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BSG B 8 SO 27/18 R

KSRE149780208 ECLI:DE:BSG:2020:030720UB8SO2718R0 BSG 8. Senat 20200703 B 8 SO 27/18 R Urteil § 41 SGB 12, §§ 41ff SGB 12, § 19 Abs 2 SGB 12, § 82 Abs 1 S 1 SGB 12, § 84 Abs 1 S 1 SGB 12, § 84 Abs 2 SG

§ 84Nr 1, Rd

Nr 14). 16 Die Zuwendung, die die IAW erbringt, unterfällt den Regelungen des § 84 SGB XII. Entgegen der Auffassung des SG und der Beteiligten handelt es sich vorliegend aber nicht um eine Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege (§ 84 Abs 1 Satz 1 SGB XII), sondern um freiwillige Zuwendungen Dritter, die im Grundsatz angerechnet werden soll, es sei denn, ihre Berücksichtigung würde eine besondere Härte bedeuten (§ 84 Abs 2 SGB XII). 17 Dabei kann offen bleiben, ob die Fachkliniken N. gGmbH (nunmehr D. N. gGmbH), die die IAW betreibt, als Gesellschaft der Evangelisch-Lutherischen Diakonissenanstalt zu F., des Zentrums für Mission und Ökumene, des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises N. und der Vereine F. N. eV und B. eV (zumindest der zuletzt genannte Verein ist Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtsverbands), selbst Mitglied eines der in der Landes-Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtverbände Schleswig-Holstein eV organisierten Verbände der freien Wohlfahrtspflege ist und ob ggf Organisationen, die nicht einem der dort zusammengeschlossenen Wohlfahrtsverbände angehören, zu den Einrichtungen der "freien Wohlfahrtspflege" iS des § 84 Abs 1 SGB XII zählen (zur denkbaren Einbeziehung von Einrichtungen und Organisationen in den Anwendungsbereich des § 84 Abs 1 SGB XII, die nicht der Liga/Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege angehören, bereits BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 =

§ 84Nr 1, Rd

Nr 16; eingehend zum Streitstand Kokemoor, SGb 2014, 613, 617 f). Jedenfalls ist die Leistung, die die IAW für den Beklagten auf Grundlage von Vereinbarungen nach §§ 75 ff SGB XII erbringt, keine Tätigkeit der "freien Wohlfahrtspflege" iS des § 84 Abs 1 SGB XII. Damit stellt sich auch die Zuwendung, die sie in untrennbarem Zusammenhang mit dieser Leistung ausschließlich an die Maßnahmeteilnehmer erbringt, ohne dazu verpflichtet zu sein, nicht als Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege dar. 18 Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die "freie Wohlfahrtspflege" iS des § 84 Abs 1 SGB XII kennzeichnend eine planmäßige, ohne Gewinnerzielungsabsicht und zum Wohle der Allgemeinheit neben dem Staat und öffentlichen Trägern ausgeübte unmittelbare vorbeugende oder abhelfende Betreuung und/oder Hilfeleistung für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete, notleidende oder sonst sozial benachteiligte Personen, die auch über die Ziele einer bloßen Selbsthilfeorganisation hinausgeht. Die freie Wohlfahrtspflege unterstützt insoweit die Sozialhilfeträger durch private Organisationen bei ihren Aufgaben nach dem SGB XII angemessen, ist in der Gestaltung ihrer Arbeit aber völlig frei (BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 =

§ 84Nr 1, Rd

Nr 15 mwN). 19 An diesem Merkmal - der freien Gestaltung der Aufgaben - fehlt es aber, wenn eine Einrichtung auf Grundlage von öffentlich-rechtlichen Verträgen ausschließlich als Leistungserbringer für einen öffentlichen Träger einer Sozialleistung (vgl § 12 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - <SGB I>) tätig wird (ähnlich Schmidt in jurisPK-SGB XII,

  1. Aufl 2020, § 84 RdNr 13; Geiger in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII,
  2. Aufl 2020, § 84 RdNr 4). Ist die Einrichtung - wie hier - auf Grundlage von Verträgen nach §§ 75 ff SGB XII (hier in der bis zum 31.12.2016 geltenden alten Fassung; im Folgenden <aF>) im Hinblick auf alle vorgehaltenen Plätze zur Erbringung von Betreuungs- und Hilfeleistungen an solche Berechtigte verpflichtet, für die der öffentliche Träger eine entsprechende Bewilligung ausgesprochen hat (vgl auch § 76 Abs 1 Satz 2 SGB XII aF), und erhält sie (nur) in diesem Fall vom öffentlichen Träger die ausgehandelte Vergütung, entfällt ihre Möglichkeit, die "notleidende" Person nach eigener Entscheidung frei aufzunehmen und an ihren Angeboten - und damit auch an der mit der Teilnahme verbundenen Zuwendung - teilhaben zu lassen. Wie das SG ausgeführt hat, hat die Einrichtung dann ein eigenes (auch wirtschaftliches) Interesse an der Erbringung der angebotenen Maßnahmen ausschließlich an vom öffentlichen Träger zuvor bestimmte Teilnehmer, um ihre Kosten decken zu können. In der Gestaltung ihrer Aufgaben ist sie auch im Übrigen nicht mehr frei; denn die Verträge mit dem öffentlichen Träger bestimmen den Inhalt, den Umfang und die Qualität der zu erbringenden teilstationären Leistungen (vgl § 75 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB XII aF) und enthalten im Einzelnen Regelungen über die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen durch den öffentlichen Träger (vgl § 75 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII aF). Die Einrichtung kann lediglich noch darüber entscheiden, ob sie den Maßnahmeteilnehmern überhaupt aus Spendenmitteln eine Zuwendung wegen der Teilnahme an der Maßnahme erbringt und wie hoch diese ggf ist. Damit erfolgt die Zuwendung selbst im Verhältnis zum Empfänger zwar freiwillig (dazu sogleich); wegen der dargestellten engen Bindung dieser Entscheidung an die eigenen Interessen als Leistungserbringer (nämlich der durchgehenden Auslastung der Einrichtung unter Kostengesichtspunkten) entfällt aber der Charakter als "Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege". Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab; denn in dem 2013 entschiedenen Fall (BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 =

§ 84

Nr 1) lagen der Betreuung des dortigen Klägers in einem "Arbeitstraining" keine vertraglichen Vereinbarungen mit einem Träger einer Sozialleistung nach § 12 SGB I zugrunde. Was gilt, wenn vertragliche Bindungen als Leistungserbringer zwar fehlen, die Tätigkeit einer nicht-staatlichen Einrichtung von einem Träger nach § 12 SGB I aber mit öffentlichen Mitteln gefördert wird, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. 20 Die Zahlung der IAW ist auch keine nach Inhalt und Zweck bestimmte Leistung iS des § 83 Abs 1 SGB XII. Danach sind Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Hier kann aber offenbleiben, ob als eine solche "öffentlich-rechtliche Vorschrift" die in einem Normvertrag nach §§ 75 ff SGB XII vereinbarte Zuwendung an den Teilnehmer (mit ausdrücklicher Zweckbestimmung) genügen würde (zum Ganzen Kokemoor, SGb 2014, 613, 617; vgl auch BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 =

§ 82Nr 6, Rd

Nr 24); denn jedenfalls sind die Zahlungen an die Maßnahmeteilnehmer durch den Leistungserbringer hier von den Regelungen der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung nicht erfasst. 21 Es handelt sich bei dem Einkommen aber um eine Zuwendung iS des § 84 Abs 2 SGB XII, die ein anderer (Dritter) erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben. Auf Grundlage der bindenden Feststellungen des SG (vgl § 163 SGG) besteht für die IAW keine rechtliche Pflicht zur Zahlung der Zuwendung im Verhältnis zum Kläger als Teilnehmer der Maßnahme. Insbesondere handelt es sich nicht um Arbeitseinkommen, weil der Kläger seinerseits nicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung verpflichtet ist. Soweit die Zuwendung zum Teil als "arbeitsbedingte Aufwandsentschädigung" und "Zuverdienst" bezeichnet ist, führt die Bezeichnung allein zu keinem anderen Ergebnis. Auch andere Vereinbarungen über die Zahlung der Zuwendung, die eine rechtliche Verpflichtung der IAW zur regelmäßigen Zahlung der Zuwendung begründen würden, sind zwischen dem Kläger und der IAW nicht getroffen worden. Für eine sittliche Pflicht als Grundlage der Zahlung ist nichts erkennbar. 22 Freiwillige Zuwendungen Dritter sollen gemäß § 84 Abs 2 SGB XII als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde. Anders als im Anwendungsbereich des § 84 Abs 1 SGB XII ist die Berücksichtigung einer freiwilligen Zuwendung als Einkommen damit der Regelfall; nur ausnahmsweise erfolgt keine Berücksichtigung, wenn der Einsatz der Einnahmen durch Hinzutreten atypischer Umstände übermäßig hart bzw grob unbillig erscheint (so die Formulierung in § 11a Abs 5 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - <SGB II> idF des RBEG/SGBII/SGBXII-ÄndG, der an § 84 Abs 2 SGB XII ausdrücklich angelehnt ist, vgl BT-Drucks 17/3404 S 94; dazu auch Geiger in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII,

  1. Aufl 2020, § 84 RdNr 8). Die Prüfung der besonderen Härte erfolgt in wertender Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Umstände (Geiger in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII,
  2. Aufl 2015, § 84 RdNr 8; Siebel-Huffmann in BeckOK Sozialrecht, § 84 SGB XII RdNr 5, Stand Dezember 2019). Wie die Systematik der Regelungen in §§ 82 ff SGB XII zeigt, sind Gründe für eine Nichtberücksichtigung auf der Einnahmenseite ("gesetzliche Härtefälle") vor allem besondere Anlässe oder Zwecke einer Einnahme (§ 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII, § 83 Abs 1 SGB XII); auch im Anwendungsbereich des § 84 Abs 2 SGB XII ist damit bei Prüfung einer besonderen Härte in erster Linie den Umständen und dem Zweck der Zuwendung nachzugehen (Schmidt in jurisPK-SGB XII,
  3. Aufl 2020, § 84 RdNr 19). Insbesondere die Berücksichtigung von Zuwendungen, die denselben Zweck verfolgen wie die Sozialhilfe, bedeutet im Regelfall keine besondere Härte (vgl bereits BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R - RdNr 22). Auch bei der Prüfung nach § 84 Abs 2 SGB XII sollen Doppelleistungen vermieden werden, sodass das Vorliegen einer besonderen Härte - ähnlich wie dies § 84 Abs 1 SGB XII ausdrücklich formuliert - auch davon abhängt, ob die Nichtanrechnung der Zuwendung neben der Sozialhilfe ungerechtfertigt ist (vgl Giere in Grube/Wahrendorf, SGB XII,
  4. Aufl 2018, § 84 RdNr 12; so ausdrücklich auch § 11a Abs 5 Nr 2 SGB II). 23 Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall von einer besonderen Härte auszugehen, die entstünde, wenn die von der IAW gezahlte Zuwendung als Einkommen berücksichtigt würde. Mit der Zuwendung wird - unabhängig von der unterschiedlichen Bezeichnung - auf Grundlage der Feststellungen des SG vom Zuwendenden ein einheitlicher Zweck verfolgt: Es wird damit ein Anreiz gesetzt, durch regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme die bestehenden behinderungsbedingten Einschränkungen in Bezug auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft aktiv zu mindern oder zu überwinden. Aus der Höhe der Zuwendung (1,60 Euro pro teilgenommener Stunde) wird deutlich, dass ein Zusammenhang mit einem Erfolg bei einer Tätigkeit, die als Maßnahmeteilnehmer ausgeübt wird, nicht besteht. Dass die Teilnehmer berechtigt sind, auch die gesamte Zeit während der täglichen Öffnung der IAW dort zu verbringen mit der Folge, dass sie eine höhere Zuwendung erhalten, führt nicht dazu, dass die Zuwendung mit der daneben gezahlten Sozialhilfe zweckidentisch würde und der Gesichtspunkt der besonderen Härte entfiele. Wollte man das anders sehen, würde die freiwillige Teilnahme von Grundsicherungsberechtigten an einer Eingliederungshilfemaßnahme zu einer unmittelbaren, vom Einrichtungsträger nicht beabsichtigten Begünstigung (Entlastung) des Sozialhilfeträgers führen. Selbst wenn der Kläger auch ohne Zahlung der Zuwendung die Maßnahme besucht hätte, wie das SG es andeutet, führt dies nicht dazu, dass der Charakter der Zahlung als Anreiz entfallen und die Zahlung etwa zu einer der Entlohnung vergleichbaren Einnahme würde. Da es sich um eine freiwillige Zuwendung handelt, ist für die Beurteilung des Zuwendungszwecks allein die Sicht des Zuwendenden entscheidend; die IAW hat dementsprechend an den Zuwendungen zur Motivation auch an den Kläger festgehalten. 24 Im Anwendungsbereich des § 84 Abs 2 SGB XII verbietet sich schließlich eine pauschalierende Betrachtung an Einkommensgrenzen. Mit dem Begriff der "besonderen Härte" im Einzelfall lässt sich eine feste Obergrenze, bis zu der eine Zuwendung berücksichtigungsfrei wäre und wie sie die Vorschriften über das Einkommen an anderen Stellen vorsehen, nicht vereinbaren, auch wenn der bei der Beurteilung der besonderen Härte heranzuziehende Zuwendungszweck an Bedeutung verliert, je höher die Zuwendung ist. Angesichts des geringen Betrags ist vorliegend allerdings nicht der Schluss gerechtfertigt, dass die besondere Härte ganz oder teilweise entfalle und (deshalb) nach der Lebenssituation zumindest ein Teil der Sozialhilfe nicht mehr benötigt werde. Dies hat der Senat bereits zu § 84 Abs 1 SGB XII entschieden, der ebenfalls eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorgibt (BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 =

§ 84Nr 1, Rd

Nr 19 f); im Anwendungsbereich des § 84 Abs 2 SGB XII gilt nichts anderes. Insbesondere lässt sich weder aus den Freibeträgen für Beschäftigte in einer WfbM noch aus dem Zweck des im Berufsbildungsbereich einer WfbM gezahlten Ausbildungsgelds (vgl § 125 SGB III), das nach der Rechtsprechung des Senats als Einkommen unberücksichtigt bleibt (BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 =

§ 82Nr 6, Rd

Nr 30 ff), mangels Vergleichbarkeit eine Grenze ableiten, ab der wegen der Höhe der Zuwendung eine besondere Härte entfiele. Entscheidend dafür ist, dass die genannten Leistungen nicht den Zweck verfolgen, den die Zuwendung hier hat. 25 Liegt eine besondere Härte vor, bleibt das Einkommen regelmäßig unberücksichtigt. Für abweichende Gesichtspunkte ist hier nichts erkennbar. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE149780208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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