Nr 20 mwN): Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (vgl § 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX) und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen (Teil A Nr 1.2 VMG). Im zweiten Schritt sind diese den in den VMG genannten Funktionssystemen in Teil B zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten (Teil A Nr 3.1 Satz 1 VMG). Im dritten Schritt ist - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr 3.2 Satz 2 VMG) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden (Teil A Nr 3.1 Satz 2 iVm Nr 3.2 und 3.3 VMG). 17 Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (stRspr; zB BSG Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 4/
Nr 21 mwN). Bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) müssen die Tatsachengerichte in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 24.2.2021 - B 9 SB 39/20 B - juris RdNr 11 mwN). Bei der Bemessung des Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft an, § 152 Abs 1 Satz 4 und Abs 3 Satz 1 SGB IX (in der Fassung des Art 2 Nr 2 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes vom 6.6.2023, BGBl I Nr 146, Seite 2 mit Wirkung vom 1.1.2024). Bei diesem zweiten und dritten Prüfungsschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere in den VMG einbezogene Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (stRspr; zB BSG Urteil vom 16.12.2021 - B 9 SB 6/19 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 40 RdNr 38; BSG Beschluss vom 18.4.2019 - B 9 SB 2/19 BH - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 1.6.2017 - B 9 SB 20/17 B - juris RdNr 7). 18 2. Von diesen Vorgaben ist das LSG in entscheidungserheblicher Hinsicht abgewichen. Es hat bei der Bewertung des GdB (vgl Teil B Nr 1a VMG alte Fassung - aF -; seit 3.10.2025 Teil A Nr 1 und 3 VMG) für die Hämophilie A des Klägers die speziellen Vorgaben der VMG für das Funktionssystem "Blut, blutbildende Organe, Immunsystem" (Teil B Nr 16 VMG) nach Teil B Nr 16.10 VMG und die sich daraus ergebenden Teilhabebeeinträchtigungen iS von § 152 Abs 1 Satz 4 SGB IX nicht vollständig berücksichtigt. Zwar hat das Berufungsgericht zunächst zu Recht die Gesundheitsstörung der Hämophilie A Teil B Nr 16.10 VMG zugeordnet (dazu unter a). Jedoch hat es bei der Bewertung der von ihm festgestellten Einschränkungen den medizinisch notwendigen Therapieaufwand und die daraus resultierenden Folgen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht hinreichend berücksichtigt (dazu unter b). 19
Nr 28 mwN; BSG Beschluss vom 13.3.2023 - B 9 SB 41/22 B - juris RdNr 7). Nach wie vor ist der Inhalt der VMG nicht (ausschließlich) mit Hilfe juristischer Auslegungsmethoden zu ermitteln; vielmehr sind diesbezügliche Zweifel vorzugsweise durch Nachfrage bei dem verantwortlichen Urheber, dem Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung (bis 2023: Ärztlicher Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin) bzw dem für diesen geschäftsführend tätigen BMAS (§ 3 VersMedV in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung; vgl Art 11 und 13 Abs 1 des Gesetzes vom 6.6.2023, BGBl I 6 und 8) zu klären (vgl BSG, Urteil vom 27.10.2022, aaO, RdNr 29 mwN). Daran hat sich durch die im Wesentlichen inhaltsgleiche Neuregelung zum Sachverständigenbeirat in § 153a SGB IX ab 1.1.2024 nichts geändert (vgl Gesetz vom 6.6.2023, BGBl I, 2 zu Art 1 Abs 5). Der unabhängige Sachverständigenbeirat berät auch weiterhin das BMAS und bereitet die Fortentwicklung der VMG vor, die ua bei der Begutachtung im Schwerbehindertenrecht verbindlich anzuwenden sind (§ 153a Abs 1 Satz 2 SGB IX). Die in Teil B der VMG genannten GdB-Werte werden teilhabeorientiert auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft und der Medizintechnik unter Berücksichtigung versorgungsmedizinischer Erfordernisse festgelegt (vgl Teil A Nr 1.3 VMG unter Verweis auf § 153a SGB IX). Nach den rechtlichen Vorgaben der §§ 2, 152 SGB IX ist bei der GdB-Bewertung anhand der VersMedV (nebst Anlage) somit auch der aktuelle Stand der Medizin teilhabeorientiert zugrunde zu legen und sind die jeweiligen Bestimmungen entsprechend diesen Maßgaben anzuwenden (so bereits zur Vorgängerregelung in § 69 SGB IX: BSG Urteil vom 25.10.2012 - B 9 SB 2/12 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 16 RdNr 27 mwN). 23 bb) Wie die entsprechende Nachfrage des SG beim BMAS ergeben hat, beruht der Entwurf zur Sechsten Verordnung zur Änderung der VersMedV vom 28.8.2018 auf den Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin; er stellt den aktuellen, international anerkannten wissenschaftlichen Stand zu den darin aufgeführten Gesundheitsstörungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dar. Nach der im Entwurf neugefassten Nummer 16.11.2.1 ist bei Störungen der Gerinnungsfunktion mit Blutungsneigung auf Beeinträchtigungen durch Störung weiterer Funktionen und durch dauerhaft verbleibende Gesundheitsstörungen (wie insbesondere Funktionseinschränkungen an Gelenken und Muskulatur) zu achten, die im entsprechenden Funktionssystem zu bewerten sind. Die folgenden Bewertungskriterien der Nummern 16.11.2.2-7 stellen unter Zuerkennung von GdB-Werten zwischen 20 und 70 auf die Dauer der Behandlungsbedürftigkeit und bedarfsorientierte Faktorsubstitution wegen Blutungen ab. Bei außergewöhnlich intensiver Behandlungsbedürftigkeit, wie insbesondere bei wiederholter Hemmkörperelimi-nationstherapie, seien höhere GdB gerechtfertigt. 24 Nach der Anlage 2 zur eingeholten Auskunft des BMAS vom 29.3.2021, die seitens des Sachverständigenbeirats bei der Überarbeitung des Kapitels 16 zum Referentenentwurf der Sechsten Änderung der VersMedV berücksichtigt worden ist, kommt es seit den 1960er Jahren nach dem medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand für die Bewertung der Hämophilie neben dem Aktivitätsgrad der Gerinnungsfaktoren im Wesentlichen auf die Häufigkeit der Blutungsereignisse an. Mit abnehmender Faktoraktivität steige auch die Gefahr von (spontanen) Blutungen an. Wesentlich für das Überleben und die Lebensqualität sei danach die Form der Hämophilie und die zur Verfügung stehenden therapeutischen Möglichkeiten. Die Bewertung der Hämophilie müsse neben der Form der Erkrankung, den tatsächlich stattgehabten Blutungen und den krankheitsbedingten Einschränkungen auch die Art der Therapie, deren Umfang und zeitlichen Aufwand berücksichtigen. 25 Diese medizinischen Erkenntnisse fügen sich ein in die rechtlich verbindliche Gliederung der VMG nach Funktionssystemen, auf welche die GdB-Feststellung aufbaut und können zur Bewertung der Auswirkung der Gesundheitsstörung Hämophilie (nach Teil B Nr 16.10 VMG) auf die Teilhabe im Leben in der Gesellschaft gemäß § 152 Abs 1 Satz 4 SGB IX angewendet werden (vgl zur Systematik der VMG: BSG Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 4/
Nr 24; BSG Beschluss vom 13.3.2023 - B 9 SB 41/22 B - juris RdNr 7; jeweils mwN). Systematisch steht damit die Anwendung von Teil B Nr 16 VMG insgesamt unter dem einleitend ausgeführten Postulat, dass sich die Höhe des GdB bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems nach der Schwere der hämatologischen Veränderungen, nach den Organfunktionsstörungen, nach den Rückwirkungen auf andere Organe, nach der Auswirkung auf den Allgemeinzustand und der Häufigkeit von Infektionen richtet. Insbesondere der Aspekt der Organfunktionsstörungen sowie deren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand erlaubt und verlangt es, sämtliche unter der Nr 16 aufgelisteten Krankheiten und deren GdB-Bewertung im Hinblick auf den konkreten Therapieaufwand und die damit verbundenen und die daraus resultierenden Folgen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft miteinzubeziehen. 26 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts berücksichtigt Teil B Nr 16.10 VMG entsprechend dem medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand bereits mittelbar über den Therapieerfolg den zugrundeliegenden Therapieaufwand durch die Unterscheidung einer leichten, mittelschweren und schweren Form der Blutungsneigung unter Orientierung an der Restaktivität des AHG. Bereits das Wort "Blutungsneigung" zeigt auf, dass ein gesteigertes Risiko von spontanen Blutungen GdB-erhöhend bewertet werden kann. Darin kommt aber auch ein erhöhter Therapieaufwand zum Ausdruck. Darauf weist der Beklagte selbst in seiner Revisionsbegründung hin. Denn der Verordnungsgeber geht offensichtlich für die schwere Form von den häufigsten Blutungen mit dem größten Therapieaufwand aus, wie sich aus der Binnensystematik der Nr 16.10 VMG und der dort im Anschluss aufgeführten sonstigen Blutungsleiden hinsichtlich der GdB-Höhe mit Orientierung an den Auswirkungen erkennen lässt. Bereits der Begründung zu B
Nr 33 mwN). Daran hat sich mit Einführung von § 153a SGB IX ab 1.1.2024 (Gesetz vom 6.6.2023, BGBl I 2) nichts geändert. Das Gebot, diesen Erkenntnisstand bei der Bewertung der Behinderung zu berücksichtigen, folgt aus § 152 Abs 1 Satz 4 SGB IX über deren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die VersMedV (nebst Anlage) im Lichte der rechtlichen Vorgaben der §§ 1, 2 und 152 SGB IX auszulegen und - bei Verstößen dagegen - nicht anzuwenden (vgl bereits zur Vorgängerregelung in § 69 Abs 1 Satz 4 SGB IX: BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 10, RdNr 19 mwN). Vor dem Hintergrund der seit dem 3.10.2025 geltenden geänderten Fassung der VersMedV vom 29.9.2025 (BGBl I Nr 228) kommt es vorliegend zwar nicht mehr darauf an, ob eine Normenkonkurrenz zwischen der über § 241 Abs 5 SGB IX vorübergehend im Gesetzesrang stehenden bisherigen VersMedV und § 152 Abs 1 Satz 4 SGB IX besteht und ob diese einer systemgerechten ("systematischen") Auslegung unter Harmonisierung der Regelung zugänglich ist (vgl hierzu BSG Urteil vom 21.8.2008 - B 13 RJ 44/05 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 12 RdNr 27 mwN). 30 Ungeachtet dessen war eine vom Berufungsgericht angenommene ausschließliche Anwendung von Teil B Nr 16.10 VMG als speziellere Regelung unabhängig von etwaigen Teilhabebeeinträchtigungen nicht angezeigt. Nach der vom Senat vorgenommenen Auslegung von Teil B Nr 16.10 VMG lag zu keinem Zeitpunkt eine Normenkonkurrenz vor. Der Senat hat daher keinen Anlass anzunehmen, dieses Verständnis der VMG könnte vorliegend den Vorgaben der §§ 1, 2 und 152 SGB IX widersprechen. Die VersMedV und ihre Anlage ergänzen vielmehr die gesetzliche Vorgabe insbesondere in § 152 Abs 1 Satz 4 und Abs 3 Satz 1 SGB IX und dienen der Verwirklichung einer vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe von Menschen an der Gesellschaft (vgl Vorbemerkung zur Sechsten Verordnung zur Änderung der VersMedV vom 29.9.2025, BGBl I Nr 228). Die VMG legen seit jeher die Grundsätze für die Feststellung des Grads der Schädigungsfolgen verbindlich fest, die auch für die Festlegung des GdB maßgebend sind (vgl Teil A Nr 2 VMG aF und ab 3.10.2025 Teil A Nr 1.2 VMG; BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 SB 3/12 R - juris RdNr 27). Deren Inhalt zu ermitteln und die Bewertung der Auswirkungen nicht nur vorübergehender Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bei der Bemessung des GdB ist tatrichterliche Aufgabe. Dabei stellen die GdB-Werte im Rahmen der Zuordnung der festgestellten Gesundheitsstörungen zu den in Teil B genannten Funktionssystemen nach Teil A Nr 2e VMG aF bzw nunmehr Teil A Nr 3.1 VMG lediglich Anhaltspunkte dar (vgl Teil B Nr 1a VMG aF bzw Teil A Nr 1.1 Satz 6 VMG), von denen begründete Abweichungen im Einzelfall zulässig sind, um den Besonderheiten jeweils Rechnung zu tragen (vgl auch Schaumberg, jurisPR-SozR 22/2025 Anm Nr 3 unter C.; Mecke, SGb 2023, 220, 224). Die Beurteilungsspannen der in Teil B VMG genannten GdB-Werte sind auch unter Berücksichtigung des aktuellen medizinischen Erkenntnisstands auszufüllen (vgl Teil A Nr 1.1 und Nr 1.3 VMG). Dieser lässt sich vorliegend in den Bewertungsrahmen von Teil B Nr 16.10 VMG einfügen und der GdB-Bewertung zugrunde legen. 31 Entgegen der Auffassung des Beklagten entspricht diese harmonisierende Auflösung des vermeintlichen Widerspruchs zwischen den neuesten medizinischen Erkenntnissen aufgrund verbesserter Therapiemöglichkeiten bei Hämophilie und der von Teil B Nr 16.10 VMG zugrunde gelegten Blutungsneigung der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) von Menschen mit entsprechenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Innerhalb dieser Gruppe werden alle Betroffenen gleichbehandelt. Die Anforderungen in Teil B Nr 16.10 VMG lassen sich auch nicht durch eine analoge Anwendung zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen nach Maßgabe der Regelung in Teil A Nr 1.6 VMG (vgl Teil B Nr 1b VMG aF) umgehen. Teil B Nr 16.10 VMG enthält spezielle Tabellenwerte für die dort genannte Gesundheitsstörung der Blutungskrankheiten, deren Auswirkungen je nach Blutungsneigung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht mit anderen Gesundheitsstörungen gleichgesetzt werden können. Denn ohne einen solchen Befund erlauben die VMG keine zuverlässige Feststellung einer Hämophilie. Eine Änderung bzw Anpassung der mit einem GdB zu bewertenden Auswirkungen dieser Gesundheitsstörungen obliegt dem Gesetzgeber bzw dem Verordnungsgeber (vgl § 153 Abs 2 und § 241 Abs 5 SGB IX). 32 dd) Die tatsächlichen Feststellungen des LSG und deren Bewertung stehen dem vom Senat gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Zwar ist das Revisionsgericht an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden (§ 163 SGG), soweit dagegen - wie hier - keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben werden. Das Tatsachengericht entscheidet gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, sodass die revisionsgerichtliche Prüfung auf den Abwägungsvorgang und das Auffinden entscheidungserheblicher Abwägungsfehler beschränkt ist (vgl BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 11/19 R - juris RdNr 38 mwN). Vorliegend fehlt jedoch im Rahmen der notwendigen Würdigung der Gesamtumstände die Abwägung des für und gegen die Bemessung des GdB nach Teil B Nr 16.10 VMG sprechenden Therapieaufwands anhand der bestehenden Blutungsneigung und die daraus resultierende Teilhabebeeinträchtigung, sodass insoweit ein Abwägungsausfall vorliegt, der die Bindung des Revisionsgerichts an die festgestellte Haupttatsache entfallen lässt (BSG, aaO). 33 Das LSG führt in dem angefochtenen Urteil aus, dass es die GdB-Höhe nach Teil B Nr 16.10 VMG ausschließlich am Grad der Restaktivität des AHG unabhängig von etwaigen Teilhabebeeinträchtigungen bemessen hat. Damit hat das Berufungsgericht aber den von ihm festgestellten neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand zur Hämophilie und die daraus resultierende Teilhabebeeinträchtigung iS von § 152 Abs 1 Satz 4 SGB IX bei der von ihm vorgenommenen GdB-Bemessung nicht berücksichtigt. Zwar wird im Tatbestand ausführlich die vom SG vorgenommene Abwägung der therapiebedingten Beeinträchtigungen bei der GdB-Bemessung der beim Kläger bestehenden Hämophilie dargestellt. Eine eigene Abwägung in den Entscheidungsgründen nimmt das LSG insoweit ausgehend von seiner Rechtsansicht konsequenterweise aber nicht vor und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs 2 SGG lediglich auf die Ausführungen des SG zu Verhaltens- und emotionalen Störungen in Form einer sonstigen Störung sozialer Funktionen im Bereich der Kindheit. Damit hat das LSG die zwingenden Vorgaben von Teil B Nr 16.10 VMG iVm § 152 Abs 1 Satz 4 SGB IX nicht hinreichend beachtet. Denn nach §§ 1 Satz 1, 2 Abs 1 SGB IX sind die Auswirkungen der festgestellten Behinderung auf die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft maßgeblich. 34 C. Das LSG wird nach der Wiedereröffnung des Verfahrens in der Berufungsinstanz zu entscheiden haben, wie hoch der GdB für die von ihm festgestellten therapiebedingten Beeinträchtigungen aufgrund der Blutungsneigung der beim Kläger bestehenden Hämophilie A mit einer Restaktivität von weniger als ein Prozent nach Maßgabe des aktuellen Erkenntnisstands der medizinischen Wissenschaft zu bemessen ist. Dabei hat es die oben genannten zwingenden Vorgaben in Teil B Nr 16.10 VMG zu berücksichtigen und die Beurteilungsspannen der GdB-Bemessung unter Einbeziehung der Substitutionstherapie und ihrer Auswirkungen auszufüllen (Teil A Nr 1 und 3 VMG). Da die im Plasma vorhandene Restfaktoraktivität wegen der mittlerweile bestehenden Medikations- und Substitutionsmöglichkeiten nicht zwingend regelhaft auf die Häufigkeit und Schwere von Blutungsereignissen schließen lässt, kann zB bei geringem Therapieaufwand eine Erleichterung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und damit ein niedriger anzusetzender GdB in Frage kommen. Andererseits wird zu berücksichtigen sein, dass trotz der heutigen Behandlungsmöglichkeiten der Hämophilie Betroffene weiterhin von Blutungen und dadurch entstehenden Behinderungen - namentlich bei Gelenkblutungen - bedroht sind (vgl Chiari JB et al, Haemophilia. 2024;30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.