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BSG B 12 KR 1/22 R

KSRE150330114 ECLI:DE:BSG:2024:200224UB12KR122R0 BSG 12. Senat 20240220 B 12 KR 1/22 R Urteil § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 6 Abs 3 GmbHG, § 18 Abs 1 GmbHG, § 37 Abs 1 G

§ 7Nr 42, Rd

Nr 14 f <Honorararzt>) gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. 14 Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit (ebenso für den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff EuGH Urteil vom 11.11.2010 - C-232/09 - Slg 2010, I-11405 Danosa - juris; EuGH Urteil vom 9.7.2015 - C-229/14 - NJW 2015, 2481 Balkaya - juris; EuGH Urteil vom 10.9.2015 - C-47/14 - ABl EU 2015, Nr C 363, 8 (Leitsatz) Holterman Ferho Exploitatie - juris; BGH Urteil vom 26.3.2019 - II ZR 244/17 - BGHZ 221, 325 RdNr 20 ff). Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der zumindest 50 vH der Anteile am Stammkapital hält. Ein Minderheitsgesellschafter ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse auszuüben und dadurch die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend mitbestimmen zu können. Ohne diese Mitbestimmungsmöglichkeit ist der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht im "eigenen" Unternehmen tätig, sondern in weisungsgebundener (vgl § 37 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung <GmbHG> idF des Gesetzes zur Änderung des GmbHG und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4.7.1980, BGBl I 836), funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als seine Arbeitgeberin eingegliedert. Deshalb ist eine "unechte", nur auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln. Bei einem am Gesellschaftskapital nicht beteiligten Fremdgeschäftsführer scheidet eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich aus (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - BSGE 133, 245 =

§ 7Nr 61, Rd

Nr 13 mwN; BSG Urteil vom 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 =

§ 7Nr 43, Rd

Nr 15 mwN). 15 Nach diesen Kriterien war der Beigeladene als Geschäftsführer der klagenden GmbH beschäftigt. Er war an deren Stammkapital nicht beteiligt. Gesellschafter der Klägerin waren lediglich die Holding-GmbH sowie eine weitere natürliche Person. Ihrem Weisungsrecht unterlag der Beigeladene als geschäftsführendes Organ der klagenden GmbH. Geschäftsführer einer GmbH unterliegen nach § 6 Abs 3, § 37 Abs 1, § 38 Abs 1 sowie § 46 Nr 5 und 6 GmbHG grundsätzlich zu jeder Geschäftsführungsangelegenheit der nur durch entsprechende Satzungsregelungen einschränkbaren Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung der GmbH (vgl BSG Urteil vom 8.7.2020 - B 12 R 26/18 R - BSGE 130, 282 =

§ 7Nr 51, Rd

Nr 13 mwN). Einzelweisungen an ihn durch Gesellschafterbeschluss waren durch den Gesellschaftsvertrag der Klägerin nicht ausgeschlossen (vgl hierzu BGH Urteil vom 18.3.2019 - AnwZ <Brfg> 22/17 - juris RdNr 18). 16 2. Der Beigeladene verfügte auch als Gesellschafter-Geschäftsführer der Holding-GmbH nicht über eine hinreichende, die Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht. Nach der Recht- sprechung des Senats kann sich die einem Geschäftsführer einer GmbH zukommende Rechtsmacht zwar nicht nur aus einer Gesellschafterstellung innerhalb derselben GmbH, sondern darüber hinaus aus der Beteiligung am Stammkapital einer anderen Gesellschaft ergeben (dazu a). Dem Beigeladenen fehlte aber auch diese Rechtsmacht, weil seine Ehefrau gleichberechtigte Gesellschafterin-Geschäftsführerin der Holding-GmbH war (dazu b). 17 a) Über eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht verfügen nicht nur Geschäftsführer mit einer Kapitalbeteiligung von zumindest 50 vH oder - bei geringerer Kapitalbeteiligung - einer umfassenden Sperrminorität in der von ihnen geführten GmbH. Die Rechtsmacht kann auch daraus resultieren, dass der (Fremd-)Geschäftsführer kraft seiner Stellung als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft in der Lage ist, Einfluss auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen der von ihm geführten Gesellschaft zu nehmen. Denn es kann keine Rolle spielen, ob er diese Rechtsmacht allein aus seiner Gesellschafterstellung in der von ihm geführten Gesellschaft oder aus seiner Beteiligung an einer anderen Gesellschaft ableitet. Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist aber auch eine solche von dieser Beteiligung an einer anderen Gesellschaft abgeleitete Rechtsmacht nur beachtlich, wenn sie ihrerseits im Gesellschaftsrecht wurzelt, also durch Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt ist und unmittelbar auf das zu beurteilende Rechtsverhältnis durchschlägt (BSG Urteil vom 8.7.2020 - B 12 R 26/18 R - BSGE 130, 282 =

§ 7Nr 51, Rd

Nr 16 mwN). Entscheidend bleibt, dass der Geschäftsführer selbst und unmittelbar eine ausschlaggebende Einflussnahmemöglichkeit auf Gesellschafterbeschlüsse der von ihm geführten Gesellschaft hat oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann. Denn ein Geschäftsführer übt seine Tätigkeit nur dann selbstständig aus, wenn er zugleich kraft seiner Gesellschaftsanteile über die Rechtsmacht verfügt, auf die Beschlüsse der Gesellschaft einzuwirken, für die er die Geschäftsführung übernommen hat (zuletzt BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 R 18/18 R - juris RdNr 18 mwN). Der Senat hat eine entsprechende Rechtsmacht bejaht, wenn dem Geschäftsführer über seine Beteiligung an einer Muttergesellschaft eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte") Sperrminorität in Bezug auf das Stimmverhalten in der von ihm geführten Tochter-GmbH eingeräumt ist (vgl BSG Urteil vom 8.7.2020 aaO, RdNr 20). 18 b) Der Beigeladene war indes auch als Gesellschafter-Geschäftsführer der Holding-GmbH nicht in der Lage, auf die Gesellschafterversammlung der Klägerin maßgebenden Einfluss zu nehmen. Dabei kann offenbleiben, ob er - wie das LSG offenbar meint - gesellschaftsrechtlich in der Lage hätte sein müssen, einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der Holding-GmbH über das Abstimmungsverhalten in der Gesellschafterversammlung der klagenden GmbH herbeizuführen. Ihm fehlte bereits die Rechtsmacht, Initiativen des weiteren Gesellschafters der Klägerin zu verhindern, weil seine Ehefrau gleichberechtigte Gesellschafterin-Geschäftsführerin der Holding-GmbH war. 19 Beide verfügten über einen identischen Geschäftsanteil und waren deshalb außerstande, dem jeweils anderen Weisungen in Bezug auf das Abstimmungsverhalten der Holding-GmbH in der Gesellschafterversammlung der Klägerin zu erteilen. Als jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Holding-GmbH waren beide in die Lage versetzt, die Holding-GmbH in der Gesellschafterversammlung der Klägerin zu vertreten (zur Berechtigung zur Stimmabgabe in Mutter-Tochtergesellschaftskonstruktionen im Rahmen der Geschäftsführertätigkeit vgl BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 R 18/18 R - juris RdNr 19 mwN). Diese Konstellation einer gleichberechtigten Vertretung eines Gesellschafters durch mehrere Personen zieht die Möglichkeit einer uneinheitlichen Stimmabgabe bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung nach sich, die hier zum Ausschluss einer hinreichenden Rechtsmacht des Beigeladenen führt. 20 Eine uneinheitliche Stimmabgabe ist nach wohl herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur unzulässig. Danach kann aus einem Geschäftsanteil nur einheitlich abgestimmt werden (vgl Reichsgericht <RG> Urteil vom 16.9.1927 - II 21/27 - RGZ 118, 67, 69; BGH Urteil vom 17.9.1964 - II ZR 136/62 - GmbHR 1965, 32 - juris RdNr 20; BGH Urteil vom 21.3.1988 - II ZR 308/87 - BGHZ 104, 66 - juris RdNr 10; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Komm,

  1. Aufl 2023, § 47 GmbHG RdNr 10; Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG,
  2. Aufl 2022, § 47 GmbHG RdNr 69; Noack in Noack/Servatius/Haas, GmbH-Gesetz,
  3. Aufl 2022, § 47 GmbHG RdNr 20; aA: Altmeppen, GmbHG,
  4. Aufl 2023, § 47 GmbHG RdNr 55; Drescher in Münchener Komm GmbHG,
  5. Aufl 2023, § 47 GmbHG RdNr 41; ausführlich Klausing, Uneinheitliche Ausübung mehrerer Stimmen durch Einzelpersonen und Personenverbände, 1928; Blasche, GmbHR 2016, 99). Dies folgt als argumentum a maiore ad minus aus § 18 Abs 1 GmbHG. Steht danach ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben. Dasselbe muss erst recht gelten, wenn - wie hier im Fall der Holding-GmbH - ein Geschäftsanteil einer GmbH allein einer anderen GmbH mit zwei vertretungsberechtigten Geschäftsführern zusteht. Eine unzulässige uneinheitliche Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung ist als Stimmenthaltung zu werten (RG Urteil vom 16.9.1927 - II 21/27 - RGZ 118, 67, 69: "Stimmabgabe ungültig"; Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG,
  6. Aufl 2022, § 47 GmbHG RdNr 71 mwN). Die nach § 47 Abs 1 GmbHG gebotene Abstimmung unter den Gesellschaftern richtet sich aber nach der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als "nicht abgegeben" und zählen daher ebenso wie ungültige Stimmen oder ruhende Stimmrechte nicht mit (Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Komm,
  7. Aufl 2023, § 47 GmbHG RdNr 7 mwN; Drescher in Münchener Komm GmbHG,
  8. Aufl 2023, § 47 GmbHG RdNr 47; Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG,
  9. Aufl 2022, § 47 GmbHG RdNr 3; BGH Urteil vom 28.1.1980 - II ZR 84/79 - BGHZ 76, 154 - juris RdNr 21). Eine uneinheitliche Stimmabgabe durch den Beigeladenen und seine Ehefrau für die Holding-GmbH in der Gesellschafterversammlung der Klägerin wäre daher als Stimmenthaltung zu werten gewesen. Der weitere Gesellschafter der Klägerin hätte dann die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für eine von ihm initiierte Maßnahme auf sich vereint. 21 Selbst wenn entgegen der herrschenden Meinung eine uneinheitliche Stimmabgabe zulässig wäre, wäre dem Beigeladenen eine die Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht nicht eingeräumt gewesen. Er hätte dann in der Gesellschafterversammlung der Klägerin nur 25 vH der Stimmen repräsentiert und damit durch seine Ehefrau und den weiteren Gesellschafter der Klägerin überstimmt werden können. 22 Die Möglichkeit einer uneinheitlichen Stimmabgabe war vorliegend gesellschaftsrechtlich nicht durch die mündliche Stimmrechtsvereinbarung zwischen dem Beigeladenen und seiner Ehefrau vom 5.8.2009 ausgeschlossen. Abreden außerhalb des Gesellschaftsvertrags vermitteln - auch wenn sie tatsächlich praktiziert werden - nicht die erforderliche Rechtsmacht. Die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit notwendige Rechtsmacht muss vielmehr gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) eingeräumte schuldrechtliche Stimmbindungsabreden oder Veto-Rechte zwischen Gesellschaftern vermögen die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben (BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R -

§ 7Nr 49 Rd

Nr 22 mwN). Eine solche satzungsrechtliche Stimmbindungsabrede hat das LSG nicht festgestellt (§ 163 SGG) und ist von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden. Sie hat die Stimmrechtsvereinbarung gerade nicht als "satzungsändernde Maßnahme", sondern lediglich als "Gesellschafterbeschluss mit dem Inhalt einer Weisung der Gesellschafterversammlung" gewertet. Damit kann offenbleiben, ob und inwieweit eine Vereinbarung zwischen gleichberechtigten Gesellschaftern-Geschäftsführern einer GmbH überhaupt eine rechtlich relevante Wirkung entfalten kann (vgl § 37 Abs 2 GmbHG). Auch der im Berufungsverfahren vorgelegte Beratungs-, Management- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Klägerin und der Holding-GmbH vom 27.3.2015 (zu Beherrschungsverträgen vgl BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 R 18/18 R - juris RdNr 25) genügt deshalb nicht den Anforderungen an eine gesellschaftsrechtlich eingeräumte Rechtsmacht und betrifft zudem nicht den hier streitigen Zeitraum. 23 Schließlich führt der Einwand der Revision, die - im Ergebnis rechtsfehlerfreie - Auffassung des LSG führe dazu, dass sich der sozialversicherungsrechtliche Status jeweils mit der Bestellung von weiteren oder Abberufung von Geschäftsführern ändern würde, zu keiner anderen Beurteilung. Diese Konsequenz folgt aus der von den Beteiligten konkret gewählten gesellschaftsrechtlichen Konstruktion. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang außerdem behauptet, "dass genau diese Sachverhaltskonstellation für den Zeitraum seit dem 03.05.2016 auch in der Sache B 12 R 18/18 R" (Urteil des Senats vom 23.2.2021 - juris) vorgelegen habe, ist eine rechtliche Bedeutung dieser Argumentation nicht zu erkennen. Über die Zeit ab 3.5.2016 ist weder vom Senat noch von den Vorinstanzen entschieden worden, nachdem der im Verfahren B 12 R 18/18 R beklagte Rentenversicherungsträger insoweit - aus nicht näher bekannten Gründen - das Nichtbestehen einer Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung festgestellt hatte. 24 3. Bezüglich der Höhe der Forderungen sind Einwände nicht geltend gemacht und Fehler in der Berechnung auch nicht ersichtlich. 25 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO. 26 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 GKG. Heinz Geiger Beck http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE150330114&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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