 keine Regelung hinsichtlich eines Zinsanspruchs enthält. Ob mit der Bewilligung einer Geldleistung, die zu einem Zinsanspruch schweigt, eine konkludente Ablehnung einer Verzinsung verbunden ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Wortlaut des Bescheids vom 19.2.2015 enthält eine Entscheidung über höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in der Zeit vom 1.7.2007 bis 30.6.2008, aber keine ausdrückliche Aussage - weder positiv noch negativ - zu einer Verzinsung des Nachzahlungsbetrags. Aus Sicht des Empfängerhorizonts eines objektiven verständigen Beteiligten war darin auch keine stillschweigende Ablehnung des Zinsanspruchs enthalten. Bloßes Schweigen enthält grundsätzlich weder eine zustimmende noch eine ablehnende, sondern keinerlei Willensbetätigung. Etwas anderes gilt nur, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich aus Sicht des verständigen Beteiligten ein bestimmtes, unmissverständliches, konkludentes Verhalten ergibt (vgl BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 14/
Nr 16; BSG vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 5 RdNr 12; zum sog "beredten Schweigen" vgl BSG vom 5.10.2006 - B 10 LW 6/05 R - SozR 4-5868 § 13 Nr 3). Solche besonderen Umstände hat das LSG nicht festgestellt. Sie folgen insbesondere nicht daraus, dass der Zinsanspruch vom Hauptanspruch abhängig ist und die Verwaltung über einen etwaigen Zinsanspruch des Leistungsempfängers auch ohne besonderen Antrag von Amts wegen zu entscheiden hat. Haupt- und Zinsentscheidung sind in zwei selbstständigen (materiellen) Verwaltungsakten zu verlautbaren, die zeitgleich im selben Bescheid, aber auch zeitversetzt in verschiedenen Bescheiden erlassen werden können (vgl BSG vom 23.5.2017 - B 12 KR 6/16 R - SozR 4-5376 § 1 Nr 1 RdNr 29; BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 14/
Nr 16). 17 Etwas Abweichendes folgt nicht aus dem Urteil des BSG vom 11.9.1980 (5 RJ 108/79 - USK 80179 = juris RdNr 17 f). Diesem ist kein Rechtssatz zu entnehmen, wonach mit einer Regelung über eine Nachzahlung, die zu einem Zinsanspruch schweigt, stets eine konkludente Ablehnung der Verzinsung verbunden ist. Vielmehr ist dies eine Frage der Würdigung der Umstände des Einzelfalls. In jenem Verfahren hatte die dortige Beklagte eine Ablehnung durch "beredtes Schweigen" regeln wollen und war von der dortigen Klägerin auch so verstanden worden (vgl BSG aaO RdNr 18 f). 18 Der Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Bescheids, der feststellt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen ist, richtet sich nach § 63 Abs 3 Satz 2 SGB X. Danach bestimmt die Kostenentscheidung auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift folgt, dass dies zwingend eine (zumindest teilweise) positive Kostengrundentscheidung voraussetzt (vgl LSG Niedersachsen-Bremen vom 5.7.2012 - L 11 AS 759/11 - juris RdNr 33; vgl zu § 80 Abs 3 Satz 2 VwVfG BVerwG vom 15.11.2007 - 2 C 29.06 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr 53 RdNr 10 mwN; Feddern in jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 63 RdNr 130). Daran fehlt es hier. Der Kläger kann - wie ausgeführt - eine Erstattung der Aufwendungen des Vorverfahrens nicht beanspruchen. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE149650208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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