5 Die Prozessunfähigkeit des Klägers stellt kein Verfahrenshindernis für die vorliegende Beschwerde dar. Ein Rechtsmittel, mit dem sich ein Beteiligter auf seine Prozessunfähigkeit beruft, ist zunächst ohne Rücksicht auf eine möglicherweise bestehende Prozessunfähigkeit zulässig; entsprechend ist auch die zur Einlegung des Rechtsmittels erteilte Prozessvollmacht wirksam. Die Prozessfähigkeit ist grundsätzlich solange zu unterstellen, bis darüber rechtskräftig entschieden ist (
nur Bundessozialgericht <BSG> vom 3.7.2003 - B 7 AL 216/02 B - BSGE 91, 146 = SozR 4-1500 § 72 Nr 1, RdNr 6). Der Senat musste dem Kläger für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keinen besonderen Vertreter (
SGG) bestellen ("kann"), nachdem er zur Überzeugung gelangt ist, dass eine Prozessunfähigkeit vorliegt (dazu sogleich). Im vorliegenden Verfahren war dem gesetzgeberischen Anliegen, dass der Prozessunfähige im Verfahren durch einen Prozessfähigen handeln kann, jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass er durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten und der Rechtsstreit wegen eines von ihm gerügten Verfahrensmangels ohnehin an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war (
zuletzt BSG vom 20.4.2016 - B 8 SO 57/14 B - juris RdNr 6 mwN). 6 Gemäß § 72 Abs 1 SGG kann der Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (
S des § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, weil sie sich gemäß § 104 Nr 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (
BSG vom 15.11.2000 - B 13 RJ 53/00 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 32). 7 Zur Überzeugung des Senats liegt bei dem Kläger eine generelle Prozessunfähigkeit zur Führung sozialgerichtlicher Verfahren vor. Nach den Feststellungen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. in seinem Sachverständigengutachten vom 18.7.2020, das er nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstellt hat, liegt bei dem Kläger eine chronifizierte paranoide Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) mit formalen Denkstörungen und wahnhaften Realitätsverkennungen vor. Zur Begründung seiner Diagnosestellung hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine Vielzahl von Auffälligkeiten auf psychopathologischer Ebene bestünden, insbesondere ein erheblich gestörtes formales Denken, einhergehend mit einem wahnhaften Beeinträchtigungserleben (im Sinne einer wahnhaften Realitätsverkennung), sodass das Vollbild eines Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahns bestehe. Neben dem vorliegenden sog Erstrangkriterium einer paranoiden Schizophrenie (Beeinflussungs-, Verfolgungs- und Querulantenwahn), die über das Krankheitsbild einer wahnhaften Störung deutlich hinausginge, bestünden auch sog Zweitrangkriterien (Neologismen, Störungen des Gedankenflusses, Danebenreden). Die Schizophrenie sei vorliegend wesentliche Grundlage für das Symptom der Querulanz. Die mit einer nicht nur vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit verbundene Erkrankung habe aufgrund der Generalisierung der gestörten Denkinhalte und der Durchdringung dieser in nahezu alle Lebensbereiche nicht nur partielle Auswirkungen. Dem Kläger seien Betrachtungen (seiner Umwelt) nur von seinem krankhaft veränderten Standpunkt aus möglich. Selbstreflexivität, Einsichtsfähigkeit, Realitätsbezug, die Fähigkeit zur kritischen Distanzierung von bestimmten Vorstellungen und ein Abwägenkönnen seien allesamt in massiver, tiefgreifender und chronischer Art gestört. Dieser Zustand liege seit vielen Jahren vor, in jedem Fall während des vorangegangenen Klage- und Berufungsverfahrens; das Krankheitsbild sei hochchronifiziert. 8 Dem Schluss des Sachverständigen, dass aufgrund der vorliegenden Erkrankung beim Kläger eine Einschränkung der freien Willensbildung und somit der prozessualen Geschäftsfähigkeit vorliegt, folgt der Senat nach eigener Prüfung uneingeschränkt. Die Kernaussagen des Gutachtens sind insbesondere im Verhalten des Klägers gegenüber dem Gericht vollumfänglich nachvollziehbar; es wird sowohl das von dem Sachverständigen beschriebene Krankheitsbild erkennbar als auch die Auswirkungen auf die Prozessführung. Der Kläger hat während des Gerichtsverfahrens mehrfach Anfragen des LSG erst nach mehrmaliger Erinnerung und dann nicht sachbezogen beantwortet; er hat immer wieder Schreiben übersandt, deren Inhalt von dem vom Sachverständigen beschriebenen wahnhaften Verfolgungs- und Beeinträchtigungserleben geprägt sind und die mit dem eigentlichen Klageziel in keinerlei nachvollziehbarem Zusammenhang stehen. Dieses Verhalten widerspricht einer vernünftigen Prozessführung und macht die von dem Sachverständigen beschriebene Durchdringung der gestörten Denkinhalte in nahezu alle Lebensbereiche und die Überlagerung der Willensbestimmung von Wahninhalten nachvollziehbar. 9 Das LSG hätte daher einen besonderen Vertreter bestellen müssen. Steht die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, muss dieser grundsätzlich mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet und ein Betreuer nicht bestellt ist (
BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R - SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 9; BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 13/18 B - juris RdNr 6). Hiervon kann zwar ausnahmsweise abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (
BSG vom 28.5.1957 - 3 RJ 98/54 - BSGE 5, 176 = Breith 1958, 284); dies kann insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen sein, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht geäußert werden oder wenn das Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (
BSG vom 15.11.2012, aaO, RdNr 10 ff mwN). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber bei der vorliegend im Streit stehenden, gegen den Willen des Leistungsberechtigten erfolgten Art der Leistungserbringung nach § 42 Nr 4 (in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung) iVm § 35 Abs 1 Satz 3 bis 5 SGB XII erkennbar nicht vor. 10 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE150321208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.