Nr 14). 15 § 33 Abs 1 Satz 1 SGG sieht vor, dass die Senate der Landessozialgerichte in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig werden. Wegen § 33 Abs 1 Satz 2 iVm § 12 Abs 1 Satz 2 SGG entscheidet das LSG in dieser Besetzung insbesondere, wenn es ein Urteil erlässt (vgl BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 =
Nr 12). Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende allerdings auch bei Urteilen anstelle des Senats entscheiden (§ 155 Abs 3 SGG); ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden (§ 155 Abs 4 SGG). 16
Nr 17 ff; ebenso Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
Nr 21 mwN). Darüber hinaus ist der hohe Stellenwert, dem insbesondere der Teilnahme der ehrenamtlichen Richter an Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit beizumessen ist, zu berücksichtigen (vgl hierzu Masuch/Spellbrink in Denkschrift 60 Jahre BSG, 2014, 437, 452 ff mwN). Deshalb sollen nur solche Verfahren von einem Einzelrichter entschieden werden, die keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen. Im Fall einer Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG oder bei Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter dagegen grundsätzlich ausgeschlossen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 28.9.2017 - 1 BvR 1510/17 - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 29.1.2019 - B 2 U 5/18 R - juris RdNr 14 mwN; BSG Urteil vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - juris RdNr 14; BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 =
Nr 20 ff). 20 Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in der Rechtsprechung des BSG nur für bestimmte Konstellationen anerkannt. Das ist zum einen der Fall, wenn ein Verfahren deshalb keine rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, weil einer ständigen Rechtsprechung - auch des eigenen Senats - gefolgt wird (vgl zB BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 =
Nr 22). Eine Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter kommt zum anderen in Betracht, wenn sich das Urteil auf eine bereits vorhandene, verfahrensfehlerfrei in vollständiger Senatsbesetzung getroffene Leitentscheidung des LSG oder auf bereits beim BSG anhängige Parallelverfahren bezieht (vgl zB BSG Urteil vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - juris RdNr 17 mwN; BSG Urteil vom 2.5.2012 - B 11 AL 18/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 24 RdNr 14 f mwN; BSG Urteil vom 18.5.2010 - B 7 AL 43/08 R - juris RdNr 12; BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 3 KR 2/08 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 24 RdNr 11). Da sich das LSG weder auf in Parallelfällen bereits anhängige Revisionsverfahren bezogen hat noch einer ständigen Rechtsprechung oder einer in vollständiger Besetzung getroffenen Leitentscheidung des Senats, dem der Berichterstatter angehört, gefolgt ist, liegt keiner dieser Ausnahmefälle vor. 21 Nach der dritten in der Rechtsprechung des BSG anerkannten Ausnahme kann der konsentierte Einzelrichter trotz Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung der Sache allein entscheiden, wenn die Beteiligten - wie hier - ihr Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung gerade auch für den Fall der Zulassung der Revision erklärt haben (vgl zB BSG Urteil vom 18.12.2024 - B 8 SO 8/23 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-3500 § 82 Nr 16 vorgesehen - juris RdNr 10; BSG Urteil vom 2.5.2012 - B 11 AL 18/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 24 RdNr 14; BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 38/08 R - SozR 4-4300 § 53 Nr 4 RdNr 14; BSG Beschluss vom 31.8.2011 - GS 2/10 - BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4, RdNr 7 f). 22 Dies gilt indes nicht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass der konsentierte Einzelrichter aus sachfremden Erwägungen auf eine Entscheidung durch den vollbesetzten Senat verzichtet hat, sodass sich die Entscheidung als eine solche "am Senat vorbei" erweist. Mit Blick auf die Garantie des gesetzlichen Richters und den Anspruch der Beteiligten auf angemessenen Rechtsschutz, der im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren grundsätzlich durch eine Entscheidung durch einen Senat bestehend aus drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern gewährleistet wird, darf eine Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter nicht den Eindruck erwecken, dass die von § 155 Abs 3 und 4 SGG eröffnete Möglichkeit nicht zur Entlastung des LSG oder im Interesse der Beteiligten an der Straffung des Verfahrens, sondern aus anderen Gründen genutzt wurde. Insbesondere darf nicht der Anschein entstehen, der gewählte Weg habe primär der Vermeidung einer Diskussion innerhalb des eigentlich zuständigen Entscheidungsgremiums gedient, die möglicherweise kontrovers verlaufen wäre und ein anderes als das vom Berichterstatter favorisierte Ergebnis gezeitigt hätte. Denn gerade in solchen Fällen zeigt sich der Mehrwert einer Entscheidung durch ein Kollegialgericht. 23 Im vorliegenden Fall ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass aus sachfremden Erwägungen auf eine Entscheidung des Rechtsstreits durch den vollbesetzten Senat verzichtet wurde. In seinem Urteil hat das LSG ausgeführt, "den Weg der konsentierten Einzelrichterentscheidung gewählt" zu haben, weil "der erkennende Senat seit rund drei Jahren keinen regulären Vorsitzenden hat, sondern im drei-Monats-Wechsel von unterschiedlichen Senatsvorsitzenden geschleppt wird, sodass es im erkennenden Senat keinen festen Spruchkörper gibt". Dies lässt zum einen schon keine Auseinandersetzung mit den im Rahmen des Ermessens abwägungsrelevanten Gesichtspunkten einer Straffung und Beschleunigung des Verfahrens einerseits und der Wahrung angemessenen Rechtsschutzes durch die Herbeiführung einer Entscheidung durch den vollbesetzten Senat andererseits erkennen (vgl BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 3/17 R - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - juris RdNr 14; BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 =
Nr 21). Zum anderen und vor allem zeigt bereits ein Blick in die veröffentlichten Entscheidungen des 13. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen, dass es diesem auch in den drei Jahren vor dem Sitzungstag im vorliegenden Verfahren möglich war, Urteile als Kollegialorgan zu fällen (bspw LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.5.2023 - L 13 EG 4/22 - juris, LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.11.2022 - L 13 VG 28/21 - juris, LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.5.2022 - L 13 VG 24/21 - juris). Die mit der Einrichtung der Landessozialgerichte als Kollegialgerichte bezweckte Gewährung von angemessenem Rechtsschutz war somit trotz des fortgesetzten personellen Wechsels innerhalb des zuständigen Spruchkörpers gewährleistet. Schon deshalb konnte dieser Umstand allein die Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter nicht rechtfertigen. Daher bedarf es hier keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine durch beständigen personellen Wechsel eintretende Funktionsunfähigkeit eines Kollegialgerichts überhaupt zugunsten einer Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter sprechen kann. Jedenfalls in einem Verfahren wie dem vorliegenden, dem das LSG nicht nur grundsätzliche Bedeutung, sondern - über die dafür erforderliche Breitenwirkung hinaus - eine ganz erhebliche Tragweite beigemessen hat ("generelle Vorgaben"), konnte von dieser Möglichkeit nicht ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht werden. Damit erweist sich die Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter bei gleichzeitiger Zulassung der Revision aufgrund grundsätzlicher Bedeutung als verfahrensfehlerhaft. 24 25 c) Eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist dem Senat nicht möglich. Der zur fehlerhaften Besetzung des Gerichts (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) führende Verstoß gegen § 155 Abs 3 und 4 SGG führt grundsätzlich zur Zurückverweisung der Sache an den eigentlich zuständigen Spruchkörper (vgl BSG Urteil vom 29.01.2019 - B 2 U 5/18 R - juris RdNr 20; BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 =
Nr 24). Ob trotz des Vorliegens eines absoluten Revisionsgrunds ausnahmsweise eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts in Betracht kommt (BSG Urteil vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - juris RdNr 19; BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 3 KR 2/08 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 24 RdNr 12 f; offengelassen BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 3/17 R - juris RdNr 22), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der streitgegenständliche Sachverhalt ist mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht geklärt. 25 2. Darüber hinaus beruht das Urteil auf einem Verstoß gegen § 159 Abs 1 Nr 2 SGG. Die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das SG waren verfahrensfehlerhaft. Auch deshalb war das Berufungsurteil auf die Verfahrensrüge (dazu BSG Urteil vom 28.8.2024 - B 1 KR 24/24 R - juris RdNr 38; BSG Urteil vom 14.6.2018 - B 9 SB 2/16 R -
Nr 19 mwN) des Beklagten aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen. 26 Die Berufungsinstanz ist im sozialgerichtlichen Verfahren als zweite Tatsacheninstanz ausgestaltet, in der die Streitsache grundsätzlich im gleichen Umfang wie in erster Instanz geprüft und entschieden wird (§ 157 Satz 1 SGG). Unter den Voraussetzungen des § 159 Abs 1 SGG kann das LSG die angefochtene Entscheidung aber ausnahmsweise aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (§ 159 Abs 1 Nr 2 SGG). 27 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat das LSG jedoch eine Ermessensentscheidung zu treffen, die im Revisionsverfahren unter dem Gesichtspunkt des Ermessensfehlgebrauchs überprüft werden kann (BSG Beschluss vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - juris RdNr 7; BSG Urteil vom 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R - SozR 3-2500 § 106 Nr 57 - juris RdNr 18). Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat das LSG zwischen den Interessen der Beteiligten an einer möglichst schnellen Sachentscheidung einerseits und dem Verlust einer Instanz andererseits abzuwägen. Im Zweifel ist es im Interesse einer zügigen Erledigung des Verfahrens vorzugswürdig, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden (BSG Urteil vom 28.8.2024 - B 1 KR 23/24 R - juris RdNr 40; BSG Urteil vom 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R - SozR 3-2500 § 106 Nr 57 - juris RdNr 18; BSG Urteil vom 7.8.1975 - 10 RV 313/74 - SozR 1500 § 162 Nr 7 - juris RdNr 24). Dies ist insbesondere der Fall, wenn dadurch eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens verhindert oder zumindest beschränkt werden kann (vgl BGH Urteil vom 8.7.2004 - VII ZR 231/03 - juris RdNr 20; in diese Richtung gehend auch BSG Beschluss vom 19.9.2013 - B 3 KR 3/13 B - juris RdNr 15; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl 2023, § 159 RdNr 5b; Sommer in BeckOGK, SGG § 159 RdNr 17, Stand 1.11.2025,). 28 Der Senat lässt dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 159 Abs 1 Nr 2 SGG vorlagen. Jedenfalls leidet die Entscheidung des LSG an einem Ermessensfehlgebrauch. Zu Unrecht hat es angenommen, die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache seien sowohl unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie als auch im Interesse des Erhalts beider Tatsacheninstanzen geboten. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils dauerte das gerichtliche Verfahren bereits über sieben Jahre an, wobei im Klageverfahren von Seiten des SG mindestens zwei Jahre lang keinerlei verfahrensfördernde Handlungen unternommen worden waren. Eine Auseinandersetzung mit diesem Umstand ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Da sich mit zunehmender Dauer eines Verfahrens die mit dem Justizgewährungsanspruch (Art 19 Abs 4 GG, Art 6 Abs 1 EMRK) verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um die Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen, verdichtet (BSG Urteil vom 21.3.2024 - B 10 ÜG 1/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE 138, 11 vorgesehen = SozR 4-1720 § 198 Nr 27 RdNr 36 mwN), war die Zurückverweisung unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie nicht nur nicht geboten, sondern ausgeschlossen (für einen Ausschluss der Aufhebung und Zurückverweisung schon bei einer Verfahrensdauer von fast sechs Jahren BSG Beschluss vom 19.9.2013 - B 3 KR 3/13 B - juris RdNr 15). 29 Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE150600112&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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