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BSG B 11 SF 1/14 R

KSRE150281527 ECLI:DE:BSG:2014:140714BB11SF114R0 BSG 11. Senat 20140714 B 11 SF 1/14 R Beschluss § 17a GVG, § 13 GVG, § 304 Abs 1 S 1 InsO, § 302 Nr 1 InsO, § 184 Abs 1 S 1 InsO, § 823 Abs 2 BGB, § 26

§ 263Strafgesetzbuch (St

GB) zu stützen. Entsprechend sei die Rückforderung gegenüber dem Beklagten auch auf § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X gestützt und damit begründet worden, der Beklagte habe "zumindest grob fahrlässig" falsche Angaben gemacht. Damit sei die Klägerin vorrangig von einem vorsätzlichen Verhalten des Beklagten ausgegangen, habe jedoch zugleich dargelegt, dass auf jeden Fall zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht worden seien. 5 II. Die Beschwerde ist nicht begründet. SG und LSG sind zutreffend von der Zuständigkeit des LG für die Frage ausgegangen, ob die betroffene Insolvenzforderung der Klägerin auf deliktischem Handeln des Beklagten beruht. 6 Dass der im Verfahren nach §§ 179 ff InsO isoliert auszutragende Streit um die rechtliche Einordnung der angemeldeten Forderung als eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung vor den Zivilgerichten zu führen ist, ist in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte - unter Beachtung der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) zur Einordnung einer Streitigkeit als öffentlich- oder bürgerlichrechtlich - geklärt (vgl Bundesgerichtshof <BGH> Beschluss vom 2.12.2010 - IX ZB 271/09 - FamRZ 2011, 476 und Juris; Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> Beschluss vom 12.4.2013 - 9 B 37/12 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr 308; GmSOGB Beschluss vom 29.10.1987 - GmSOGB 1/86 - SozR 1500 § 51 Nr 47). In übereinstimmender Begründung stellen BGH und BVerwG entscheidungserheblich darauf ab, dass für die Zuordnung des klägerischen Anspruchs aus unerlaubter Handlung allein die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend ist, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmSOGB BGHZ 102, 280, 283; BGH Beschluss vom 2.4. 2009 - IX ZB 182/08 - ZIP 2009, 825 und Juris, RdNr 10; BVerwG Beschluss vom 12.4.2013 - 9 B 37/12 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr 308 = Juris, RdNr 6 und 8). 7 Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Das tatbestandliche Vorliegen einer Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, welches allein Gegenstand der Vorfrage nach § 304 Abs 1 S 1, § 302 Nr 1 InsO und damit der Feststellungsklage nach § 184 S 1 InsO ist, beurteilt sich nach den Normen des Zivilrechts, hier nach §

§ 263St

GB. Dabei hat § 302 Nr 1 InsO nicht zur Voraussetzung, dass ein Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung auch als solcher gerichtlich durchsetzbar sein müsste. Das Verbraucherinsolvenzverfahren soll den insolventen Schuldner davor bewahren, "zeitlebens" Schulden abtragen und dauerhaft unter dem Pfändungsfreibetrag leben zu müssen. Daher wird der Schuldner bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen im Regelfall von seinen restlichen Schulden befreit (Restschuldbefreiung). Dies gilt nicht für bestimmte, in § 302 InsO angesprochene, von der Restschuldbefreiung ausgenommene Fälle. Der Gesetzgeber bringt mit § 302 Nr 1 InsO zum Ausdruck, dass der besondere Unwertgehalt einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung weiterhin mit dem regulären Zugriff auf gegenwärtiges und künftiges Einkommen und Vermögen zu belegen ist. Gleichgültig muss dabei sein, auf welchen rechtlichen Grundlagen dieser Zugriff beruht (zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme). § 302 Nr 1 InsO stellt in dieser Hinsicht ein besonderes Billigkeitsrecht dar (vgl BGH Urteil vom 21.6.2007 - IX ZR 29/06 - NZI 2007, 532 = NJW 2007, 2854; Stephan in Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl 2014, § 302 RdNr 4; Kiesbye in Leonhardt/Smidt/Zeuner, Insolvenzordnung, 3. Aufl 2010, § 302 RdNr 1 mwN). 8 Dahingestellt bleiben kann daher, ob die zur Insolvenztabelle angemeldete - hier bestandskräftig gewordene - (Rück)Forderung lediglich auf die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 45, 50 SGB X gestützt werden kann, oder ob der klagenden BA daneben in Anspruchskonkurrenz ein auf entsprechende Zahlung gerichteter zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch nach §

§ 263St

GB zusteht (ablehnend Gagel, NJW 1985, 1872; vgl auch Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 7. Aufl 2008, § 49a RdNr 36 mwN). Die das Feststellungsverfahren entscheidende Frage ist, ob die angemeldete Forderung aus einem Verhalten resultiert, das tatbestandlich, unabhängig von gerichtlicher Durchsetzbarkeit, eine unerlaubte Handlung darstellt und es insoweit keiner Abmilderung seiner Haftungsfolgen bedarf. Diese spezifisch insolvenzrechtliche Wertung nach § 302 Nr 1 InsO zu treffen ist den hierzu berufenen Zivilgerichten als Insolvenzgerichte vorbehalten. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. Das Verfahren ist für den Beklagten kostenfrei nach § 183 S 1 SGG, weil er auch hinsichtlich der zu entscheidenden Vorfrage des Insolvenzrechts in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger betroffen ist. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE150281527&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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