Nr 14). 16 Die Zuwendung, die die IAW erbringt, unterfällt den Regelungen des § 84 SGB XII. Entgegen der Auffassung des SG und der Beteiligten handelt es sich vorliegend aber nicht um eine Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege (§ 84 Abs 1 Satz 1 SGB XII), sondern um freiwillige Zuwendungen Dritter, die im Grundsatz angerechnet werden soll, es sei denn, ihre Berücksichtigung würde eine besondere Härte bedeuten (§ 84 Abs 2 SGB XII). 17 Dabei kann offen bleiben, ob die Fachkliniken N. gGmbH (nunmehr D. N. gGmbH), die die IAW betreibt, als Gesellschaft der Evangelisch-Lutherischen Diakonissenanstalt zu F., des Zentrums für Mission und Ökumene, des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises N. und der Vereine F. N. eV und B. eV (zumindest der zuletzt genannte Verein ist Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtsverbands), selbst Mitglied eines der in der Landes-Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtverbände Schleswig-Holstein eV organisierten Verbände der freien Wohlfahrtspflege ist und ob ggf Organisationen, die nicht einem der dort zusammengeschlossenen Wohlfahrtsverbände angehören, zu den Einrichtungen der "freien Wohlfahrtspflege" iS des § 84 Abs 1 SGB XII zählen (zur denkbaren Einbeziehung von Einrichtungen und Organisationen in den Anwendungsbereich des § 84 Abs 1 SGB XII, die nicht der Liga/Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege angehören, bereits BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 =
Nr 16; eingehend zum Streitstand Kokemoor, SGb 2014, 613, 617 f). Jedenfalls ist die Leistung, die die IAW für den Beklagten auf Grundlage von Vereinbarungen nach §§ 75 ff SGB XII erbringt, keine Tätigkeit der "freien Wohlfahrtspflege" iS des § 84 Abs 1 SGB XII. Damit stellt sich auch die Zuwendung, die sie in untrennbarem Zusammenhang mit dieser Leistung ausschließlich an die Maßnahmeteilnehmer erbringt, ohne dazu verpflichtet zu sein, nicht als Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege dar. 18 Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die "freie Wohlfahrtspflege" iS des § 84 Abs 1 SGB XII kennzeichnend eine planmäßige, ohne Gewinnerzielungsabsicht und zum Wohle der Allgemeinheit neben dem Staat und öffentlichen Trägern ausgeübte unmittelbare vorbeugende oder abhelfende Betreuung und/oder Hilfeleistung für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete, notleidende oder sonst sozial benachteiligte Personen, die auch über die Ziele einer bloßen Selbsthilfeorganisation hinausgeht. Die freie Wohlfahrtspflege unterstützt insoweit die Sozialhilfeträger durch private Organisationen bei ihren Aufgaben nach dem SGB XII angemessen, ist in der Gestaltung ihrer Arbeit aber völlig frei (BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 =
Nr 15 mwN). 19 An diesem Merkmal - der freien Gestaltung der Aufgaben - fehlt es aber, wenn eine Einrichtung auf Grundlage von öffentlich-rechtlichen Verträgen ausschließlich als Leistungserbringer für einen öffentlichen Träger einer Sozialleistung (vgl § 12 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - <SGB I>) tätig wird (ähnlich Schmidt in jurisPK-SGB XII,
Nr 1) lagen der Betreuung des dortigen Klägers in einem "Arbeitstraining" keine vertraglichen Vereinbarungen mit einem Träger einer Sozialleistung nach § 12 SGB I zugrunde. Was gilt, wenn vertragliche Bindungen als Leistungserbringer zwar fehlen, die Tätigkeit einer nicht-staatlichen Einrichtung von einem Träger nach § 12 SGB I aber mit öffentlichen Mitteln gefördert wird, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. 20 Die Zahlung der IAW ist auch keine nach Inhalt und Zweck bestimmte Leistung iS des § 83 Abs 1 SGB XII. Danach sind Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Hier kann aber offenbleiben, ob als eine solche "öffentlich-rechtliche Vorschrift" die in einem Normvertrag nach §§ 75 ff SGB XII vereinbarte Zuwendung an den Teilnehmer (mit ausdrücklicher Zweckbestimmung) genügen würde (zum Ganzen Kokemoor, SGb 2014, 613, 617; vgl auch BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 =
Nr 24); denn jedenfalls sind die Zahlungen an die Maßnahmeteilnehmer durch den Leistungserbringer hier von den Regelungen der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung nicht erfasst. 21 Es handelt sich bei dem Einkommen aber um eine Zuwendung iS des § 84 Abs 2 SGB XII, die ein anderer (Dritter) erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben. Auf Grundlage der bindenden Feststellungen des SG (vgl § 163 SGG) besteht für die IAW keine rechtliche Pflicht zur Zahlung der Zuwendung im Verhältnis zum Kläger als Teilnehmer der Maßnahme. Insbesondere handelt es sich nicht um Arbeitseinkommen, weil der Kläger seinerseits nicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung verpflichtet ist. Soweit die Zuwendung zum Teil als "arbeitsbedingte Aufwandsentschädigung" und "Zuverdienst" bezeichnet ist, führt die Bezeichnung allein zu keinem anderen Ergebnis. Auch andere Vereinbarungen über die Zahlung der Zuwendung, die eine rechtliche Verpflichtung der IAW zur regelmäßigen Zahlung der Zuwendung begründen würden, sind zwischen dem Kläger und der IAW nicht getroffen worden. Für eine sittliche Pflicht als Grundlage der Zahlung ist nichts erkennbar. 22 Freiwillige Zuwendungen Dritter sollen gemäß § 84 Abs 2 SGB XII als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde. Anders als im Anwendungsbereich des § 84 Abs 1 SGB XII ist die Berücksichtigung einer freiwilligen Zuwendung als Einkommen damit der Regelfall; nur ausnahmsweise erfolgt keine Berücksichtigung, wenn der Einsatz der Einnahmen durch Hinzutreten atypischer Umstände übermäßig hart bzw grob unbillig erscheint (so die Formulierung in § 11a Abs 5 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - <SGB II> idF des RBEG/SGBII/SGBXII-ÄndG, der an § 84 Abs 2 SGB XII ausdrücklich angelehnt ist, vgl BT-Drucks 17/3404 S 94; dazu auch Geiger in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII,
Nr 19 f); im Anwendungsbereich des § 84 Abs 2 SGB XII gilt nichts anderes. Insbesondere lässt sich weder aus den Freibeträgen für Beschäftigte in einer WfbM noch aus dem Zweck des im Berufsbildungsbereich einer WfbM gezahlten Ausbildungsgelds (vgl § 125 SGB III), das nach der Rechtsprechung des Senats als Einkommen unberücksichtigt bleibt (BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 =
Nr 30 ff), mangels Vergleichbarkeit eine Grenze ableiten, ab der wegen der Höhe der Zuwendung eine besondere Härte entfiele. Entscheidend dafür ist, dass die genannten Leistungen nicht den Zweck verfolgen, den die Zuwendung hier hat. 25 Liegt eine besondere Härte vor, bleibt das Einkommen regelmäßig unberücksichtigt. Für abweichende Gesichtspunkte ist hier nichts erkennbar. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE149780208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.