Aus Sicht eines vernünftigen Laien sei aber bei der erstmaligen Anmeldung eines Entschädigungsanspruchs gegenüber dem haftungspflichtigen Land wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens im Regelfall keine anwaltliche Hilfe erforderlich (Urteil vom 24.8.2023). 3 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. 4 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). 5 1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.2.2022 - B 10 ÜG 4/21 B - juris RdNr 7 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. 6
G Beschluss vom 11.12.2023 - 2 BvR 739/17 - Vz 5/23 - juris RdNr 35 mwN; BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - juris RdNr 40; Röhl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand Juni 2024, § 198 GVG RdNr 124 mwN), fehlt es an der Darlegung, warum die Beantwortung dieser Frage für den Fall der Klägerin entscheidungserheblich sein sollte. Wie die Beschwerde ausführt, hat das Entschädigungsgericht mit den Gesetzesmaterialien und der zitierten Rechtsprechung ausdrücklich angenommen, dass es sich bei den Rechtsanwaltskosten für die vorprozessuale Rechtsverfolgung um eine Vermögenseinbuße und damit um
Es hält allerdings die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe aus der Sicht eines vernünftigen Laien bei der erstmaligen Anmeldung eines Entschädigungsanspruchs gegenüber dem haftungspflichtigen Land nach § 198 GVG "regelmäßig" - so auch im Fall der Klägerin - nicht für erforderlich. Dass die Klägerin das Berufungsurteil insoweit inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 BH - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4). Die Rechtsanwendung im Einzelfall kann von vornherein nicht zulässig mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 9.5.2022 - B 9 SB 75/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 26.1.2017 - B 9 V 72/16 B - juris RdNr 14). 13 Soweit die Klägerin aus der regelmäßigen Ablehnung der Erstattung vorprozessualer Kosten durch das Entschädigungsgericht einen sogenannten verdeckten Rechtssatz ableiten möchte, hätte es der Darlegung bedurft, an welcher Stelle und mithilfe welcher anerkannten Methodik sie welchen Rechtssatz dem Urteil entnommen hat. Dabei genügt es grundsätzlich nicht, aus der konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall auf einen Rechtssatz zu schließen (vgl BSG Beschluss vom 20.9.2022 - B 9 V 7/22 B - juris RdNr 10). Diese gesteigerten Anforderungen für die Bezeichnung eines verdeckten Rechtssatzes verfehlt die Beschwerde. 14 Hinsichtlich der weiteren von der Klägerin formulierten Fragen im Zusammenhang mit einem sofortigen Anerkenntnis fehlt es - wiederum neben der Formulierung einer Rechtsfrage zu einer konkreten Norm des Bundesrechts - an der Darlegung, warum sich diese Fragen auf der Grundlage der für den Senat nach § 163 SGG bindenden Tatsachenfeststellungen in dem angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich stellen sollten. Die Klägerin hat weder dargelegt, ihr Entschädigungsbegehren zunächst beim Ausgangsgericht mit der Bitte um Weiterleitung an den Beklagten gestellt zu haben, noch, eine Entschädigung ohne schlüssige Begründung verlangt zu haben. Bloß hypothetische Rechtsfragen eignen sich von vornherein nicht für eine grundsätzliche Klärung im Revisionsverfahren. Letztlich geht es der Klägerin auch insoweit um Argumente gegen die Ablehnung ihres Anspruchs auf Erstattung von Anwaltskosten in ihrem Einzelfall durch das Entschädigungsgericht. 15 2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 16 3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG). 17 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. 18 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3, § 52 Abs 3 Satz 1, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem von der Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde noch geltend gemachten Entschädigungsanspruch von weiteren 800 Euro zuzüglich der vorprozessualen Anwaltskosten von 147,56 Euro. . http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE149930612&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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