Obsah (4)
§ 14§ 17§ 15§ 7KSRE149960109 ECLI:DE:BSG:2025:011025UB7AS924R0 BSG 7. Senat 20251001 B 7 AS 9/24 R Urteil § 63 SGB 10, § 7 RVG, § 14 RVG, § 15 RVG vorgehend SG Lübeck, 9. Dezember 2020, Az: S 47 AL 158/19, Urteilvor
§ 14Nr 4 Rd
Nr 10). Ebenfalls stand der Berufung nach der Zulassung durch das SG nicht die Wertgrenze von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG entgegen. 21
- Rechtsgrundlage der jeweiligen Kostenerstattungsansprüche ist § 63 SGB X iVm dem RVG. Nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind nach § 63 Abs 2 SGB X erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten - wie hier bindend festgestellt - notwendig war. Nach § 63 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. 22 Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts iS von § 63 Abs 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung stellt. Diese Vergütung bemisst sich nach dem RVG (§ 1 Abs 1 Satz 1 RVG), ihre Höhe bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs 2 Satz 1 RVG). RVG und VV RVG finden vorliegend Anwendung in der ab 1.8.2013 geltenden Fassung des
- KostRMoG vom 23.7.2013 (BGBl I 2586). Die Beauftragung des Bevollmächtigten durch die Kläger ist nach dem 1.8.2013 erfolgt (vgl § 60 RVG). 23
- Ausgangspunkt für die Höhe der zu erstattenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts ist die nach dem RVG zu bestimmende Geschäftsgebühr (zu den Maßstäben der Bestimmung im Einzelnen BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 =
§ 14Nr 2, Rd
Nr 18 ff; BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5/15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr 24, RdNr 15 ff; BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R -
§ 14Nr 4 Rd
Nr 13 ff). 24 Die Geschäftsgebühr ua für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information bemisst sich in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, nach Nr 2302 VV RVG. Betragsrahmengebühren entstehen nach § 3 Abs 1 Satz 1 RVG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist; dies gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (§ 3 Abs 2 RVG). Hier wären in einem gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstanden, denn die Kläger haben sich als Leistungsempfänger iS des § 183 Satz 1 SGG gegen eine sie jeweils einzeln betreffende Mahnung unter Auferlegung einer Mahngebühr gewehrt. Ein gerichtliches Verfahren wäre für sie kostenfrei gewesen. 25 Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühr nur einmal (§ 7 Abs 1 RVG). Nach Nr 1008 VV RVG erhöht sich aber, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind, für die Geschäftsgebühr der Mindest- und Höchstbetrag des Betragsrahmens für jede weitere Person um 30 %. 26 Entgegen der Auffassung des Beklagten und des LSG handelt es sich bei den von den Klägern jeweils betriebenen Verfahren gegen die Mahngebührenfestsetzung vom 16.5.2019 nicht um dieselbe Angelegenheit iS von § 7 Abs 1 RVG, sodass der die Kläger vertretende Rechtsanwalt die Gebühr nicht nur einmal fordern kann, wie es § 15 Abs 2 RVG bestimmt (dazu 5.). Allerdings vermag der Senat aufgrund fehlender Feststellungen des LSG zu den für die Bestimmung der Gebühr maßgebenden Umstände nicht zu beurteilen, ob die Kostenfestsetzung der Höhe nach für jeden der Kläger auf der Grundlage einer Geschäftsgebühr von 150 Euro berechtigt oder aber unbillig iS von § 14 Abs 1 Satz 4 RVG und damit nicht verbindlich war (dazu 6.). 27 5. a) Wann dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt, ist im RVG nicht abschließend geregelt (vgl BSG vom 17.10.2007 - B 6 KA 4/07 R -
§ 17Nr 1 Rd
Nr 16; BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 27/13 R -
§ 15Nr 1 Rd
Nr 15 ff; BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5/15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr 24, RdNr 21). Die anwaltlichen Tätigkeitskataloge des § 16 RVG ("dieselbe Angelegenheit") und des § 17 RVG ("verschiedene Angelegenheiten") benennen nur Regelbeispiele. Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des Begriffs "derselben Angelegenheit" iS des § 7 Abs 1 RVG und § 15 Abs 2 RVG der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen (BSG vom 17.10.2007 - B 6 KA 4/07 R -
§ 17Nr 1 Rd
Nr 16; BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 27/13 R -
§ 15Nr 1 Rd
Nr 15 mwN; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG,
- Aufl 2023, § 15 RdNr 5; Hinne, Anwaltsvergütung im Sozialrecht,
- Aufl 2021, § 2 RdNr 14 ff). 28 Der gebührenrechtliche Begriff Angelegenheit kann sich mit dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Begriff des Streitgegenstands decken, muss es aber nicht (P. Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 63 RdNr 87, Stand April 2020; vgl auch Toussaint in Toussaint, Kostenrecht,
- Aufl 2025, § 15 RVG RdNr 12 ff). Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff des Gegenstands inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt (vgl Mayer in Gerold/Schmidt, RVG,
- Aufl 2023, § 15 RdNr 5 f). Für die Beurteilung, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, kommt es neben dem Inhalt des erteilten Auftrags stets auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an (vgl nur Hinne, Anwaltsvergütung im Sozialrecht,
- Aufl 2021, § 2 RdNr 17, 24). Nach der von der Rechtsprechung des BGH geprägten Begriffsbestimmung, der auch das Schrifttum weitgehend folgt, ist von derselben Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 RVG in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang besteht und diese sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (zuletzt BGH vom 23.3.2023 - I ZR 17/22 - BGHZ 237, 1 RdNr 74, mwN; vgl auch N. Schneider in Schneider/ Volpert, AnwK RVG,
- Aufl 2021, § 15 RdNr 24; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG,
- Aufl 2023, § 15 RdNr 7; Toussaint in Toussaint, Kostenrecht,
- Aufl 2025, § 15 RVG RdNr 17 ff). 29 b) Das BSG hat diese Sichtweise aufgenommen und geht insbesondere bezogen auf Individualansprüche nach dem SGB II in der Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft davon aus, dass es sich grundsätzlich um dieselbe Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 RVG handeln kann (vgl BSG vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 RdNr 20 ff; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 155/10 R -
§ 7Nr 1 Rd
Nr 22; vgl auch Dahn/Schmidt, Anwaltsgebühren im Sozialrecht, 3. Aufl 2021, § 4 RdNr 7 ff). Es hat dies zudem im Falle der Aufhebung und Erstattung bei solchen individuellen Ansprüchen - selbst bei getrennten Bescheiden - angenommen (so BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 27/13 R -
§ 15Nr 1 Rd
Nr 16 mwN). Mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber sollen - unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls - "dieselbe Angelegenheit" sein können, selbst wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft (BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 27/13 R -
§ 15Nr 1 Rd
Nr 16; kritisch dazu Mayer in Gerold/Schmidt, RVG,
- Aufl 2023, § 15 RdNr 23; anders - jedenfalls bei mehreren getrennten Bescheiden - auch N. Schneider in Schneider/Volpert, AnwK RVG,
- Aufl 2021, § 15 RdNr 84). 30 c) Doch auch nach diesen Maßstäben sind - entgegen der Auffassung des Beklagten und des LSG - die Widersprüche der Kläger gegen die Mahnbescheide gebührenrechtlich nicht als dieselbe Angelegenheit zu beurteilen. 31 Zur Auftragsgestaltung lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG hinreichend sicher entnehmen, dass der Bevollmächtigte der Kläger jeweils aufgrund von Einzelaufträgen tätig geworden ist. Es sind - veranlasst durch die einzelnen Mahnungen gegenüber jedem der Kläger und die jeweiligen Festsetzungen einer Mahngebühr - getrennte Verfahren betrieben und zwei Klagen erhoben worden. Streitgegenstand der Klagen sind verschiedene Ansprüche der Kläger auf Erstattung von Kosten für die von ihnen jeweils durchgeführten Widerspruchsverfahren. Mithin fehlt es an einem einheitlichem Auftrag als mögliche Klammer für diese Verfahren. 32 Zwischen den beiden Gegenständen bzw Verfahren besteht auch kein solcher innerer Zusammenhang (eher kritisch zu diesem von ihm als "schillernd" bezeichneten Begriff Toussaint in Toussaint, Kostenrecht,
- Aufl 2025, § 15 RVG RdNr 22 ff), der es rechtfertigen würde, einen gemeinsamen Rahmen anzunehmen. Zwar besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der abschließenden Feststellung der Leistungsansprüche der Kläger nach vorläufiger Bewilligung und den Erstattungsbescheiden. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte den Feststellungsbescheid vom 10.12.2018 nur an den Kläger zu 2 gerichtet hat (§ 38 Abs 1 Satz 2 SGB II) während sich die Erstattungsbescheide vom gleichen Tag schon jeweils an die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 richteten (vgl zur logischen Einheit nur BSG vom 11.11.2021 - B 14 AS 41/20 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 14 RdNr 14). Bereits diese Erstattungsbescheide enthielten allerdings sogenannte wichtige Hinweise, die sich auf Anträge im Zusammenhang mit den Zahlungsmodalitäten bezogen, und benannten als zuständigen Inkasso-Service eine andere Behörde. Die im Anschluss an die Erstattungsbescheide von diesem Inkasso-Service getrennt erlassenen Mahnungen mit der Festsetzung von Mahngebühren waren indessen wiederum an die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 persönlich gerichtet. Dem Schicksal der angenommenen Schuldnerschaft konsequent folgend wurde die Mahngebühr für jeden der Kläger festgesetzt. Die Zusammenschau dieses Vorgehens mit den Hinweisen auf zwangsläufig individuell zu stellende Anträge im Rahmen des Inkasso macht deutlich, dass das weitere (Inkasso-)Verfahren insgesamt individuell gestaltet und zu betrachten ist. 33 Vor diesem Hintergrund ist spätestens mit der Festsetzung einer Mahngebühr für jeden der Kläger der durch den Feststellungsbescheid bewirkte, in den Erstattungsbescheiden möglicherweise noch fortwirkende sachliche Zusammenhang, aus dem ein innerer Zusammenhang im gebührenrechtlichen Sinne folgen könnte, aufgelöst. Anders als das LSG andeutet, stellt deshalb ein solches individualisiertes Mahnverfahren gegenüber jedem der Kläger inhaltlich und nach seiner Zielsetzung gerade nicht die bloße Fortsetzung des ursprünglichen - sich auf die Bedarfsgemeinschaft beziehenden - Bewilligungsverfahrens dar (darauf abstellend BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R -
§ 14Nr 4 Rd
Nr 32 f, im Fall einer Aufhebung und Erstattung, die nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft betraf). Ohne Bedeutung ist aus diesem Grund auch - entgegen der Auffassung des LSG -, ob die Mahnung schon Teil des (förmlichen) Vollstreckungsverfahrens ist oder nicht. 34 Dass im Übrigen jede Vollstreckungsmaßnahme, die sich hier anschließen könnte, als besondere (eigene) Angelegenheit - auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren - gilt, ergibt sich bereits, worauf die Kläger zu Recht hinweisen, aus § 18 Abs 1 Nr 1 RVG, der eine Sonderregelung zu § 15 Abs 2 RVG darstellt (vgl nur Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl 2025, § 18 RVG RdNr 1 ff). 35 d) Der Senat sieht sich mit dieser Beurteilung nicht im Widerspruch zu der bereits zitierten Entscheidung des BSG vom 2.4.2014 (B 4 AS 27/13 R -
§ 15Nr 1 Rd
Nr 16). Abgesehen davon, dass auch in dieser Entscheidung ausdrücklich die Bedeutung der Einzelfallumstände im Allgemeinen betont wird, hat das BSG im Besonderen die Annahme derselben Angelegenheit auf einen von ihm so bezeichneten alleinigen "Rechtswidrigkeitsgrund" - im konkreten Fall der Bezug von Krankengeld durch ein Mitglied der betroffenen Bedarfsgemeinschaft - gestützt (vgl auch Dahn/Schmidt, Anwaltsgebühren im Sozialrecht,
- Aufl 2021, § 4 RdNr 7 f). Eine andere gebührenrechtliche Bewertung hat es ausdrücklich erwogen, wenn weitere Prüfungsschritte bezogen auf einzelne Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft erforderlich sein sollten. Ein solcher verklammernder Rechtswidrigkeitsgrund liegt hier nicht vor. Die Rechtswidrigkeit der Mahnung bzw der Festsetzung einer Mahngebühr war von Gründen unabhängig, die - wie gefordert - konkret und übergreifend die Bedarfsgemeinschaft betreffen. Diese Rechtswidrigkeit ergab sich vielmehr aus der fehlenden Fälligkeit der Forderung als einer allgemeinen Voraussetzung von berechtigter Mahnung und Mahngebühr. Aus der Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft herrührende Umstände waren damit für die Rechtswidrigkeit der Mahngebühr gerade nicht ausschlaggebend. 36 Soweit das LSG ausführt, dass die jeweiligen Forderungen aufgrund der zeitgleichen Widersprüche gegen die Leistungs- und Erstattungsentscheidungen noch nicht fällig waren und die Widersprüche gegen die Festsetzung der Mahngebühren mit inhaltlich identischer Begründung, zeitgleich und jeweils gerichtet auf die Aufhebung der Mahngebühren gerichtet gewesen seien, kann das gebührenrechtlich zwar durchaus von Bedeutung sein. Allerdings ist diesen Gesichtspunkten bei Bestimmung der Höhe der Rahmengebühr (dazu sogleich unter 6.) und nicht über die Annahme eines inneren Zusammenhangs Rechnung zu tragen. Soweit das LSG im Übrigen auf einen "rechtlich engen Zusammenhang" zwischen Aufhebung (gemeint: abschließende Festsetzung) und Erstattung sowie der "Anmahnung" mit Festsetzung einer Mahngebühr abstellt, mangelt es - wie dargelegt - an einem inneren Zusammenhang als gebührenrechtliche Voraussetzung für die Annahme derselben Angelegenheit bei getrennten Verfahren. 37
- Eine abschließende Entscheidung über die Ansprüche der Kläger ist indes nicht möglich. Der Senat vermag nicht zu beurteilen, ob die jeweilige Kostenfestsetzung auf der Grundlage einer Geschäftsgebühr von 150 Euro berechtigt iS von § 14 Abs 1 Satz 4 RVG und damit verbindlich war. Zu den bei der Bestimmung der Rahmengebühr zu berücksichtigenden Umständen hat das LSG keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Bestimmung dieser Gebühr unbillig ist. 38 a) Nach Nr 2302 VV RVG umfasste die Geschäftsgebühr im streitbefangenen Zeitraum einen Betragsrahmen von 50 bis 640 Euro. Eine Gebühr von mehr als 300 Euro konnte nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog Schwellengebühr, vgl zur Bedeutung und Einordnung BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 =
§ 14Nr 2, Rd
Nr 24 f, mwN). Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Hiermit ist dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung jedenfalls der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. Zudem ist ihm nach § 14 Abs 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr ein Ermessensspielraum von 20 % (sog Toleranzgrenze) zuzugestehen, der von Dritten wie von den Gerichten zu beachten ist (vgl BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 =
§ 14Nr 2, Rd
Nr 19; BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R -
§ 14Nr 4 Rd
Nr 16; vgl auch BGH vom 11.7.2012 - VIII ZR 323/11 - juris RdNr 10; BGH vom 5.2.2013 - VI ZR 195/12 - juris RdNr 8). Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs 1 Satz 4 RVG). 39 b) Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind objektive Kriterien. Zu diesen treten die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse als subjektive Kriterien hinzu. Darüber hinaus ist nach § 14 Abs 1 Satz 3 RVG in Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, für deren Bemessung ergänzend das Haftungsrisiko als weiteres Kriterium zu berücksichtigen, ohne dass ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts einen eigenen Gebührentatbestand begründet. Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs 1 Satz 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift ("vor allem") nicht abschließend, sodass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander und vermögen sich bei Abweichungen vom Durchschnitt untereinander zu kompensieren (vgl zum Ganzen nur BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 =
§ 14Nr 2, Rd
Nr 20 f, 38 f). 40 Die Geschäftsgebühr ist zunächst ausgehend von der sog Mittelgebühr zu bestimmen. Diese errechnet sich (nach den 2019 gültigen Beträgen) aus dem Gebührenrahmen von 50 bis 640 Euro, beträgt 345 Euro und ist in Verfahren zugrunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt. Die ausgehend von der Mittelgebühr - uU auch der Schwellengebühr - zu bestimmende Gebühr ist zu mindern, wenn die anwaltliche Tätigkeit unterdurchschnittlich ist (vgl BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 =
§ 14Nr 2, Rd
Nr 22 ff; BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5/15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr 24, RdNr 15 ff). 41 c) Hier hat das LSG die anwaltliche Bestimmung einer Geschäftsgebühr von 150 Euro (dreifache Mindestgebühr) keiner Prüfung unterzogen, sondern deren Billigkeit iS von § 14 Abs 1 Satz 4 RVG ohne weitere Begründung unterstellt. Seine Feststellungen lassen eine abschließende Beurteilung, welche der zu berücksichtigende Kriterien in welcher Weise zu gewichten sind, nicht zu. Damit vermag der Senat auch nicht abschließend zu beurteilen, ob die anwaltliche Bestimmung verbindlich war. 42 Zwar dürften der Umfang der abgerechneten anwaltlichen Tätigkeit, also der benötigte Zeitaufwand, und auch deren Schwierigkeit, also die Intensität der Arbeit, jeweils weit unterdurchschnittlich gewesen sein (vgl - im Fall eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens, das ebenfalls eine Mahngebühr <7,85 Euro> betraf, BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5/15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr 24, RdNr 17). Die Widerspruchsbegründung umfasste in beiden Fällen einen Absatz mit dem Hinweis auf den jeweils nicht bestandkräftigen Erstattungsbescheid. Mit denselben Begründungen war bereits wenige Monate zuvor - ebenfalls erfolgreich - Widerspruch gegen eine Mahnung und die Festsetzung einer Mahngebühr wegen der gleichen Forderung eingelegt worden. Vor diesem Hintergrund dürfte auch keine aufwändige Anforderung und Sichtung von Unterlagen sowie die Prüfung schwieriger Rechtsfragen erforderlich gewesen sein. Besondere zu berücksichtigende Haftungsrisiken des Rechtsanwalts erscheinen hier ausgeschlossen. 43 Nicht beurteilen lassen sich demgegenüber die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger als zu berücksichtigende gebührenrechtliche Umstände. Sollten die Kläger weiterhin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezogen haben, wären diese ebenfalls unterdurchschnittlich (vgl dazu nur BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 =
§ 14Nr 2, Rd
Nr 38). Allerdings hat das LSG lediglich einen Bezug von Grundsicherungsleistungen in dem Zeitraum vom 1.6.2018 bis 30.11.2018, also vor der Tätigkeit des Rechtsanwalts, festgestellt, sodass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger zum Zeitpunkt der Beauftragung offen sind. 44 Als nicht nur unterdurchschnittlicher gebührenrechtlicher Umstand kommt die Bedeutung der Angelegenheit in Betracht. Dabei ist auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit, abzustellen (vgl BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 =
§ 14Nr 2, Rd
Nr 37; Toussaint in Toussaint, Kostenrecht,
- Aufl 2025, § 14 RVG RdNr 34 ff; vgl auch - jeweils mit Beispielsfällen - Dahn/Schmidt, Anwaltsgebühren im Sozialrecht,
- Aufl 2021, § 3 RdNr 21 ff; Hinne, Anwaltsvergütung im Sozialrecht,
- Aufl 2021, § 2 RdNr 88 ff). Bei Mahnungen kann - wie das BSG bereits entschieden hat - neben der Mahngebühr auch die Zahlungsaufforderung in Bezug auf den Mahnbetrag selbst zu berücksichtigen sein (BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5/15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr 24, RdNr 19 ff). Der Mahnbetrag belief sich hier sowohl für die Klägerin zu 1 als auch für den Kläger zu 2 auf 260,13 Euro einschließlich der Mahngebühr von fünf Euro. Ob dieser Umstand die Angelegenheiten für die Kläger aus deren subjektiven Sicht wesentlich bedeutsamer gemacht hat gegenüber dem Fall, dass die Bedeutung nur durch die Mahngebühr (als dann weit unterdurchschnittlich) bestimmt würde, wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren vom LSG durch die Ermittlung und Würdigung entsprechender "subjektive[r] Tatsachen" zu klären sein. 45 d) Wenn das LSG zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger sowie die Bedeutung der Angelegenheit für sie im Einzelfall ebenfalls unterdurchschnittlich gewesen sind, könnte eine Geschäftsgebühr unterhalb des vom Klägerbevollmächtigen bestimmten Betrags iHv 150 Euro (dreifache Mindestgebühr) in Betracht kommen (vgl zur Ansetzung nur der Mindestgebühr Dahn/Schmidt, Anwaltsgebühren im Sozialrecht,
- Aufl 2021, § 2 RdNr 117 f; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG,
- Aufl 2023, § 14 RdNr 15; N. Schneider in Schneider/Volpert, AnwK RVG,
- Aufl 2021, § 14 RdNr 67). Das LSG wird dann ggf - ausgehend von der von ihm für zutreffend gehaltenen Geschäftsgebühr - weiter zu prüfen haben, ob die Bestimmung - unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze - unbillig und damit nicht verbindlich war (§ 14 Abs 1 Satz 4 RVG). Hiervon hängt ab, ob und in welchem Umfang den Klägern weitere Leistungen zuzuerkennen sind. 46 Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE149960109&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public