Nr 13 mwN; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand Mai 2017, K § 54 RdNr 70a). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Unter Ziffer 1 des Vergleichs haben sich die Beteiligten lediglich dahin geeinigt, dass von einer vom Bestatter in Rechnung gestellten Pauschale iHv 300 Euro (ua für die Durchführung der Bestattung) 75 Euro als weitere Bestattungskosten zugrunde zu legen seien, der Anteil des Ehemanns an der Mietkaution nicht als einzusetzendes Vermögen der Klägerin zu berücksichtigen sei und der Beklagte das Pflegegeld um vier Euro zu hoch beziffert habe. Da über die Berechnung der übernahmefähigen Bestattungskosten, die die Klägerin nach den Feststellungen des LSG im Verwaltungsverfahren mit nahezu 3500 Euro beziffert hatte, im Übrigen keine Einigung getroffen worden ist, steht indes nicht schon nach Abschluss des Teilvergleichs fest, dass allein die Nichtberücksichtigung des Pflegegelds zu einem weitergehenden Erfolg der Klägerin führen könnte. Das LSG wird deshalb nach der Zurückverweisung der Sache die Anspruchsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach umfassend zu prüfen haben. 11 Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 74 SGB XII (idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022), wonach die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. 12 Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen des LSG schon nicht beurteilen, ob der Beklagte - der als örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständiger Leistungsträger ist (§ 97 Abs 1, § 97 Abs 2 Satz 1 SGB XII iVm § 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII <AGSGB XII> idF vom 1.7.2004; Gesetzblatt für Baden-Württemberg <GBl> 469) - örtlich zuständig ist. In den Fällen des § 74 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt (§ 98 Abs 3 SGB XII). Feststellungen zum Bezug von Sozialhilfe des Ehemanns fehlen ebenso wie solche zum Sterbeort. 13 Der Senat kann darüber hinaus nicht entscheiden, ob und in welcher Höhe die Klägerin zur Tragung der Kosten der Bestattung verpflichtet und damit Anspruchsberechtigte nach § 74 SGB XII ist. Die Verpflichtung zur Kostentragung wird in § 74 SGB XII vorausgesetzt. Sie kann insbesondere erbrechtlich oder unterhaltsrechtlich begründet sein oder aufgrund landesrechtlicher Bestattungspflichten bestehen. Verpflichteter ist, wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft (vgl zum Ganzen BSG vom 28.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 =
Nr 17; BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 =
Nr 13). 14 Das LSG hat ohne weitere Begründung ausgeführt, die Klägerin und die Tochter seien Miterbinnen nach dem Ehemann bzw Vater je zur Hälfte; in Betracht kommt damit eine erbrechtliche Verpflichtung nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Weitere Feststellungen, die die rechtliche Würdigung, die Klägerin sei Miterbin, (abschließend) tragen, hat das LSG aber nicht getroffen. Dies wird es ggf nachzuholen haben. 15 Wenn die Klägerin entsprechend der gesetzlichen Erbfolge (vgl § 1931 BGB) neben ihrer Tochter Erbin nach ihrem Ehemann ist und damit nach § 1968 BGB zur Tragung von Bestattungskosten verpflichtet war, verlangt § 74 SGB XII weiter, dass der Verpflichtete einer Forderung im Hinblick auf die Bestattungskosten ausgesetzt (gewesen) ist (vgl LSG Nordrhein-Westfalen vom 7.10.2016 - L 9 SO 414/16 B - juris RdNr 7 ff; Oberverwaltungsgericht <OVG> für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.10.1997 - 8 A 3515/95 - juris RdNr 4 ff; Gotzen, ZfF 2018, 121; Gotzen, ZfF 2006, 1, 3). Denn der sozialhilferechtliche Bedarf im Rahmen des § 74 SGB XII ist die Entlastung des Verpflichteten von den Bestattungskosten, womit die Verbindlichkeit als solche als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt wird (grundlegend BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 =
Nr 15). Die Kostenforderung kann sich zB aus einem Gebührenbescheid der Friedhofsverwaltung, einem Bestattungsvertrag oder im Fall der Erbengemeinschaft einem - erfüllten oder tatsächlich geltend gemachten - Ausgleichsanspruch nach §§ 1968, 2058, 426 BGB ergeben (zu Letzterem vgl LSG Nordrhein-Westfalen vom 7.10.2016 - L 9 SO 414/16 B - juris RdNr 7 f; Siefert, jurisPK-SGB XII,
Nr 13; zum Verbot pauschaler Leistungsbegrenzung vgl BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 =
Nr 19). Insoweit hat das LSG lediglich festgestellt, welche Rechnungsposten der Beklagte nicht anerkannt hat, ohne - wie im Höhenstreit erforderlich - Grund und Höhe des Leistungsanspruchs in vollem Umfang zu überprüfen (stRspr; vgl BSG vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R - BSGE 95, 8 = SozR 4-4300 § 140 Nr 1; BSG vom 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R - BSGE 95, 191 = SozR 4-4300 § 37b Nr 2; BSG vom 14.4.2011 - B 8 SO 12/09 R - BSGE 108, 123 =
Nr 13; BSG vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 40/06 R - SozR 4-4300 § 130 Nr 3 RdNr 9). 18 Schließlich kann der Senat nicht entscheiden, ob der Klägerin die Tragung der zu ermittelnden erforderlichen Kosten zumutbar ist. Die Beurteilung der Zumutbarkeit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung. Sie richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls; wegen der von den üblichen sozialhilferechtlichen Bedarfssituationen abweichenden Struktur des § 74 SGB XII sind hierbei jedoch Besonderheiten zu beachten (vgl nur BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R -
Nr 14 ff; BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 =
Nr 24). Neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten können wegen des Zwecks des § 74 SGB XII allerdings auch Umstände eine Rolle spielen, die im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind. Hierzu zählt beispielsweise die wirtschaftliche Auswirkung der Kostenbelastung im Einzelfall, selbst wenn sie nicht zur Überschuldung oder Sozialhilfebedürftigkeit des Verpflichteten führt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten (§§ 85 bis 91 SGB XII) haben dennoch eine besondere Bedeutung bei der Prüfung der Zumutbarkeit: Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) oder dem SGB XII vor, ist regelmäßig von Unzumutbarkeit auszugehen. Dabei macht das Wort "soweit" in § 74 SGB XII deutlich, dass bei einer teilweisen Zumutbarkeit die Kosten im Übrigen zu übernehmen sind (vgl zum Ganzen nur BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R -
Nr 15 ff mwN). 19 Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit bzw Unzumutbarkeit aus anderen Gründen ist nach allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätzen und dem Sinn und Zweck des § 74 SGB XII die Fälligkeit der Forderungen (§ 271 BGB) über die Bestattungskosten (vgl nur BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R -
Nr 17 mwN). Die Rechnungen des Bestatters wurden im Juli 2017 gestellt, der Bescheid der Friedhofsverwaltung im August 2017 erlassen. Da es sich bei den Rechnungsdaten aber nur um Indizien für die Fälligkeit der Forderungen handelt, wird das LSG diese noch festzustellen haben. 20 Erst nach der weiteren Feststellung des genauen Zeitpunkts der Gutschrift des von der Pflegekasse überwiesenen Betrags kann sodann entschieden werden, ob das Pflegegeld in den Nachlass fiel und in welcher Höhe - wie der Beklagte meint - im maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt ein Nachlass vorhanden war (§ 1968 iVm § 1967 Abs 2 BGB). Der genaue Buchungszeitpunkt ist dabei regelmäßig ohne Schwierigkeiten feststellbar, weil die Rechenzentren der Banken alle Vorgänge uhrzeitgenau festhalten (vgl BSG vom 26.4.2007 - B 4 R 89/06 R - SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 37 ff; Bundesgerichtshof <BGH> vom 28.10.1998 - VIII ZR 157/97 - juris RdNr 9). Der Nachweis der Stunde und Minute des Todes erfolgt anhand der entsprechenden Eintragung im Sterberegister bzw der vom Standesbeamten ausgestellten Sterbeurkunde (§§ 31, 54, 55, 60 Personenstandsgesetz <PStG>); der Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung ist dabei zulässig (§ 54 Abs 3 PStG). 21 Ist die Gutschrift erst nach Eintritt des Todes des Ehemanns erfolgt, dürfte die Klägerin wegen der ausgezahlten Sozialleistung Sonderrechtsnachfolgerin geworden sein (vgl § 56 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - <SGB I>); dann wäre das Pflegegeld, anders als es das LSG für seine rechtliche Beurteilung vorausgesetzt hat, nicht in den Nachlass gefallen. Nach § 56 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB I stehen nämlich fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tode des Berechtigten dem Ehegatten zu, sofern er mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden ist. Dagegen liegt kein Fall des § 19 Abs 6 Halbsatz 1 Alt 2 SGB XII vor, der ua für den Anspruch auf "Pflegegeld" einen gesetzlichen Forderungsübergang im Todesfall vorsieht; denn "Pflegegeld" iS des § 19 Abs 6 SGB XII ist nur das Pflegegeld nach § 64a Abs 1 Satz 2 SGB XII (vgl nur Coseriu in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 19 SGB XII RdNr 63). 22 Ist der Anspruch auf Pflegegeld auf die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin übergegangen, weil - was hier nahe liegt - die Eheleute zuletzt vor dem Tod des Ehemanns in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, handelt es sich bei dem aus seiner Erfüllung resultierenden Guthaben im Zeitpunkt der Fälligkeit der Bestattungskosten jedenfalls um Vermögen der Klägerin iS des § 90 SGB XII (vgl zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nur BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 35/07 R -
Nr 14). Soweit im Zeitpunkt der Fälligkeit der Bestattungskosten das Vermögen überhaupt noch vorhanden war, unterfällt es zwar keinem der in § 90 Abs 2 Nr 1 bis 8 SGB XII genannten Ausnahmetatbestände, wäre aber vom allgemeinen Schonbetrag gemäß § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII iVm § 1 Satz 1 Nr 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 Nr 9 des SGB XII (idF der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 Nr 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.3.2017, BGBl I 519) iHv 5000 Euro erfasst gewesen. Soweit dieser Schonbetrag überschritten wurde, wird das LSG zu prüfen haben, inwieweit das übersteigende Vermögen der Härtefallregelung des § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII unterfällt, wonach die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde (zur Beurteilung der Härte unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vgl BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - juris RdNr 22; BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R -
Nr 15 f). 23 Der Charakter als Sozialleistungsanspruch ändert sich im Fall der Sonderrechtsnachfolge grundsätzlich nicht, weil der Anspruch in dem Zustand übergeht, in dem er dem Berechtigten zustand (vgl hierzu Siefert in Kasseler Komm, Stand Juli 2020, § 56 SGB I RdNr 34; Groth in jurisPK-SGB I,
Nr 32; BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 =
Nr 26). Daran hält der Senat auch für die vorliegende Konstellation fest. 27 Zur Beurteilung, ob das Guthaben auf dem Empfängerkonto ganz oder nur zur Hälfte in den Nachlass fiel (und also auch nur insoweit als Nachlassvermögen zur Zahlung von Bestattungskosten einzusetzen ist), bedarf es aber noch weiterer tatsächlicher Feststellungen des LSG. Bei einer Überweisung erlischt ein Anspruch durch Erfüllung (§ 362 Abs 1 BGB) mit der Gutschrift des geschuldeten Betrags auf dem Empfängerkonto (vgl BGH vom 28.10.1998 - VIII ZR 157/97 - juris RdNr 9; BGH vom 20.7.2010 - XI ZR 236/07 - BGHZ 186, 269 RdNr 21). Mangels abweichender Regelungen gilt dies auch für Ansprüche auf Sozialleistungen (vgl nur BSG vom 17.12.2013 - B 11 AL 13/12 R - BSGE 115, 106 = SozR 4-4300 § 143a Nr 2, RdNr 22 mwN). 28 Deshalb wird das LSG im Hinblick auf die Höhe des Nachlasses zu prüfen haben, ob das Bankkonto - dem Regelfall entsprechend (vgl Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 39. Aufl 2020, 2. Teil, V,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.