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BSG B 8 SO 3/19 R

Obsah (6)§ 74§ 153§ 91§ 1967§ 488§ 2033

KSRE150550208 ECLI:DE:BSG:2020:110920UB8SO319R0 BSG 8. Senat 20200911 B 8 SO 3/19 R Urteil § 102 Abs 1 S 1 SGB 12, § 102 Abs 1 S 2 SGB 12, § 102 Abs 2 S 1 SGB 12, § 102 Abs 2 S 2 SGB 12, § 74 SGB 12,

auch Steimer in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und der Sozialhilfe, Stand August 2013, § 102 SGB XII, RdNr 4; Simon in jurisPK-SGB XII,

  1. Aufl 2020, § 102 RdNr 7; Adams in BeckOK Sozialrecht, Stand September 2020, § 102 SGB XII RdNr 6; Bienert in Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht,
  2. Aufl 2019, § 102 SGB XII RdNr 10; Klinge in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand März 2018, § 102 RdNr 16) zu den Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs 2 BGB). Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses (§ 102 Abs 2 Satz 2 SGB XII). 15 Eine Ersatzpflicht auf dieser Rechtsgrundlage scheidet unter jedem denkbaren Gesichtspunkt aus, soweit der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid den Ersatz von erbrachten Bestattungskosten (

§ 74SGB XII) geltend gemacht hat.

Zwar kann der Senat die Einzelheiten der Bewilligung von Bestattungskosten nicht überprüfen. Das LSG hat lediglich festgestellt, dass in der Summe von 70 460,75 Euro Bestattungskosten enthalten und diese im Wege des Kostenersatzes geltend gemacht worden seien. Seine weitere Annahme, die Gewährung der Bestattungskosten sei rechtmäßig erfolgt, lässt sich in keiner Weise nachvollziehen. Dem Urteil des SG, auf das das LSG insoweit zur Begründung Bezug genommen hat (

§ 153

Abs 2 SGG), sind Ausführungen zu Bestattungskosten jedenfalls nicht zu entnehmen. Im Ergebnis kann die Überprüfung einer solchen Bewilligung aber dahinstehen. Vom Sozialhilfeträger übernommene Bestattungskosten anlässlich des Todes des Erblassers gehören nicht zu den Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall aufgewendet worden sind (

Klinge in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand März 2018, § 102 RdNr 11); sie können erst mit dem Tod des Erblassers und damit nach dem Erbfall entstehen. Die Kosten der Bestattung sind vielmehr vom Wert des Nachlasses abzusetzen (§ 1968 BGB;

bereits BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 24). 16 Auch soweit der Beklagte Leistungen der Eingliederungshilfe als Darlehen (

§ 91

Satz 1 SGB XII) erbracht hat, besteht kein Ersatzanspruch auf Grundlage von § 102 SGB XII (

Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII,

  1. Aufl 2020, § 10 RdNr 22 für sämtliche Ansprüche auf Kostenersatz nach dem Ersten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels; anders Karl in Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, Stand März 2018, § 102 SGB XII RdNr 57; zur Problematik auch Simon in jurisPK-SGB XII,
  2. Aufl 2020, § 102 RdNr 19). Der Darlehensrückgewähranspruch mindert als vom Erblasser herrührende Schuld den Wert des Nachlasses von L im Zeitpunkt des Erbfalls (sog Erblasserschuld;

§ 1967Abs 2 BGB).

Insoweit gelten bei der Bestimmung des Werts des Nachlasses die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen, wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu § 92c Bundessozialhilfegesetz (BSHG), der Vorgängernorm von § 102 SGB XII, bereits entschieden hat (BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 24 unter Hinweis auf BVerwG vom 23.9.1982 - 5 C 109/81 - BVerwGE 66, 161, 163). Der "Wert des Nachlasses" wird damit in Anwendung von § 1934b BGB und § 2311 BGB bestimmt, und es ist der Aktivbestand dem Passivbestand im Zeitpunkt des Todes gegenüberzustellen. Es mindern zwar nicht sämtliche Nachlassverbindlichkeiten iS von § 1967 Abs 2 BGB den (hier nur geschätzten) Wert des Aktivbestands, insbesondere nicht der Anspruch nach § 102 SGB XII selbst (

bereits BVerwG vom 23.9.1982 - 5 C 109/81 - BVerwGE 66, 161, 163). Die Erblasserschulden gehören aber im Grundsatz zum Passivbestand (

nur Röthel in Erman, BGB, 16. Aufl 2020, § 2311 RdNr 8 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts <RG>; so auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.7.2017 - L 9 SO 240/16 - juris RdNr 44; zur gleichgelagerten Prüfung im Anwendungsbereich von § 1836e Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB

Bundesgerichtshof <BGH> vom 27.8.2014 - XII ZB 133/12 - FamRZ 2014, 1775, RdNr 14). Zu solchen Erblasserschulden zählt auch die vom Erblasser herrührende Restschuld der Hauptforderung aus einem Darlehen (

§ 488

Abs 1 Satz 2 BGB), wie sie am Todestag besteht (

Birkenheier in jurisPK-BGB, 9. Aufl 2020, § 2311 BGB RdNr 24 mwN auch zum Streitstand wegen der Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen und künftig entstehenden Zinsverbindlichkeiten). 17 Der Rückgewähranspruch aus dem gewährten Darlehen, der Grundlage der Erblasserschuld ist, schließt einen auf denselben Gegenstand gerichteten Kostenersatzanspruch (als Erbfallschuld) aber aus. Die darlehensweise erbrachte Sozialleistung kann vom Sozialhilfeträger nicht nochmals (bzw wahlweise) im Wege des Kostenersatzes durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden. Sinn und Zweck des § 102 SGB XII entsprechen diesem Ergebnis. § 102 SGB XII bezweckt im öffentlichen Interesse in erster Linie eine möglichst umfassende Refinanzierung aufgewendeter Sozialhilfekosten bzw dient der Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe. Dazu soll das Vermögen des Erblassers, auch soweit es ggf zu seinen Lebzeiten geschützt war, dem Wert nach eingesetzt werden (im Einzelnen zuletzt BSG vom 27.2.2019 - B 8 SO 15/17 R - SozR 4-3500 § 102 Nr 3 RdNr 19 mwN). Der Einsatz des eigenen Vermögens des Erben kann dagegen nicht verlangt werden; der Ersatz ist deshalb auf den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls beschränkt. Ist das gesetzgeberische Ziel - Wiederherstellung des Nachrangs durch Einsatz des Vermögens des Erblassers - aber schon durch einen Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Nachlass gesichert, bedarf es eines Kostenersatzanspruchs auf Grundlage von § 102 SGB XII nicht. Andernfalls käme es zu einer Übersicherung des Sozialhilfeträgers. 18 Dabei braucht nicht überprüft zu werden, ob die Bewilligung der Leistung als Darlehen rechtmäßig erfolgt ist. Bei der Entscheidung, Leistungen als Darlehen statt als Zuschuss zu gewähren, handelt es sich nicht um eine Nebenbestimmung, bei deren Rechtswidrigkeit eine (dann zuschussweise) Leistungsbewilligung verbliebe. Vielmehr ist die zuschussweise im Verhältnis zur darlehensweise gewährten Sozialhilfe ein Aliud (zuletzt BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 8 RdNr 13 mwN). Sollte angesichts der tiefgreifenden Zerwürfnisse in der Erbengemeinschaft nach der Mutter schon 2005 prognostisch davon auszugehen gewesen sein, dass die Verfügungsbeschränkung als Miterbe (

§ 2033

Abs 2 BGB) dauerhaft der Verwertung entgegenstand, und sollte auch die anderweitige Verwertbarkeit (durch Abtretung oder Verpfändung des Erbteils) ausgeschlossen gewesen sein (wofür wenig spricht), hätte die Eingliederungshilfe zwar ohne die Berücksichtigung von Vermögen als Zuschuss bewilligt werden müssen (

zu dieser Prognoseentscheidung BSG vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 23 ff). Der Rechtsgrund für den Rückgewähranspruch, der zur Minderung des Werts des Nachlasses führt und damit den Kostenersatzanspruch ausschließt, steht aufgrund der vom Beklagten ausgesprochenen Bewilligung gegenüber L als Darlehen im Verhältnis zur Erbengemeinschaft aber bindend fest. 19 Der Beklagte ist damit darauf verwiesen, seine Ansprüche auf Rückzahlung der darlehensweise gewährten Leistungen auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen. Unerheblich ist, dass im vorliegenden Fall die Sicherung des Darlehens nicht auf andere Weise ausreichend gelungen ist (

aber § 91 Satz 2 SGB XII). Die vom Beklagten als Sicherheit für das Darlehen verlangte Abtretung des Erbteils am Nachlass seiner Mutter hatte L erklärt. Das Versäumnis des Beklagten, für eine notarielle Beglaubigung dieser Erklärung zu sorgen, um ihre Wirksamkeit herbeizuführen (

§ 2033

Abs 1 Satz 2 BGB), kann im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu Lasten der Klägerin gehen. 20 Auf die Frage, ob die Klägerin bei ungeteiltem Nachlass wegen der Nachlassverbindlichkeiten aus § 102 SGB XII bis zur Teilung die aufschiebende Einrede der beschränkten Erbenhaftung (§ 2059 Abs 1 Satz 2 BGB) geltend machen kann und welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben würden, kommt es nach alldem nicht an. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE150550208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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