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BSG B 8 SO 41/18 B

KSRE150090608 ECLI:DE:BSG:2019:280119BB8SO4118B0 BSG 8. Senat 20190128 B 8 SO 41/18 B Beschluss § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 35 Abs 1 S 1 SGB 12, § 35 Abs 2 S 1 SGB 12, § 35 Abs 2 S 2

§ 22Nr 19, Rd

Nr 24; BSGE 104, 192 =

§ 22Nr 30, Rd

Nr 22, vgl auch zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Berücksichtigung von Bestands- und Neuvertragsmieten BGH Urteil vom 29.2.2012 - VIII ZR 346/10 - NJW 2012, 1351, juris RdNr 31), noch Klärungsbedarf bestehen soll. Ist eine Frage bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, ist sie grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig (vgl zB BSG Beschluss vom 31.1.2018 - B 8 SO 79/17 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 5.9.2018 - B 8 SO 33/18 B - juris RdNr 5). Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (BSG Beschluss vom 5.9.2018 - B 8 SO 33/18 B - juris RdNr 5; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - juris RdNr 7). Daran fehlt es. 7 Der Beklage legt nicht dar, dass der bezeichneten Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird. Er beschränkt sich insoweit darauf, die "Repräsentativität der Daten" in Frage zu stellen und unter Darlegung seiner eigenen Rechtsauffassung die Rechtsprechung des BSG zu kritisieren. Damit zeigt er aber nicht auf, dass der höchstrichterlichen Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wurde, sondern greift nur die Richtigkeit der Entscheidung des LSG an. Dies vermag indes die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat. 8 Entsprechendes gilt für die zweite vom Beklagten aufgeworfene Frage. Nach der Rechtsprechung des BSG besteht Methodenfreiheit für den Grundsicherungsträger nur innerhalb der für schlüssige Konzepte aufgestellten Grundsätze (vgl BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 =

§ 22Nr 81).

Soweit der Beklagte die Frage aufwirft, ob durch die Einführung der Regelungen in §§ 22a bis 22c SGB II die Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers eingeschränkt worden sei, fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit Wortlaut, Normsystematik und Regelungszweck der genannten Neuregelungen. Dies wäre schon im Hinblick darauf erforderlich gewesen, dass mit der Regelung des § 22c Abs 1 Satz 3 SGB II, der zu den Anforderungen an die Datengrundlage bestimmt, dass in die Auswertung sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen sollen, die Rechtsprechung des BSG zu § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II aufgegriffen wurde (vgl BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 53/13 R - BSGE 116, 94, 100 f =

§ 22aNr 2 Rd

Nr 26 f; BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R =

§ 22Nr 85 Rd

Nr 22 mwN) und insoweit den bereits vor ihrem Inkrafttreten mWv 1.4.2011 (BGBl I 453) von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze im Rahmen eines schlüssigen Konzepts entspricht (vgl BVerfG Beschluss vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 = juris RdNr 17; BSG Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R =

§ 22Nr 93 Rd

Nr 17). 9 Soweit schließlich Fragen zum Begriff "Bestandsmiete" aufgeworfen werden und das Fehlen einer Definition in der Entscheidung des LSG, aber auch in den gesetzlichen Regelungen moniert wird, wird nicht deutlich, inwieweit diese Fragen klärungsfähig sein könnten, weil auch der Beklagte im Zusammenhang mit den übrigen von ihm aufgeworfenen Fragen (dazu oben) einräumt, Bestandsmieten nicht herangezogen zu haben. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE150090608&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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