Nr 11). Gemessen daran sind die angefochtenen Bescheide hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X). 14 Ein Statusfeststellungsbescheid muss erkennen lassen, ob er sich auf die Durchführung von Einzelaufträgen zwischen den Beteiligten - beginnend mit dem ersten Tätigwerden - unter gleichbleibenden Bedingungen bezieht oder ein Dauerschuldverhältnis vorliegt (BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R - BSGE 133, 57 =
Nr 19). Dies ist schon deshalb erforderlich, weil die Entscheidungen der Versicherungsträger über das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungspflicht im Falle ihrer Bestandskraft beitragsrechtlich verbindlich sind (BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 KR 31/07 R -
Nr 30) und durch die Einzugsstellen umsetzbar sein müssen. Dabei ist der Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) über die Statusfeststellung der Auslegung zugänglich (§§ 133, 157 BGB; vgl BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R - BSGE 133, 49 =
Nr 18). Hier hat der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids die Versicherungspflicht der Beigeladenen in ihrer Tätigkeit für die Klägerin ab 1.12.2014 nach dem objektiven Empfängerhorizont als Dauerschuldverhältnis festgestellt. Dass die Beklagte dabei nicht hinreichend berücksichtigt hat, dass die Beigeladene hier nur an einzelnen Tagen für die Klägerin tätig war und jeder einzelne Tag gesondert vereinbart wurde, ist keine Frage der Bestimmtheit, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit. Bei der rechtswidrigen Feststellung eines Dauerschuldverhältnisses ist eine nachträgliche Beschränkung des Zeitraums der Versicherungspflicht auf einzelne Tage innerhalb des festgestellten Zeitraums zugunsten des Betroffenen während des gerichtlichen Verfahrens möglich. Aufgrund des angenommenen Teilanerkenntnisses (§ 101 Abs 2 SGG) stellen die angefochtenen Bescheide daher nunmehr rechtmäßig die Versicherungspflicht nur in den Zeiten fest, in denen die Beigeladene in den Praxisräumen der Klägerin tätig war. Dadurch ist ihr zeitlicher Geltungsbereich wirksam auf die tatsächlich abgehaltenen Sprechstundenzeiten beschränkt worden. Die Begrenzung auf tatsächlich abgehaltene Sprechstunden ohne Benennung der konkreten Tage mit Datum genügt ihrerseits den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Statusfeststellungsbescheids (vgl BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R - BSGE 133, 57 =
Nr 19). 15 2. Die angefochtenen Bescheide sind auch im Übrigen rechtmäßig. Ausgehend von den die Statusabgrenzung prägenden Maßstäben (dazu
Nr 29 f). Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (vgl BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R -
Nr 11 mwN). 18 Dabei ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (stRspr; vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 =
Nr 13 f mwN). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie zB vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person - als selbstständig oder beschäftigt - allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 10/20 R -
Nr 22 mwN). 19
Nr 32; BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 8/20 R -
Nr 24). Die Beigeladene nutzte nach Absprache die ihr zugeteilten Praxisräume und das ihr von der Klägerin überlassene Personal. Sie hatte bei Auswahl, Kosten und Wartung der Sachmittel, bei der Einstellung, Vergütung oder Qualifikation der Mitarbeiter der Klägerin sowie bei deren Arbeitsorganisation keine Mitsprachemöglichkeit. Ihre Tätigkeit erforderte aber ein erhebliches Maß an arbeitsteiligem Zusammenwirken mit dem Praxispersonal. Dieses übernahm nicht nur die Terminabsprachen mit den Patienten, sondern auch medizinische Unterstützungsleistungen zur augenärztlichen Behandlung, insbesondere bei der Bedienung der Untersuchungsgeräte. Zwar konnte die Beigeladene den Mitarbeitern der Klägerin insoweit fachliche Weisungen erteilen, umfassende - einer eigenen Eingliederung ggf widersprechende - Arbeitgeberfunktionen hatte sie aber nach der vertraglichen Ausgestaltung nicht inne (vgl BSG Urteil vom 27. Mai 1959 - 3 RK 18/55 - BSGE 10, 41, 45; BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R - BSGE 133, 57 =
Nr 25 mwN).Die Erteilung fachlicher Weisungen in Abhängigkeit von der fachlichen Qualifikation spricht nicht für Selbstständigkeit, sondern ist in hierarchisch organisierten Unternehmen Kennzeichen arbeitsteiliger Zusammenarbeit und auch unter Arbeitnehmern typisch (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 =
Nr 32). Der Beigeladenen waren auch nicht nur bestimmte Personen, Apparate oder Praxisräume vertraglich zugeordnet. Vielmehr war sie in die von der Klägerin vorgegebenen Arbeitsstrukturen eingebunden, was sich schon daran zeigt, dass das Personal ihr im Rahmen ihrer zeitlichen Kapazitäten weitere Patienten zuweisen konnte. Sie war außerdem an die von der Klägerin vorgegebenen Öffnungszeiten gebunden. Einfluss auf die Arbeitszeiten des Personals hatte sie nicht. Darüber hinaus war sie zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet und zwar grundsätzlich zu den Zeiten, die sie zugesagt und denen die Klägerin zugestimmt hatte. Die Auswahl unter mehreren arbeitsbereiten Ärzten oblag allein der Klägerin. Die Beigeladene war auch in die von der Klägerin vorgegebenen Strukturen der Honorarabrechnung eingebunden. 21 Die bei der Klägerin abhängig beschäftigten Mitarbeiter wurden der Beigeladenen auch nicht zur Arbeitsleistung überlassen. Die Klägerin war weder zur Arbeitnehmerüberlassung befugt noch war der mit der Beigeladenen geschlossene Vertrag hierauf gerichtet. Die Weisungsbefugnis ihnen gegenüber verblieb ausschließlich bei der Klägerin, soweit es nicht um die qualifikationsabhängigen fachlichen Weisungen im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung ging. Die Mitarbeiter der Klägerin erbrachten auch keine abgrenzbare Dienstleistung für die Beigeladene. Vielmehr arbeitete die Beigeladene jeweils mit dem allein von der Klägerin ausgewählten und konkret eingesetzten Personal zusammen und erbrachte unter deren Zuarbeit in arbeitsteiligem Zusammenwirken die Untersuchungs- und Behandlungsleistungen. Zwar sollte die Beigeladene nach den vertraglichen Regelungen die Haftung gegenüber ihren Patienten auch für von den Angestellten der Klägerin verschuldeten Schäden tragen, die "Erfüllungsgehilfe" der Beigeladenen seien (Nr 8 des Vertrags). Die Beigeladene wurde dadurch aber weder zur Arbeitgeberin des Praxispersonals noch zu deren Dienstherrin im Rahmen eines freien Dienstleistungsvertrags. Die Mitarbeiter blieben allein der Klägerin unterstellt, während die Beigeladene ihnen nicht einmal solche Anweisungen erteilen konnte, wie sie im Rahmen eines freien Dienstvertrags typisch sind. 22 Die Eingliederung der Beigeladenen in die Arbeitsorganisation der Klägerin zeigt sich daneben auch am einheitlichen Auftreten nach außen einschließlich der behandlungsvertraglichen Gestaltung gegenüber den Patienten. Ein "möglichst einheitliches Auftreten" wird in der Präambel des Vertrags ausdrücklich hervorgehoben. Die Beigeladene war vertraglich verpflichtet, zum Abschluss der Behandlungsverträge mit den Patienten und zur Einholung deren Einverständnisses mit der Abrechnung durch die Klägerin das allein von dieser entwickelte Formular "Anmeldebogen und Behandlungsauftrag" unter dem Briefkopf "Augenzentrum M" zu nutzen. Es kann dahinstehen, ob die beigeladene Ärztin die Verträge mit den Patienten bei einer Auslegung nach dem Empfängerhorizont zivilrechtlich - wie das LSG meint - im eigenen Namen schloss. Es kann auch offenbleiben, ob der Beigeladenen daraus eigene Honorarforderungen entstanden sind, die sie an die Klägerin abtreten konnte. Jedenfalls trat die Klägerin nicht nur als Abrechnungsstelle auf. Anders als bloße Abrechnungsstellen niedergelassener Ärzte hatte sie durch ihre Beteiligung am Honorar von 65 Prozent ein überwiegendes Eigeninteresse an der Eintreibung der Honorare. 23 Durch die Zuweisung zusätzlicher Patienten konnte die Klägerin das Honoraraufkommen auch im eigenen Interesse steigern. Sie entschied zudem, ob Rechnungen gerichtlich beigetrieben werden sollten. Die Beigeladene konnte dies nur gegen die ausdrückliche Übernahme des Kostenrisikos verlangen. 24 bb) Die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale treten dahinter deutlich zurück. Ein substantiell eigenes Auftreten der Beigeladenen am Markt unter eigener Verantwortung wird nicht hinreichend deutlich. Dass die Beigeladene Patienten, die sie andernorts behandelte, zur Privatbehandlung in die Praxis der Klägerin vermittelte und diese dadurch in der Behandlung der Beigeladenen verbleiben konnten, genügt für eine selbstständige Tätigkeit nicht. Nach den Feststellungen des LSG wurden diese Patienten mit Methoden untersucht, die in der anderen Praxis nicht zur Verfügung standen. Die Patienten wählten die Praxis der Klägerin nicht nur wegen der persönlichen Behandlung durch die Beigeladene, sondern gezielt das Augenzentrum als Behandlungsort mit dort realisierbaren medizinischen Möglichkeiten. Sie begaben sich damit in die allein von der Klägerin vorgehaltene technische, sachliche und personelle Infrastruktur. Das gesamte Patienten-Management betrieb die Klägerin, die Beigeladene selbst vergab keine Termine oder sagte sie ab. Die Mitarbeiter traten nach den Vorgaben der Klägerin einheitlich nach außen auf. Das Qualitätsmanagement wurde durch die Klägerin sichergestellt und unterlag deren Anforderungen. 25 Die Beigeladene hatte in ihrer Tätigkeit in der Praxis der Klägerin auch nicht die unternehmerischen Chancen und Risiken eines Selbstständigen mit "eigenen Betriebsmitteln". Über den Einsatz ihrer Arbeitskraft hinausgehende Chancen bot ihr das Rechtsverhältnis zur Klägerin nicht. Sie trug lediglich insofern ein gewisses Einkommensausfallrisiko, als sie ihren Anteil am Honorar nur erhielt, soweit die Klägerin dieses von ihren Patienten tatsächlich vereinnahmte. Außer dem Risiko, wegen nicht realisierbarer Honorarforderungen ihre Arbeitskraft vergeblich eingesetzt zu haben, trug die Beigeladene demgegenüber kein Risiko für den Einsatz der sächlichen oder personellen Mittel der Praxis (vgl BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 =
Nr 36 mwN). Dieses trug allein die Klägerin. 26 Ein Nutzungsentgelt war hier nicht vereinbart. Die Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Einrichtungen und Betriebsmitteln spricht zwar grundsätzlich gegen eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation (vgl BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R -
Nr 21). Die Vertragsparteien teilten hier aber nur die von der Klägerin als Auftraggeberin tatsächlich vereinnahmten Honorare untereinander auf. Die Vereinbarung gleicht damit eher einem Beschäftigten gezahlten Entgelt mit Beteiligung am individuellen Umsatz als einem unternehmerischen Risiko. Durch Zuweisung zusätzlicher Patienten hatte nur die Klägerin die Möglichkeit, das Einkommensausfallrisiko zu steuern. Ein Ersatz für vergeblich reservierte oder ineffizient genutzte Sprechstundenzeiten oder ausfallende Honorarforderungen war ebenso wenig vorgesehen wie ein fester Betrag, der unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu zahlen gewesen wäre. Die Klägerin als Praxisinhaberin musste die Personal- und Sachmittel unabhängig von ihrer Nutzung, von der Anzahl der Patienten und der Realisierbarkeit der Honorarforderungen vorhalten und bezahlen. Nur sie trug damit das Risiko, dass Untersuchungsgeräte, Praxisräume und Personal bei weiterlaufenden Kosten ungenutzt oder untätig blieben. Auch das Risiko, dass das Personal der Praxis durch Krankheit, Urlaub oder Fortbildung ausfiel, trug die Klägerin allein. Mit dem zu ihren Gunsten vereinbarten Anteil von 65 Prozent der Honorarforderungen trug diese zudem den größeren Teil des Zahlungsausfallrisikos. 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.