Nr 9 mwN; BSGE 104, 15 =
Nr 12) und begründet. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Vergütung von Krankenhausbehandlung anderer Versicherter in Höhe von 14 889,07 Euro bislang nicht erfüllt. Dieser Anspruch erlosch nicht dadurch, dass die Beklagte insoweit wegen vermeintlicher Überzahlung der Vergütung für die Behandlungen der Versicherten die Aufrechnung in dieser Höhe erklärte. Die Aufrechnung ging ins Leere (dazu 1.). Dem Kläger standen wegen der stationären Behandlung der Versicherten die von der Beklagten gezahlten Beträge zuzüglich der von den Versicherten getragenen Zuzahlungen zu. Es verstößt nicht gegen revisibles Recht, dass das LSG die bei den Versicherten durchgeführten Operationen als vom Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses des Klägers umfasst angesehen hat (dazu 2.) und auch die übrigen Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs des Klägers bejaht hat (dazu 3). Der Kläger hat für den bislang nicht erfüllten Vergütungsanspruch von 14 889,07 Euro für die Behandlung anderer Versicherter der Beklagten auch einen Zinsanspruch von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit 23.12.2015 (dazu 4.). 8 1. Es ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig, dass der Kläger aufgrund stationärer Behandlung anderer Versicherter der Beklagten Anspruch auf die abgerechnete Vergütung in Höhe von 14 889,07 Euro hat; eine nähere Prüfung des erkennenden Senats erübrigt sich insoweit (vgl zur Zulässigkeit dieses Vorgehens zB BSG
Nr 10; BSG
Nr 17; BSG SozR 4-5562 § 9 Nr 4 RdNr 8). 9 Dieser Vergütungsanspruch erlosch nicht infolge der Aufrechnungserklärung der Beklagten. Die Voraussetzungen des § 387 BGB sind nicht erfüllt. Schulden danach zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch wegen überzahlter Vergütung für die Behandlungen der Versicherten, mit dem die Beklagte aufrechnete, besteht nicht. Der Kläger hatte Anspruch auf Vergütung für die stationären Behandlungen der Versicherten in Höhe von 14 889,07 Euro (dazu
Nr 9; BSG
Nr 9; BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 13; BSGE 102, 172 =
Nr 11; BSGE 102, 181 =
Nr 15). Die Versorgung findet "in einem zugelassenen Krankenhaus" statt, wenn sie sich - abgesehen von Notfällen - innerhalb des Versorgungsauftrags hält (BSGE 119, 141 =
Nr 9). 12 aa) Die Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs ist bei DRG-Krankenhäusern - wie dem des Klägers - § 109 Abs 4 S 3 SGB V (§ 109 SGB V insgesamt idF durch Art 1 Nr 74 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung <GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG> vom 26.3.2007, BGBl I 378) iVm § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG (idF durch Art 2 Nr 7 Krankenhausfinanzierungsreformgesetz <KHRG> vom 17.3.2009, BGBl I 534) und § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (<KHG> idF durch Art 1 Nr 4 KHRG; vgl entsprechend BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 15 f; BSG
Nr 15; BSG
Nr 12; BSGE 123, 15 =
Nr 10). Das Krankenhaus wird mit einem Versorgungsvertrag nach § 109 Abs 1 SGB V für die Dauer des Vertrags zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen (§ 109 Abs 4 S 1 SGB V). Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) der Versicherten verpflichtet (§ 109 Abs 4 S 2 SGB V). Die KKn sind im Gegenzug verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften des SGB V mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des KHG, des KHEntgG und der Bundespflegesatzverordnung zu führen (§ 109 Abs 4 S 3 SGB V). Denn die Krankenhäuser erfüllen mit der Behandlung die Ansprüche der Versicherten gegen die KKn. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 SGB V), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann (vgl § 39 Abs 1 S 2 SGB V; BSGE 115, 95 =
Nr 10 mwN; BSGE 119, 141 =
Nr 10; BSG Urteil vom 19.6.2018 - B 1 KR 32/17 R - Juris RdNr 10, zur Veröffentlichung in BSGE und
13 bb) Nach § 108 SGB V dürfen die KKn Krankenhausbehandlungen nur durch zugelassene Krankenhäuser erbringen lassen. Zugelassene Krankenhäuser sind nach der Legaldefinition des § 108 SGB V Hochschulkliniken, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulkliniken anerkannt sind, zudem Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen sind (Plankrankenhäuser) sowie schließlich Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der KKn und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben. Während Hochschulkliniken und Plankrankenhäuser bereits kraft Gesetzes zugelassene Krankenhäuser sind, erlangen sonstige Krankenhäuser diesen Status erst durch den insoweit konstitutiven Abschluss eines Versorgungsvertrags, welcher der Genehmigung durch die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden bedarf (vgl BSG Urteil vom 21.2.2006 - B 1 KR 22/05 R - Juris RdNr 12 = USK 2006-14). Die Zulassung des Krankenhauses erfolgt in diesem Sinne mittels Abschlusses oder Fiktion eines Versorgungsvertrags. Dieser hat eine statusbegründende Funktion (BSGE 119, 141 =
Nr 11). Dementsprechend ist - abgesehen von Notfallbehandlungen - ein Vergütungsanspruch des Krankenhauses für Behandlungen außerhalb des Geltungsbereichs des erteilten Versorgungsauftrages ausgeschlossen (stRspr, vgl zB BSGE 101, 177 =
Nr 44 mwN; BSGE 117, 94 =
Nr 13; BSGE 119, 141 =
Nr 11 mwN). 14 Das SGB V definiert den Begriff des Versorgungsvertrags mittelbar (vgl BSGE 101, 177 =
Nr 44 mwN; BSGE 117, 94 =
Nr 70; BSGE 119, 141 =
Nr 14 mwN; BSG Urteil vom 19.6.2018 - B 1 KR 32/17 R - Juris RdNr 12, zur Veröffentlichung in BSGE und
Nr 5 vorgesehen, unter Aufgabe von BSGE 117, 271 =
Nr 13; BSG Urteil vom 27.11.2014 - B 3 KR 3/13 R - Juris RdNr 13). Bei Plankrankenhäusern nach § 108 Nr 2 SGB V gilt die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs 1 S 2 KHG (§ 8 KHG insgesamt idF durch Art 18 Nr 1 GKV-WSG vom 26.3.2007) als Abschluss des Versorgungsvertrags (§ 109 Abs 1 S 2 Halbs 2 SGB V). Dementsprechend ergibt sich der Versorgungsauftrag eines Plankrankenhauses aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung. Ergänzend sind ggf Vereinbarungen nach § 109 Abs 1 S 4 SGB V und § 109 Abs 1 S 5 SGB V einzubeziehen (stRspr, vgl zB BSGE 101, 177 =
Nr 44 mwN; BSGE 117, 94 =
Nr 70; BSGE 119, 141 =
Nr 14). Der Krankenhausplan als solcher stellt ein Verwaltungsinternum dar. Er bindet die nachgeordnete Behörde, dh die über die Aufnahme in den Krankenhausplan entscheidende Behörde, im Sinne einer innerdienstlichen Weisung (vgl BSG Urteil vom 19.6.2018 - B 1 KR 32/17 R - Juris RdNr 12, zur Veröffentlichung in BSGE und
GE 139, 309, 312; BVerwGE 132, 64, 67). Eine verbindliche außenwirksame Feststellung des Versorgungsauftrags enthalten erst die auf Grundlage von § 8 Abs 1 S 3 KHG erlassenen Feststellungsbescheide über die Aufnahme bzw Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan. Zur Ermittlung des genauen Inhalts des Versorgungsauftrags muss der Inhalt des Feststellungsbescheides zugrunde gelegt und ggf ausgelegt werden (vgl BSGE 117, 94 =
Nr 69 ff; vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 19.6.2018 - B 1 KR 32/17 R - Juris RdNr 12, zur Veröffentlichung in BSGE und
15 b) In Einklang mit diesen rechtlichen Vorgaben hat das LSG den Versorgungsauftrag des Krankenhauses des Klägers ermittelt, indem es den Bescheid über die Aufnahme des Krankenhauses des Klägers in den Landeskrankenhausplan (Feststellungsbescheid vom 13.1.1975) vor dem Hintergrund des bayerischen Krankenhausplanungsrechts und insbesondere des Krankenhausplans Bayern 2011 ausgelegt hat. Das LSG sieht vom Versorgungsauftrag des Klägers zur Zeit der Behandlung die Erbringung von Knie-TEP als umfasst an. Der Feststellungsbescheid weist das Krankenhaus des Klägers als Krankenhaus der Versorgungsstufe I mit ua der Fachrichtung "Chirurgie" aus. Er konkretisiert die inhaltliche Bestimmung der Fachrichtung nicht näher. Weder der zur Zeit des Bescheiderlasses (1975; vgl Krankenhauspläne des Freistaates Bayern seit 1974) noch der zur Zeit der Behandlung
Nr 19; BSGE 96, 161 =
Nr 12; BSGE 77, 53, 59 = SozR 3-2500 § 106 Nr 33 S 190; BSGE 62, 131, 133 = SozR 4100 § 141b Nr 40 S 151). Vielmehr hat das LSG das Landesrecht selbst dahingehend ausgelegt, dass es stillschweigend auf die im Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung gültige WBO verweist. Das Revisionsgericht ist in einem solchen Fall nicht berechtigt, das Landesrecht selbst auszulegen (stRspr, vgl zB BSGE 119, 141 =
Nr 18; BSG Urteil vom 19.6.2018 - B 1 KR 32/17 R - Juris RdNr 15 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und
18 bb) Das angefochtene Urteil verletzt nicht Bundesrecht. Es ist schon nicht ersichtlich, dass Bundesrecht überhaupt Vorgaben für die Krankenhausplanung in Bezug auf Fachgebiete macht. Erst recht fordert das Bundesrecht bei (ausdrücklicher oder stillschweigender) Inbezugnahme der Fachgebiete der WBO durch Landesrecht der Krankenhausplanung weder eine dynamische noch eine statische Verweisung auf die WBO. Eine solche bundesgesetzliche Regelung wäre im Übrigen mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren. Denn die grundgesetzliche Kompetenzordnung steht bundesgesetzlichen Regelungen zur Landeskrankenhausplanung entgegen. Der Bundesgesetzgeber hat keine Gesetzgebungskompetenz für eine Regelung der Frage, ob eine Inbezugnahme einer WBO durch den Landeskrankenhausplan stattzufinden hat und sie ggf statischer oder dynamischer Natur sein muss. Das nicht von der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art 74 Abs 1 Nr 19a GG erfasste Krankenhausplanungsrecht fällt in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (vgl Art 70 Abs 1 GG). Sie haben jeweils Landesgesetze zur Landeskrankenhausplanung erlassen. 19 Das Grundgesetz verleiht den Ländern das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht (Art 70 Abs 1 GG). Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art 72 Abs 1 GG). Die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes erstreckt sich auf das Gebiet der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und der Regelung der Krankenhauspflegesätze (Art 74 Abs 1 Nr 19a GG). Dies beinhaltet nur die Kompetenz zur Regelung der Finanzierung der Krankenhäuser (vgl BVerfGE 114, 196, 222 =
Nr 51), nicht aber zur Regelung der Krankenhausplanung (vgl BVerfGE 83, 363, 379 f). Auch gesundheitspolitische Fernziele, die den allgemeinen Standard der Krankenhausversorgung weit übersteigen, können mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art 74 Abs 1 Nr 19a GG nicht mit Hilfe zwingender Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme in den Krankenhausplan nach dem KHG durchgesetzt werden (vgl BVerfGE 82, 209, 232). Der Bundesgesetzgeber hat auf Grundlage des Kompetenztitels des Art 74 Abs 1 Nr 19a GG insbesondere das KHG (vgl Entwurf eines Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - KHG -, BT-Drucks VI/1874 S 10) und das KHEntgG erlassen (vgl Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser <Fallpauschalengesetz - FPG>, BT-Drucks 14/6893 A. III. S 29). Aus den Gesetzgebungsmaterialien zu Art 74 Abs 1 Nr 19a GG geht hervor, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber dem Bundesgesetzgeber für das Recht der Krankenhausplanung im Hinblick auf den Regionalbezug dieses Regelungsgegenstandes keine Gesetzgebungskompetenz einräumen wollte (vgl BR-Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, 270. Sitzung am 26.6.1968, S 4 ff; BR-Gesundheitsausschuss, Sitzung des Unterausschusses am 18.6.1968, Niederschrift S 11 ff; 34. Sitzung am 27.6.1968, Niederschrift S 16 ff; BR-Drucks 332/1/68 S 9 f; vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 19.6.2018 - B 1 KR 32/17 R - Juris RdNr 18 f, zur Veröffentlichung in BSGE und
Nr 5 vorgesehen, unter Aufgabe von BSGE 117, 271 =
Nr 18; BSG Urteil vom 27.11.2014 - B 3 KR 3/13 R - Juris RdNr 18). Jenseits der allgemeinen Regeln wie etwa den Auslegungsregeln über die Auslegung von Feststellungsbescheiden über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan aus dem Empfängerhorizont (vgl hierzu zB OVG NRW Beschluss vom 11.3.2011 - 13 A 1745/10 - Juris RdNr 22; OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.6.2014 - 7 A 11124/13 - Juris RdNr 38; VG Augsburg Urteil vom 18.11.2004 - Au 7 K 02.1074 - Juris RdNr 166; zu den Grenzen der Revisibilität bei Anwendung auf Landesrecht vgl Hauck in Zeihe, SGG, Stand Oktober 2018, § 162 SGG Anm 8a Doppelbuchst ii mwN) und der Achtung des Willkürverbots (vgl zB BSG SozR 4-5562 § 11 Nr 2 RdNr 27) gibt es keine speziellen bundesrechtlichen Vorgaben, die für das Krankenhausplanungsrecht der Länder gebieten, nach Hinweisen zu suchen, die für die ausschließliche Zuordnung von Eingriffen wie Kniegelenks-TEPs zu einem Fachgebiet sprechen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass insoweit revisibles einschlägiges Landesrecht in Bayern besteht (vgl § 162 SGG und hierzu BSGE 119, 141 =
Nr 17; BSG Urteil vom 19.6.2018 - B 1 KR 32/17 R - Juris RdNr 19, zur Veröffentlichung in BSGE und
N). 20 Dementsprechend ist nach Bundesrecht der Versorgungsauftrag Grundlage des Budgetrechts des Krankenhauses und nicht umgekehrt das festgesetzte Erlösbudget Maßstab für die Auslegung des Versorgungsauftrags (vgl BSG Urteil vom 19.6.2018 - B 1 KR 32/17 R - Juris RdNr 20 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und
21 cc) Das angefochtene Berufungsurteil verletzt kein nach § 162 SGG revisibles Landesrecht. Weder hat die Beklagte dargelegt, dass sich der Geltungsbereich des bayerischen Landeskrankenhausplanungsrechts über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, noch ist dies sonst ersichtlich (dazu <1>). Das Landesrecht ist auch nicht deshalb revisibel, weil der Landeskrankenhausplan - in der Auslegung durch das LSG - Bezug auf die - an die Muster-WBO angelehnte - WBO der Bayerischen Landesärztekammer nimmt (dazu <2>). 22
Nr 17; BSG
Nr 14; BSGE 105, 1 =
Nr 19 mwN; zur Irrevisibilität krankenhausplanungsrechtlicher Vorschriften siehe auch Hauck, KrV 2017, 177, 181). Dies ist nicht der Fall. Ungeachtet der Frage, inwieweit dies mit der Revision vorzutragen ist (vgl zB zu § 120 Abs 2 S 2 FGO BFHE 94, 116, 117 = BStBl II 1969, 84; BFHE 103, 541 = BStBl II 1972, 183; zum früheren Recht BGH Urteil vom 14.7.2011 - III ZR 196/10 - Juris RdNr 7 ff; BVerwGE 102, 95; BSG
Nr 26; Hauck in Zeihe, SGG, Stand Oktober 2018, § 164 SGG Anm 27d Doppelbuchst bb), fehlt es sachlich hieran. Aus dem Gesetzeswortlaut, dem Regelungszweck und dem Regelungssystem sowie den Gesetzesmaterialien zum BayKrG (Bayerisches Krankenhausgesetz vom 21.6.1974, Bay GVBl 256) ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Ziel des Landesgesetzgebers eine Rechtsvereinheitlichung mit anderen Bundesländern gewesen wäre. Vielmehr verweist er auf Besonderheiten des Freistaates Bayern als dem größten Flächenstaat der Bundesrepublik mit besonders vielen kleinen Krankenhäusern (vgl zB Entwurf eines Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - BayAGKHG, Bay LT-Drucks 7/5575 S 8 zu Art 4). 23
Nr 17 f; BSG Urteil vom 19.6.2018 - B 1 KR 32/17 R - Juris RdNr 23, zur Veröffentlichung in BSGE und
N). Es ist ohne Belang, dass die WBO aufgrund ihrer Orientierung an der Muster-WBO in Fragen der Fachfremdheit vertragsärztlicher Leistungen und ambulanter Operationen als bewusst und gewollt inhaltsgleiche Regelung mit anderem Landesrecht einer revisionsrechtlichen Kontrolle zu unterziehen ist (stRspr, vgl zB BSG
Nr 13). 24 dd) Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem das Revisionsgericht trotz Irrevisibilität der landesrechtlichen Vorschriften an die Auslegung des LSG nicht gebunden ist, weil die Auslegung das Willkürverbot des Grundgesetzes verletzt (vgl zB BSG
Nr 28; BSG SozR 4-5562 § 11 Nr 2 RdNr 27; BSG
Nr 5 mwN; BSGE 62, 131, 135 = SozR 4100 § 141b Nr 40, S 153; Hauck in Zeihe, SGG, Stand Oktober 2018, § 162 Anm 8a ii; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
Nr 43; BSGE 62, 131, 135 = SozR 4100 § 141b Nr 40 S 153; BVerwGE 96, 350, 355). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das LSG stützt sich - wie dargelegt - bei offenem Wortlaut des bayerischen Krankenhausbedarfsplans 1974 und des Feststellungsbescheids hinsichtlich der "Fachrichtung" auf ungeschriebene Grundsätze, die erst später ausdrücklich in die Regelungen übernommen worden sind. Soweit das Krankenhausplanungsrecht eines Landes auf Gebietsbezeichnungen vergleichbar jenen der WBO abstellt, liegt ein Sachzusammenhang nicht fern. Auch die Gesetzesmaterialien zum bayerischen Krankenhausrecht verweisen im Zusammenhang mit der Aufhebung des Verbots der Vorhaltung von Teilgebieten einer Fachrichtung (vgl § 1 Nr 3 Gesetz zur Änderung des BayKrG vom 23.5.2006, Bay GVBl 295, mWv 1.7.2006) selbst auf die Terminologie der WBO (vgl Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des BayKrG, Bay LT-Drucks 15/3794 Teil B S 11 zu Art 4). 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.