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BSG B 10 ÜG 4/25 B

KSRE150101212 ECLI:DE:BSG:2025:111225BB10UEG425B0 BSG 10. Senat 20251211 B 10 ÜG 4/25 B Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgeric

§ 201

Abs 2 Satz 1 GVG erstinstanzlich über die Entschädigungsklage des Klägers zunächst in entsprechender Anwendung des § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden (BSG Beschluss vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 8/14 B - SozR 4-1720 § 198 Nr 8 RdNr 8 mwN; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.6.2024 - 1 BvR 475/24 - juris RdNr 10; aA Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand 26.11.2025, § 105 SGG RdNr 21 mwN). 11 Auf den rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 105 Abs 2 Satz 1 SGG erhobenen und nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG auch sonst zulässigen Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung durfte das LSG als erste und zugleich einzige Tatsacheninstanz dagegen nicht durch Beschluss, sondern nur durch Urteil entscheiden, da § 158 SGG die Verwerfung durch Beschluss nur dem Rechtsmittelgericht ermöglicht, das LSG funktional hier aber nicht als solches gehandelt hat, und zudem aufgrund § 105 Abs 3 SGG nicht die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, sondern die Wirksamkeit der abschließenden Entscheidung im Streit stand (vgl auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 105 RdNr 24). 12

  1. b)Der Kläger hat seine Beschwerde auch fristgemäß erhoben. Die Beschwerdefrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG ist wegen § 66 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGG nicht einschlägig, weil das LSG seinen Beschluss zu Unrecht als unanfechtbar bezeichnet hat (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.6.2024 - 1 BvR 475/24 - juris RdNr 18). 13
  2. c)Die Beschwerde hat die für den Verfahrensmangel maßgeblichen Tatsachen substantiiert bezeichnet. 14 2. Die Beschwerde ist auch begründet, weil der gerügte Verstoß gegen § 105 Abs 2 SGG vorliegt und die Entscheidung des LSG hierauf beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Das LSG hätte nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG auf den frist- und formgerechten Antrag des Klägers eine mündliche Verhandlung durchführen und über seine Entschädigungsklage durch Urteil entscheiden müssen (§§ 125, 124 Abs 1 SGG). Denn nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG kann mündliche Verhandlung beantragt werden wenn, wie hier gegen die erstinstanzliche Entscheidung des LSG als Entschädigungsgericht (§

§ 201Abs 2 Satz 3 GVG), die Berufung nicht gegeben ist.

Es sind keine systematischen oder sonstigen Gründe ersichtlich, die es erlauben würden, die Norm entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut bei einer entsprechenden Anwendung des § 105 SGG durch das LSG als Entschädigungsgericht gemäß §

§ 201Abs 2 Satz 1 GVG nicht anzuwenden (BVerf

G Nichtannahmebeschluss vom 26.6.2024 - 1 BvR 475/24 - juris RdNr 10 mwN; zustimmend Schnitzer in Ory/Weth, jurisPK-ERV, Stand 5.1.2026, § 105 SGG RdNr 35.1). Vielmehr greift auch in dieser Situation der Normzweck, das Recht des Klägers auf die insbesondere von Art 6 Abs 1 EMRK garantierte mündliche Verhandlung in anderen als ganz trivialen Rechtsstreitigkeiten zu sichern (vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,

  1. Aufl 2023, § 105 RdNr 2 mwN). Wegen des rechtzeitig gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 105 Abs 3 SGG). 15 Der Beschluss des LSG kann auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Die Verletzung des Mündlichkeitsgrundsatzes ist im sozialgerichtlichen Verfahren zwar kein absoluter Revisionsgrund. Wegen der besonderen Bedeutung der mündlichen Verhandlung als Kernstück des sozialgerichtlichen Verfahrens (vgl BVerfG vom 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395, 409 = SozR 4-1100 Art 103 Nr 1 ) ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einer Verletzung des Rechts auf mündliche Verhandlung die Entscheidung auch auf diesem Verfahrensfehler beruht (vgl etwa BSG vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - juris RdNr 10; BSG vom 7.12.2017 - B 14 AS 195/17 B - juris RdNr 10; BSG vom 9.4.2019 - B 1 KR 81/18 B - juris RdNr 7; BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 72/19 B - juris RdNr 7). Wenn ein Beschwerdeführer behauptet, um sein Recht auf eine mündliche Verhandlung gebracht worden zu sein, bedarf es daher in der Regel keines weiteren Vortrags zum "Beruhenkönnen" der angegriffenen Entscheidung auf dem Verfahrensfehler. Es reicht vielmehr aus, dass eine andere Entscheidung nicht auszuschließen ist, wenn der Betroffene Gelegenheit gehabt hätte, in der mündlichen Verhandlung vorzutragen (stRspr; zuletzt BSG Beschluss vom 27.8.2025 - B 1 KR 78/24 B - juris RdNr 10 mwN). Im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, dass das LSG zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn der Kläger Gelegenheit gehabt hätte, sich in der mündlichen Verhandlung zu den rechtlichen und tatsächlichen Aspekten des Rechtsstreits zu äußern. 16 Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerung macht der Senat von der Möglichkeit des § 160a Abs 5 SGG Gebrauch und verweist die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. 17
  2. Da der Kläger mit der gerügten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bereits durchdringt, kann dahinstehen, ob das LSG noch in anderer Weise verfahrensfehlerhaft gehandelt oder die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage verkannt hat. 18
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten. 19
  4. Die auch im Fall der Zurückverweisung erforderliche Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren (Senatsurteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr 7 <insoweit nicht abgedruckt>, juris RdNr 45 mwN) beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3, § 52 Abs 3 Satz 1, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG. Der Streitwert ergibt sich aus der vom Kläger beantragten Entschädigungszahlung. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE150101212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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