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BSG B 8 SO 22/19 B

Obsah (7)§ 160a§ 72§ 71§ 104§§ 1896§ 110§ 202

KSRE149861008 ECLI:DE:BSG:2020:110920BB8SO2219B0 BSG 8. Senat 20200911 B 8 SO 22/19 B Beschluss § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 71 Abs 1 SGG, § 104 Nr 2 BGB, § 1896 Abs 1 S 1 BGB, § 1902

§ 160aAbs 5 SGG).

5 Die Prozessunfähigkeit des Klägers stellt kein Verfahrenshindernis für die vorliegende Beschwerde dar. Ein Rechtsmittel, mit dem sich ein Beteiligter auf seine Prozessunfähigkeit beruft, ist zunächst ohne Rücksicht auf eine möglicherweise bestehende Prozessunfähigkeit zulässig; entsprechend ist auch die zur Einlegung des Rechtsmittels erteilte Prozessvollmacht wirksam. Die Prozessfähigkeit ist grundsätzlich solange zu unterstellen, bis darüber rechtskräftig entschieden ist (

nur Bundessozialgericht <BSG> vom 3.7.2003 - B 7 AL 216/02 B - BSGE 91, 146 = SozR 4-1500 § 72 Nr 1, RdNr 6). Der Senat musste dem Kläger für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach Aufhebung der Betreuung im Januar 2020 auch keinen besonderen Vertreter (

§ 72

SGG) bestellen ("kann"), nachdem er zur Überzeugung gelangt ist, dass eine (partielle) Prozessunfähigkeit vorliegt (dazu sogleich). Im vorliegenden Verfahren war dem Anliegen, dass der Prozessunfähige im Verfahren durch einen Prozessfähigen handeln kann, jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass er durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten und der Rechtsstreit wegen eines von ihm gerügten Verfahrensmangels ohnehin an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war (

zuletzt BSG vom 20.4.2016 - B 8 SO 57/14 B - juris RdNr 6 mwN). 6 Der Kläger ist und war im gesamten Verfahren prozessunfähig. Ihm ist eine sachgerechte Prozessführung nicht möglich. Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (

§ 71Abs 1 SGG), also ua eine solche, die nicht geschäftsfähig i

S des § 104 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist, weil sie sich in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (

§ 104

Nr 2 BGB) und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (

dazu etwa Lange in jurisPK-BGB, 8. Aufl 2017, § 104 RdNr 12 ff mwN). Dabei können bestimmte Krankheitsbilder auch zu einer sog partiellen (Geschäfts- und) Prozessunfähigkeit führen, die sich auf einen gegenständlich begrenzten Lebensbereich beschränkt (stRspr seit Bundesgerichtshof <BGH> vom 24.9.1955 - IV ZR 162/54 - BGHZ 18, 184, 186 f; BGH vom 13.5.1959 - V ZR 151/58 - BGHZ 30, 112, 117 f). Soweit eine solche partielle Prozessunfähigkeit anzunehmen ist, erstreckt sie sich auf den gesamten Prozess (

nur BSG vom 15.11.2000 - B 13 RJ 53/00 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 32 S 65). Eine Prozessunfähigkeit zumindest bezogen auf die Führung von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren liegt und lag nach dem Ergebnis der Ermittlungen zur Überzeugung des Senats vor. 7 Nach den Feststellungen der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Geriatrie und Sozialmedizin Dr. med. K. in dem vom AG P. in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten (vom 27.3.2019) im Anschluss an eine Untersuchung des Klägers am 26.3.2019 besteht bei ihm ua auf psychiatrischem Fachgebiet eine chronifizierte wahnhafte Störung auf dem Boden einer querulatorischen Persönlichkeitsstörung bei allenfalls leichten kognitiven Defiziten. Zur Begründung ihrer Diagnosestellung hat sie ausgeführt, dass pathologische Denkinhalte im Sinne eines Vergiftungs- und Beziehungswahns bestünden. Der Kläger glaube, dass man ihm von Staats wegen aber auch durch einzelne Personen nach dem Leben trachte und ihn systematisch vergiften wolle. Sein gesamtes Denken kreist nach den Feststellungen der Sachverständigen um dieses wahnhafte Erleben. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er seine Entscheidungen nicht in freier Willensbestimmung fälle, sondern sein Handeln von wahnhaften Gründen bestimmt werde und er sich (vor allem gesundheitlich) dadurch fortgesetzt selbst schädige. In einer vom Senat angeforderten ergänzenden Stellungnahme nach Aktenlage (vom 6.7.2020) hat sie ausgeführt, die wahnhafte Störung bestehe mindestens seit 2009. Auch wenn er noch über eine gewisse, wenngleich eingeschränkte Kompetenz in alltagspraktischen Dingen verfüge, beträfen die Wahninhalte sein gesamtes Erleben und Denken. Er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, seine Angelegenheiten sachgerecht vor Gericht zu vertreten. Eine medikamentöse Einstellung, die im Grundsatz zu einer Besserung der Symptomatik führen könne, lehne er ab. 8 Dem Schluss der Sachverständigen, dass aufgrund der vorliegenden Erkrankung beim Kläger eine Einschränkung der freien Willensbildung und somit der prozessualen Geschäftsfähigkeit vorliegt, folgt der Senat nach eigener Prüfung uneingeschränkt. Die Kernaussagen des Gutachtens werden insbesondere durch das Verhalten des Klägers gegenüber dem Gericht vollumfänglich nachvollziehbar; es wird sowohl das von der Sachverständigen beschriebene Krankheitsbild erkennbar als auch seine Auswirkungen auf die Willensbildung. Der Kläger hat zwar einzelne Rückfragen des Gerichts (etwa wegen der Auswahl des beizuordnenden Anwalts oder des Einverständnisses mit der Beiziehung von Akten) sachgerecht beantwortet. Im Übrigen hat er aber während des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens eine Vielzahl von Schreiben übersandt, deren Inhalt von den von der Sachverständigen beschriebenen Wahnideen geprägt sind und die mit dem eigentlichen Klageziel - dem Erhalt von Sozialleistungen - in keinerlei nachvollziehbarem Zusammenhang stehen. Dieses Verhalten widerspricht einer vernünftigen Prozessführung und macht die von der Sachverständigen beschriebene Überlagerung seiner Willensbestimmung von Wahninhalten nachvollziehbar. 9 Für den danach prozessunfähigen Kläger waren zwar während des Berufungsverfahrens vom AG P. wechselnde Betreuer bestellt worden, von deren Aufgabenkreis die vorliegende Angelegenheit jeweils erfasst war. Das LSG hat diese gesetzliche Vertretung (

§§ 1896

, 1902 BGB) indes ua bei der Mitteilung über die Terminsbestimmung (

§ 110Abs 1 Satz 1 SGG) nicht beachtet.

Der Kläger war damit bei Durchführung der mündlichen Verhandlung und im Zeitpunkt der Entscheidung des LSG nicht nach Vorschriften der Gesetze vertreten (

§ 202SGG i

Vm § 547 Nr 4 ZPO). Nach Aufhebung der Betreuung wird das LSG für das weitere Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen müssen (

§ 72SGG).

Steht die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, muss dieser grundsätzlich mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet und ein Betreuer nicht bestellt ist (

BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R - SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 9; BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 13/18 B - juris RdNr 6). Hiervon kann zwar ausnahmsweise abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (

nur BSG vom 28.5.1957 - 3 RJ 98/54 - BSGE 5, 176 = Breith 1958, 284). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Insbesondere die Auffassung des LSG, von dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sei das Begehren des Klägers, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zu erhalten (ggf verbunden mit der Überleitung von Unterhaltsansprüchen gegen den Sohn), nicht erfasst, dürfte unzutreffend sein. Einen auf Grundsicherungsleistungen beschränkten Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Besteht ein solcher Anspruch nicht, wird nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz ggf zu prüfen sein, ob der Kläger einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, weil diese Leistungen nachrangig gegenüber den Grundsicherungsleistungen zu erbringen wären (

nur BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 21/11 R - SozR 4-3500 § 43 Nr 3 RdNr 25). 10 Das LSG wird ggf über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE149861008&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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