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BSG B 9 SB 25/25 B

KSRE149941212 ECLI:DE:BSG:2025:211125BB9SB2525B0 BSG 9. Senat 20251121 B 9 SB 25/25 B Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Dem Kläger wird auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen

BSG Beschluss vom 22.5.2023 - B 9 V 3/23 B - juris RdNr 6 mwN). Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem vertretenen Beteiligten stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 73 Abs 6 Satz 7 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO). Für ein Verschulden von Hilfspersonen des Bevollmächtigten gilt dasselbe dann, wenn dieses vom Bevollmächtigten selbst zu vertreten, also als dessen eigenes Verschulden anzusehen ist. In diesem Sinne ist das Verhalten eines Prozessbevollmächtigten nicht schuldhaft, wenn er darlegen kann, dass es zu einem Büroversehen gekommen ist, obwohl er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (

BSG aaO, mwN). 6 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war vorliegend ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Er hat unter Bezugnahme auf die eidesstattlichen Versicherungen seiner Mitarbeiterinnen Sch und B hinreichend glaubhaft gemacht, dass versehentlich das Versanddatum der Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses am 8.9.2025 anstelle des tatsächlichen Abgabedatums als Eingangsdatum notiert worden und dies trotz üblicher Kontrollmaßnahmen nicht aufgefallen sei. Ebenso hat der Prozessbevollmächtigte die Begründung der Beschwerde innerhalb eines Monats gemäß § 67 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG am 22.10.2025 rechtzeitig nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt. 7 2. Die Beschwerde des Klägers ist dennoch unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). 8 Der Kläger hat keine verfahrensfehlerhafte Vorgehensweise des LSG dargetan, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. 9 a) Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für seine Bezeichnung die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 10 Der Kläger rügt in erster Linie die Beweiserhebung durch das LSG im Rahmen der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 SGG). Dabei bezieht er sich jedoch entgegen der ausdrücklichen Vorgabe des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht auf einen Beweisantrag, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dafür muss jedenfalls ein bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretener Beteiligter - wie der Kläger - aufzeigen, dass es sich um einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO gehandelt hat und dass dieser bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten worden ist. Dies setzt zunächst eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache voraus. Diese ist möglichst präzise und bestimmt zu bezeichnen, und es ist zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur ein solcher Vortrag versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen. Unbestimmte oder unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (zum Ganzen

BSG Beschluss vom 29.4.2020 - B 9 V 33/19 B - juris RdNr 5 mwN). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. 11 Darüber hinaus zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass ein Beweisantrag gegebenenfalls bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten worden ist (zu den diesbezüglichen Anforderungen BSG Beschluss vom 23.8.2024 - B 9 SB 22/24 B - juris RdNr 7). Das ist aber nötig, um das Berufungsgericht ausreichend vor einer Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht zu warnen. Macht das LSG - wie vorliegend - von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufung im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, muss jedenfalls ein anwaltlich vertretener Beteiligter bei seiner Zustimmung zur Entscheidung des LSG ohne mündliche Verhandlung (

§ 153Abs 1 SGG i

Vm § 124 Abs 2 SGG) schriftsätzlich gestellte Beweisanträge, an denen er festhalten möchte, gegenüber dem LSG ausdrücklich aufrechterhalten oder neue förmliche Beweisanträge stellen (

BSG Beschluss vom 10.2.2025 - B 9 SB 46/24 B - juris RdNr 9 mwN). Dass dies der Fall gewesen wäre, hat der Kläger in der Beschwerdebegründung ebenso wenig dargetan wie die Erwähnung eines Beweisantrags durch das LSG in der angefochtenen Entscheidung (

BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 9 SB 7/24 B - juris RdNr 8). Er behauptet selbst nicht, trotz seines Einverständnisses zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung darauf "beharrt" zu haben, im Berufungsverfahren sei noch eine weitere Beweisaufnahme durchzuführen. 12 b) Ferner trägt der Kläger auch nicht schlüssig vor, warum sich das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu einer weiteren Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen. Der bloße Hinweis, das LSG hätte sich nicht allein auf die Feststellung des Gutachters M zu den beim Kläger vorliegenden Funktionsstörungen stützen dürfen, genügt insoweit nicht. Es gehört zu den Aufgaben des Tatsachengerichts, sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch mit einander entgegengesetzten Gutachten auseinanderzusetzen. Hält das Gericht jedoch eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen. Die Würdigung unterschiedlicher Gutachtenergebnisse gehört - wie die anderer sich widersprechender Beweisergebnisse - zur Beweiswürdigung selbst. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist für eine weitere Beweiserhebung regelmäßig kein Raum (BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 20 mwN). Lediglich dann, wenn die vorhandenen Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben, ist das Tatsachengericht zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet (stRspr; zB BSG Beschluss vom 20.5.2020 - B 13 R 49/19 B - juris RdNr 16 mwN). Solche Umstände hat der Kläger nicht schlüssig bezeichnet. Tatsächlich kritisiert der Kläger mit seinem Vorbringen gegen die Auswertung und Würdigung der vorliegenden medizinischen Ermittlungen durch das LSG dessen Beweiswürdigung (

§ 128

Abs 1 Satz 1 SGG), womit er nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann. 13 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (

§ 160aAbs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

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  1. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 15
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE149941212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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