Nr 28). Eine taggenaue Fristbenennung sei - anders als bei der Fristverlängerung nach § 13 Abs 3a S 5 SGB V - nicht erforderlich. Auch die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 13 Abs 3 S 1 SGB V lägen nicht vor (Urteil vom 26.11.2018). 2 Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil. 3 II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). 4 1. Der Kläger legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwieweit diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Der Kläger richtet sein Vorbringen hieran nicht aus. 5 Der Kläger formuliert als Rechtsfragen: a. "Ist in dem Schreiben der Krankenversicherung, dass auf eine Begutachtung durch den MDK hinweist taggenau anzugeben, bis wann der Versicherte mit einer Entscheidung rechnen kann?" b. "Ist in dem Hinweis der Krankenversicherung, mit dem auf eine Erforderlichkeit der Begutachtung durch den MDK hingewiesen wird, auf die Fünf-Wochen-Frist des § 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V hinzuweisen oder ist das nicht erforderlich, weil sich dieser Hinweis aus dem Gesetz ergibt?" 6 Der Kläger zeigt schon die Klärungsbedürftigkeit der beiden Rechtsfragen nicht auf. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt ua, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rspr keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7; BSG Beschluss vom 22.2.2017 - B 1 KR 73/16 B - Juris RdNr 8 mwN). Der Kläger legt nicht dar, wieso unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rspr noch Klärungsbedarf verbleibt. Er geht nicht darauf ein, dass der erkennende Senat in stRspr unter Hinweis auf § 13 Abs 3a S 2 SGB V entschieden hat, dass die Fünf-Wochen-Frist dann maßgeblich ist, wenn die KK den Antragsteller vor Ablauf von drei Wochen über die Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme unterrichtet (vgl zB BSGE 121, 40 =
Nr 28; BSGE 123, 293 =
Nr 29; BSG
Nr 21; BSG Urteil vom 26.9.2017 - B 1 KR 8/17 R - KHE 2017/81 = Juris RdNr 28; BSG Urteil vom 26.9.2017 - B 1 KR 6/17 R - KHE 2017/78 = Juris RdNr 23; BSG Urteil vom 7.11.2017 - B 1 KR 7/17 R - KHE 2017/69 = Juris RdNr 29; BSG
Nr 33, auch für BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 7.11.2017 - B 1 KR 15/17 R - KHE 2017/77 = Juris RdNr 33; BSG SozR 4-1500 § 171 Nr 2). Das LSG hat sich dieser Rspr in der angegriffenen Entscheidung angeschlossen. 7
Nr 10 ff; eingehend BSGE 111, 137 =
Nr 11 ff; vgl auch zu Kosten fortlaufender Fahrten, die auf einer Grunderkrankung beruhen: BSG
Nr 9 f). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die beantragte Kostenerstattung über mehrere Zeitabschnitte selbst beschaffte Leistungen betrifft (vgl hierzu BSGE 111, 137 =
Nr 11). Ausreichend ist, dass - wie hier - Kostenerstattung für einen (ersten) Teil einer Gesamtbehandlung verlangt wird, auch wenn es nach erfolgter Diagnostik letztlich nicht mehr zu der ursprünglich beabsichtigten (Weiter-)Behandlung kommt. 9 Eine Abänderung der Kostenentscheidung des LSG im Berufungsurteil ist dem Senat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren verwehrt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Frage, ob einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe vorliegt (vgl entsprechend BGH Beschluss vom 27.5.2004 - VII ZR 217/02 - NJW 2004, 2598; Thüringer LSG Beschluss vom 20.2.2006 - L 6 KR 551/05 NZB - Juris RdNr 31; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 192 Nr 1 RdNr 14 zu § 192 Abs 3 S 2 SGG). Inwieweit eine Nichterhebung von Gerichtskosten aufgrund unrichtiger Sachbehandlung in Betracht kommt, wird das LSG zu entscheiden haben (§ 21 Abs 1 S 1 GKG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE149790218&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.