BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 R 7/20 R - SozR 4-2400 § 28p Nr 8 RdNr 22, zur Veröffentlichung in BSGE 135, 65 vorgesehen; BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 1/20 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 26 RdNr 12, jeweils mwN). Aufwendungen, die eine Arbeitgeberin - wie hier - anlässlich einer Betriebsveranstaltung für Güter und Dienstleistungen hat, die sie ihren Beschäftigten kostenlos zur Verfügung stellt, sind Sachgüter in Geldeswert, die mit Rücksicht auf die Beschäftigung gewährt werden, und deshalb sozialversicherungsrechtlich dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. 13
G). Damit waren die 110 Euro pro beschäftigte Person übersteigenden Aufwendungen der Klägerin zu berücksichtigende Zuwendungen für eine Betriebsveranstaltung und der Gesamtbetrag in Höhe von 162 892,96 Euro grundsätzlich zur Pauschalbesteuerung geeignet. 15 bb) Die pauschale Besteuerung iS des § 1 Abs 1 Satz 2 SvEV setzt voraus, dass der Arbeitgeber - wie hier - die pauschale Steuer tatsächlich entrichtet, zumindest aber zur Lohnsteuer angemeldet hat. Für die Beitragsfreiheit von Einnahmen nach § 40 Abs 2 EStG ist es zwar notwendig, aber nicht ausreichend, diese in der Entgeltabrechnung für den Abrechnungszeitraum gegenüber den Beschäftigten nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen. Vielmehr müssen solche Zuwendungen zumindest auch zur pauschalen Besteuerung angemeldet sein. 16 Die Voraussetzung "lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert" verlangt § 1 Abs 1 Satz 2 SvEV für die in § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 SvEV genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen. Damit wird auch an Formen des Arbeitsentgelts angeknüpft, für die eine pauschale Besteuerung nicht vorgesehen ist. Insoweit bestimmt sich die Lohnsteuerfreiheit allein nach den Vorschriften des EStG mit der Folge, dass Lohnsteuer vom Arbeitslohn nicht einzubehalten und abzuführen ist (
G idF des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.7.2015, BGBl I 1202). Dagegen tritt Lohnsteuerfreiheit bei der pauschalen Besteuerung nicht per se ein; vielmehr übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers (
Vm § 38 Abs 2 Satz 1 EStG, jeweils idF der Bekanntmachung vom 8.10.2009, BGBl I 3366). Dadurch sind die beiden Alternativen des § 1 Abs 1 Satz 2 SvEV in diesem Fall miteinander verschränkt und bedingen sich gegenseitig. 17 Entgegen der Ansicht der Klägerin führt das Wort "belassen" im Zusammenhang mit dem Wort "Entgeltabrechnung" nicht dazu, dass der bloße Nichtabzug von Lohnsteuer vom Entgelt des Beschäftigten auch dann ausreichend ist, um die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Satz 2 SvEV zu erfüllen, wenn eine pauschale Besteuerung noch möglich ist. Die beiden Tatbestandsalternativen "lohnsteuerfrei belassen" und "pauschal besteuert" stehen im Fall des § 40 Abs 2 EStG nicht als echte Alternativen nebeneinander, vielmehr ist das Wort "oder" in diesem Zusammenhang als "beziehungsweise" zu verstehen. Einkommensteuerrechtlich setzt die den Beschäftigten zugutekommende Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber (§ 40 Abs 3 Satz 2 EStG idF der Bekanntmachung vom 8.10.2009, BGBl I 3366) zumindest die Anmeldung der Pauschalbesteuerung bei den Finanzbehörden voraus. Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 AO idF der Bekanntmachung vom 1.10.2002, BGBl I 3866). Erst dadurch bleiben der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich des Beschäftigten außer Ansatz (§ 40 Abs 3 Satz 3 EStG idF vom 8.10.2009 aaO) und sind iS des § 1 Abs 1 Satz 2 SvEV lohnsteuerfrei "belassen". 18 Diese Auslegung entspricht der gesetzeshistorischen Intention des Verordnungsgebers. Nach § 1 Abs 1 Satz 2 SvEV in der bis 21.4.2015 geltenden Fassung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7.12.2011, BGBl I 2592 sind die hier maßgeblichen Zuwendungen dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz "erheben kann". Demgegenüber setzt die Neuformulierung des § 1 Abs 1 Satz 2 SvEV zum 22.4.2015 (5. SGB IV- ÄndG vom 15.4.2015, BGBl I 583) voraus, dass die Zuwendungen "pauschal besteuert werden". Damit ist zum Ausdruck gebracht worden, dass nicht "die Möglichkeit der steuerfreien oder pauschalbesteuerten Erhebung der Lohnsteuer für die Beitragsfreiheit … ausreicht", sondern "es auf die tatsächliche Erhebung der Lohnsteuer ankommt" (BT-Drucks 18/3699 S 48 zu Art 13 zu Nr 2 und 3). 19 cc) Die Klägerin hat die Aufwendungen für die Betriebsfeier nicht rechtzeitig zur pauschalen Besteuerung angemeldet. "Mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum" iS des § 1 Satz 2 SvEV setzt eine zeitliche Parallelität von Abrechnung und pauschaler Besteuerung voraus. Abrechnungszeitraum ist der zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem vereinbarte Zeitraum, für den Arbeitsentgelt zu zahlen und abzurechnen ist. Das ist nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG hier ein Monat, nach dessen Ende auch die Abrechnung des jeweiligen Entgelts zu erfolgen hatte. 20 Die Formulierung "mit der Entgeltabrechnung" bezieht sich schon nach ihrem Wortlaut auf beide Alternativen des § 1 Abs 1 Satz 2 SvEV. Der Arbeitgeber hat damit zeitgleich in der an die Beschäftigten zu richtenden Entgeltabrechnung davon abzusehen, Lohnsteuer einzubehalten, und in einer Meldung an das Finanzamt die Steuerschuld durch die Pauschalbesteuerung zu übernehmen. 21 Auch dieses zeitliche Erfordernis wird durch die Gesetzeshistorie belegt. Mit der Änderung des § 1 Abs 1 Satz 2 SvEV zum 22.4.2015 wollte der Verordnungsgeber die Übertragung einer Entscheidung des BFH (Urteil vom 13.11.2012 - VI R 38/11 - BFHE 239, 403) auf das Beitragsrecht verhindern, nach der eine Änderung der Lohnsteuerfestsetzung möglich ist, solange sie noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (§ 164 Abs 2 Satz 1 AO). Das hat zur Folge, dass die pauschale Besteuerung nach § 40 Abs 2 EStG innerhalb der Steuerfestsetzungsfrist von vier Jahren noch geändert werden kann (§ 164 Abs 4, § 168 Satz 1, § 169 Abs 2 Nr 2 AO). Der Verordnungsgeber sah sich zu der Umformulierung veranlasst, weil es beitragsrechtlich auf die tatsächliche Erhebung der Lohnsteuer ankomme. Es sollte verhindert werden, dass eine im Nachhinein geltend gemachte Steuerfreiheit oder Pauschalbesteuerung dazu führt, dass Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten sind (BT-Drucks 18/3699 S 48 zu Art 13 zu Nr 2 und 3). Die Pauschalbesteuerung und die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge sollten zeitgleich feststehen. 22 Diese Auslegung entspricht auch der Systematik sowie dem Sinn und Zweck des § 1 Abs 1 Satz 2 SvEV. § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SvEV über die Nichtzurechnung von Einnahmen zum Arbeitsentgelt nach § 40 Abs 2 EStG regelt eine Ausnahme zur generellen Beitragspflicht des Arbeitsentgelts (§ 17 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 14 Abs 1 SGB IV iVm § 162 Nr 1 SGB VI, § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V, § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI, § 341 Abs 3 Satz 1 und § 342 SGB III) und ist deshalb eng auszulegen. § 1 Abs 1 Satz 2 SvEV definiert in Umsetzung der Ermächtigung des § 17 SGB IV die Grenzen der grundsätzlich angestrebten Übereinstimmung des Beitragsrechts mit dem Steuerrecht. Der Verordnungsgeber darf zwar zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs steuerfreie Einnahmen von der Zurechnung zum Arbeitsentgelt ausnehmen (§ 17 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB IV) und bestimmen wie das Arbeitsentgelt zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen ist (Nr 3). Dabei hat er auch eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit dem Steuerrecht sicherzustellen (§ 17 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Der Verordnungsgeber ist deshalb aber nicht gehindert, den Besonderheiten des Beitragsrechts gegenüber dem Steuerrecht Rechnung zu tragen. 23 Während die pauschalen Steuern durch den Arbeitgeber zu entrichten sind, der durch die Anmeldung der Pauschalbesteuerung beim Finanzamt eine eigene Steuerschuld auslöst (§ 40 Abs 3 EStG), setzt sich der Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus den Beitragsanteilen der Beschäftigten und der Arbeitgeber zusammen (§ 28d Satz 1 und 2, § 28g Satz 1 SGB IV idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710). Ein Beitragsjahresausgleich findet anders als im Steuerrecht nicht statt. Es bestehen keine Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitgeber; pauschale Beiträge mit besonderen Beitragssätzen sind in der GKV, sPV, GRV und Arbeitslosenversicherung nicht vorgesehen. Während steuerrechtlich der Arbeitgeber zwar für die Lohnsteuerschuld haftet (§ 42d Abs 1 Nr 1 EStG; BFH Urteil vom 30.10.2008 - VI R 10/05 - BFHE 223, 202), der Abzug der Steuer vom Entgelt aber bis zu zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres nachgeholt werden kann und sie danach gegebenenfalls noch vom Arbeitnehmer gefordert werden kann (§ 36 Abs 4, §§ 25 ff EStG, § 426 BGB; BAG Urteil vom 16.6.2004 - 5 AZR 521/03 - BAGE 111, 131), ist für ihn die Rückforderung von Beitragsanteilen von den Arbeitnehmern sozialversicherungsrechtlich nach Ablauf von drei Monaten (§ 28g Satz 2 bis 4 SGB IV) - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich ausgeschlossen. 24 Das Sozialversicherungsrecht dient zudem neben der sozialen Absicherung der Beschäftigten auch dem Schutz der die Mitglieder der Pflichtversicherungssysteme abbildenden Solidargemeinschaft und ist deshalb bedingungsfeindlich. Die Versicherungsträger müssen bei der Entstehung des Beitragsanspruchs anhand der Höhe des Arbeitsentgelts das versicherte Risiko bestimmen können (BSG Urteil vom 7.2.2002 - B 12 KR 13/01 R - SozR 3-2400 § 14 Nr 24 S 62). Die Belange der Sozialversicherung erfordern aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit grundsätzlich, dass nach der Entstehung des Beitragsanspruchs dem Grunde nach die endgültige Höhe des Arbeitsentgelts und damit der Beiträge nicht von ungewissen in der Zukunft liegenden Ereignissen abhängig ist (BSG Urteil vom 7.2.2002 - B 12 KR 13/01 R - SozR 3-2400 § 14 Nr 24; BSG Urteil vom 26.1.2005 - B 12 KR 3/04 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 7 RdNr 16 mwN). Die Anwendung unterschiedlicher Grundsätze im Steuer- und im Beitragsrecht ist insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich (
BVerfG Beschluss vom 15.4.1986 - 1 BvR 1304/85 - SozR 2200 § 385 Nr 15 S 73 f). 25 Es kann dahingestellt bleiben, ob ungeachtet der Vorschriften des SGB IV (jeweils idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) zur Entstehung von Beitragsansprüchen (§ 22 Abs 1 Satz 2), Fälligkeit der Beiträge (§ 23 Abs 1 Satz 2, § 23a Abs 1 Satz 3) und zum Wegfall der Zahlungspflicht (§ 76 Abs 2 und 4) die Pauschalbesteuerung von Arbeitsentgelt nach dem Monat der Entgeltabrechnung das Entstehen der Beitragspflicht hinauszögern oder die Zahlungspflicht entfallen lassen kann (so das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 20.4.2016, Die Beiträge 2016, 513, 514 f). Eine Pauschalbesteuerung - wie hier - erst am 31.3. des auf den Entgeltabrechnungsmonat folgenden Jahres ist dafür jedenfalls nicht ausreichend. Spätestens mit der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung war die Pauschalbesteuerung der Zuwendungen sozialversicherungsrechtlich nicht mehr "mit" der Entgeltabrechnung möglich. Die Klägerin konnte danach weder nachträglich Lohnsteuer vom Entgelt ihrer Beschäftigten für September 2015 erheben noch die Entgeltabrechnung ihrer Beschäftigten im Hinblick auf die Sozialversicherungsbeiträge ändern und eine Zeitgleichheit mit der pauschalen Besteuerung herstellen. Die Lohnsteuerbescheinigung dient ua - darauf hat das LSG zutreffend hingewiesen - dem Beweis des Ist-Zustands (
BFH Urteil vom 30.10.2008 - VI R 10/05 - BFHE 223, 202, juris RdNr 10; BFH Urteil vom 13.11.2012 - VI R 38/11 - BFHE 239, 403, juris RdNr 16), also der tatsächlich gezahlten Lohnsteuer (§ 41b Abs 1 Satz 2 Nr 4 EStG idF der Bekanntmachung vom 8.10.2009, BGBl I 3366) und weist das gezahlte Entgelt aus (§ 41b Abs 1 Satz 2 Nr 3 EStG idF des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014, BGBl I 1266). Ähnlich dem Einkommensteuerbescheid in der freiwilligen Krankenversicherung (
BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 KR 11/20 R - BSGE 134, 225 = SozR 4-2500 § 240 Nr 38, RdNr 32 f mwN) dient die Lohnsteuerbescheinigung auch beitragsrechtlich dem Nachweis der tatsächlich (nicht) abgeführten Lohnsteuer. 26 Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs vom Entgelt für das vorhergehende Kalenderjahr steuerrechtlich nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig; die Lohnsteuerbescheinigung ist bis zum
R 2200 § 1399 Nr 16 S 38, juris RdNr 18) festgestellt werden. 29
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