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BSG B 2 U 181/16 B

Obsah (6)§§ 415§§ 404a§ 410§ 406§§ 397§ 412

KSRE150480622 ECLI:DE:BSG:2017:300317BB2U18116B0 BSG 2. Senat 20170330 B 2 U 181/16 B Beschluss § 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 Halbs 2 SGG vorgehend SG Osnabrück, 17. September 2014, Az: S 17 U 219/10vor

§§ 415ff ZPO) und auch alleinige Entscheidungsgrundlage sein (Senatsurteil vom 8.12.1988 - 2/9b RU 66/87 - Juris Rd

Nr 17 sowie Senatsbeschlüsse vom 31.5.1963 - 2 RU 231/62 - SozR Nr 66 zu § 128 SGG und vom 6.6.2007 - B 2 U 108/07 B - RdNr 6; BVerwG Urteil vom 15.4.1964 - V C 45.63 - BVerwGE 18, 216 = Buchholz 310 § 188 Nr 1). Dies setzt allerdings voraus, dass das Verwaltungsgutachten in Form und Inhalt den (Mindest-)Anforderungen entspricht (vgl dazu exemplarisch BVerfG Kammerbeschluss vom 14.1.2005 - 2 BvR 983/04 - BVerfGK 5, 40 - Juris RdNr 16; BGH Urteil vom 30.7.1999 - 1 StR 618/98 - BGHSt 45, 164, 178 ff), die an ein wissenschaftlich begründetes Sachverständigengutachten zu stellen sind (BSG Urteil vom 1.3.1984 - 9a RV 45/82 - Juris RdNr 12), was das Tatsachengericht bei der Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 128 Abs 1 S 2 SGG), zu erörtern und festzustellen hat. Ferner muss das LSG im Rahmen von § 128 Abs 1 S 2 SGG erkennen lassen, dass es das Verwaltungsgutachten gerade nicht als Sachverständigengutachten verwertet hat und ihm die Besonderheiten des Urkundenbeweises (§

§ 415

ZPO) bewusst gewesen sind, zu denen beispielsweise die fehlende Verantwortlichkeit des Verwaltungsgutachters gegenüber dem Gericht (§

§§ 404a, 407a ZPO), die fehlende Strafandrohung der §§ 153 ff St

GB und die fehlende Möglichkeit der Beeidigung (§

§ 410

ZPO), das fehlende Ablehnungsrecht (§

§ 406

ZPO) und insbesondere das fehlende Fragerecht (§§ 116 S 2,

§§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO; § 62 SGG) zählen.

Das LSG geht jedoch weder auf die Frage ein, ob das Verwaltungsgutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. V. den förmlichen und inhaltlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Sachverständigengutachten entspricht noch lässt es erkennen, dass es sich bei dessen Verwertung über die Unterschiede zwischen Sachverständigen- und Urkundenbeweis im Klaren gewesen ist. Ungeachtet dessen wird das LSG zu erwägen haben, ob ihm das Verwaltungsgutachten die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen bzw Nichtvorliegen der haftungsausfüllenden Kausalität vermitteln kann. Auch wenn nach Ansicht des Verwaltungsgutachters ein "direkter ursächlicher Zusammenhang … schwerlich nachzuweisen" ist, so bezeichnet er doch die psychischen Erkrankungen immerhin "als allenfalls indirekte Unfallfolgen", zu denen aber gerade die hier in Rede stehenden Sekundärschäden zählen. 10 Schließlich schied auch das Gerichtsgutachten des Sachverständigen Dr. Sp. als Entscheidungsgrundlage aus, weil es aus der maßgeblichen Sicht des LSG "im Ergebnis insgesamt nicht überzeugend" sei und damit iS von § 118 Abs 1 S 1 iVm § 412 Abs 1 ZPO "für ungenügend erachtet" wurde. Fehlte damit aber überhaupt eine verwertbare sachverständige Aussage über das Vorliegen bzw Nichtvorliegen des Ursachenzusammenhangs zwischen Primär- und Sekundärschäden, wandelte sich das dem Tatsachengericht in §

§ 412

Abs 1 ZPO grundsätzlich eingeräumte Ermessen ausnahmsweise in die Rechtspflicht, eine neue Begutachtung anzuordnen. 11 Bei dieser Sachlage ist in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Klägers auch nicht auszuschließen, dass die beantragte Zuziehung eines weiteren medizinischen Sachverständigen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet überzeugende Gesichtspunkte für die hinreichende Wahrscheinlichkeit des geltend gemachten Ursachenzusammenhangs erbracht hätten, die zu einer Feststellung der dissoziativen Bewegungsstörung der Finger D2 - D4 links und der mittelgradigen depressiven Episode als Unfallfolgen, zur Anerkennung von Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit über den 11.11.2008 hinaus und zur Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE von 20 vH über den 31.5.2009 hinaus geführt hätten. 12 Die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG liegen somit vor. Der Senat hebt gemäß § 160a Abs 5 SGG die angefochtene Berufungsentscheidung auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. 13 Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE150480622&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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